X-WOOD CONCEPT

Divers


Dénomination : X-WOOD CONCEPT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 632.440.790

Publication

01/07/2015
ÿþ MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verôffentlichen ist

Bitte auf der letzten Selle des Teils B angeben : Auf der Vorderseife : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vert reten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

BELGE Hinterlegt bel der Kanzlel

2015 des Handelsgerichts EUPEN

15 -06- 2015

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Kanzlei

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Unternehmensnr. : 06 ,.?,e , q o

Gesellschaftsname

(va ausgeschrieben) : X-WOOD CONCEPT

(abgekürzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4760 Büllingen, Am Eischbaum Nr. 5.

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom neunten Juni zweitausendfünfzehn, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL 1 ; GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haf Herr SCHUMACHER Michael, wohnhaft in 4760 Büllingen, Am Eischbaum 5, geboren in Malmedy 07, Januar 1990, (N.N. 90.01.07-225.07) eine Privatgesellschaft mit beschrgnkter Haftung unter der Bezeichnung X-WOOD CONCEPT mit Sit in 4760 Büllingen, Am Eischbaum 5, gegründet.

Kapital

Das Kapital der Gesellschaft betrügt fünfzigtausend Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von fünfhundert Euro je Anteil durch Herm Michael SCHUMACHER gezeichnet,

Dieser I3etrag von fünfzigtausend Euro stept die Gesamtheit des Kapitals dar und foiglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden vollstândig freigemacht mittels Einzahlung auf das Konto BE47 0017 5896 6680 der BNP PARIBAS FORTIS.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestàtigt, wurde dem Notai- Edgar HUPPERTZ in St.Vith

vorgelegt. C)iese verbleibt in seiner Akte.

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen lauten wie folgt:

Titel I ; Eezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrinkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen ,X-WOOD CONCEPT".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veriffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrgnkter Haftung" , oder  société privée à respon-isabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowïe den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Unternehmensnumrner, die Abkürzung RJP sowie das zust ndiige Handelsgericht tragen.

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Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4760 Bûllingen, Am Eschbaum hir. 5

Er kann durch einfachen Beschluss der Genenalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

" Allgemeine Bautâtigkeiten von Gebâuden aller Art, unter anderem als Generalunternehmer (41201, 41.202, 41.203)

" Abbrucharbeiten (43110)

" Vorbereitende Arbeiten auf Bausstellen (43.120)

" Elektroinstallationen (43211, 43212)

" Klempnerarbeiten (43.221)

" Heizung, Lüftung- und Klimainstallationen (43.222)

" Isolationsarbeiten (43.291, 43299)

" Gipsarbeiten(43310)

" Schreinerarbeiten insbesondere Installation von Türen, Feuertüren, Tore,... (43.320)

" Fliesenlegen (43.331)

" Verlegen von Holz (43.332)

" Tapezierarbeiten (43.333)

" Anstrich (43.341, 43342)

" Glaserei (43.343)

" Andere Endfertigungen (43.390)

" Dachdeckerarbeiten (43.910)

" Abdichtungsarbeiten (43.991)

" Bau von Schornsteine und offene Feuer (43.993)

" Maurer und Abdichtungsarbeiten (43.995)

" Renovierung von Gebâuden (43.995)

" Verlegen von Feinschicht (43.996)

" Andere spezielle Aktivitâten (43.999) - insbesondere Gerüstbau

" Gross- und Einzelhandel von Holz und Baumaterialien (4673, 4752)

" Unternehmen für Holzbearbeitung und Herstellung von Produkten aus Holz und anderen Produkten (16210, 16.230, 16.291)

" Planung und Beratungsarbeiten (70.220)

" lmmobilienpromotion (41.10)

" lmmobilienverwaltung auf eigene Rechnung (68201-68203-68204)

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendiig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern krjnnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschiften und MaI nahoren, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt,

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemüf3 den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht.

Artikel 5 - Dauer

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Die Gesellschaft wird ab dem ersten Juli zweitausendfünfzehn für eine unbegrenzte Dauer gegründet,

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel II : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf fünfzigtausend Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert,

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist volistândig gezeichnet und freigemacht,

Titel III ; Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidafionsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt warde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniel ung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznieller allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ,

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliefSlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmâilig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11; Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a}Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwel Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teïls seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mdglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach in Punkt b) erklârt festgelegt,

b}Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kunnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hülfte der Gesellschafter, welche mindestens die HâIfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

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Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Geseilschafters bel der Generalversammlung, die über die Frege beschlieflt, es sel denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt sei-'ne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-'den wei[3en Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfails notwendig, wenn die Anteile einem Mitgeselischafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Abiehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit eitenen Kdufer zu finden, anderenfalls sie ver-'pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jades Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zustimmung der E3ilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nüchsten ordentiichen Gene-iralversammlung bindend und kann nur zwischen-zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übernehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflásung der Gesellschaft verlangen, ailler wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-Kie.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)FaIIs die Gesellschaft nur zwel Gesellschafter hat, kann der überiebende Gesellschafter; - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermdchtnisnehmer des verstorbenen Geselischafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Geseltschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, eiven Kâufer zu finden, anderenfails er verptilchtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemal3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-men;

b)Falis die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitats vertreten mussen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung het gemâf3 der unter 11) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfails notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Geseilschafter werden kdnnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile,

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfails wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist eb dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufli -'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bel einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Geseilschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewdhrt werden.

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Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bel ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhbhung durch neue Einbringung ganz oder tellweise ausschliefFen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungs5nderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glàubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters keinnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV ; Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Geselischaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschüfte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreterzu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Geselischaft übertragen. Zu ihrer Zustítndigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtiichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derf enigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind,

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben aile Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Geselischaft verpflichten aufFer diejenigen der tâglichen Geschüftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmWfSig durch den oder die Gesohâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit eiher besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16:

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalis den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am vierten Freitag des Monats Juni um achtzehn Uhr. Falls dieser Tag eïn Feiertag ist, se findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18,-

Die auf3erordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag soicher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals verfreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

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Sie kann auch, wenn aire stimmberechtigten Anteile verfreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschiusses der Gesellschafter kann die Generalversammiung auch in schriftlicher Form gemáss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auflerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser elne schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22:

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammiungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Geseiz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am enunddreissigsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jührlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gese]Ischaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschàftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII ; Auflüsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Im Falle der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfogen über die weitgehendsten Befugnisse se wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27:

Nach Begleichung alier Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Tells S angeben : Auf der Vorderseife : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermschtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

absolut gleichen i=ut3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-iten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem háheren Verhâltnis freigemachten Geschâftsanteile.

Titel VIII : aligemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, GeschMftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel-ilungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL 111 ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftslahr beginnt am ersten Juif zweitausendfünfzehn und endet am einunddreil3igsten pezember zweitausendsechzehn

Die erste ordentliche Generalversammlung im Jahre zweitausendsiebzehn staff.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft ernannte für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

Herra Michael SCHUMACHER

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft,

Er erklrte dieses Amt anzunehmen,

Sein Mandat wird entlohnt.

Welter ernannte die Generalversammlung Herrn Michael SCHUMACHER zum stândfgen Vertreter der Gesellschaft. Er nahm auch dieses Mandat an.

Für analytischen Auszug

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt, Ausfertigung der Urkunde.

Coordonnées
X-WOOD CONCEPT

Adresse
AM EISCHBAUM 5 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne