VERKEHRS- UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN, ABGEKURZT : V.V.W.

Divers


Dénomination : VERKEHRS- UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN, ABGEKURZT : V.V.W.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 418.590.533

Publication

28/06/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist Moa 3.2

Hinterlegt bel der Kanziel

des Hanaelsgerichts kOPLN

19 -00- 2012

1AI Kanzlei

der Greffier

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*12116580*

BF

Si

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Unternehmensnr : 418.590.533

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : VERKEHRS- UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN V.o.G.

(abgekürzt) : V.V.W.

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht

Sitz : Kreuzstrasse 9.4711 Walhorn

Geitenstand

der Urkunde : Abgeânderte Statuten

VERKEHRS UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN V.o.G.

STATUTEN

I. BENENNUNG - SI1Z - VERE1NIGUNGSZWECK, DAUER

Art. 1  Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich:  VERKEHRS  UND VERSCHÜ- NERUNGSVEREIN WALHORN  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht", abgekürzt  V.V.W  VoG".

Aile Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veroffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung:" VERKEHRS  UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht",

Art. 2  Die Vereinigung hat ihren Sitz ab dem 23/05/2012 im Hause der Prâsidentin: Merolser StraBe 63. in

WALHORN. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk EUPEN.

Art. 3 - Das Ziel der Vereinigung ist das Leben und Verbleiben im Dort und in der Dorfgemeinschaft so angenehm wie mbglich zu gestalten, die Fdrderung des kulturellen und touristischen Lebens im Ailgemeinen, die Pfiege der lokalen Geschichte und des historischen Erbgutes sowie den Aufbau und die Pflege einer Dorfgeschichtlichen Sammlung.

Die Vereinigung kann sgmtliche Handiungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrern Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich sind.

Art. 4 Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Sie kann jederzeit aufgelüst werden.

II.MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTR1IT, AUSSCHLUSS, HAFTUNG,

MITGLIEDERREGISTER.

Art. 5  Die Mitgliederzahl muss wenigstens drel betragen. Die Mitgliedschaft steht prinzipielI allen na-tOriichen, juristischen und Sffentlichen Personen offen

Jeder kann unter folgenden Bedingungen Mitgiied werden:

- das 16. Lebensjahr vollendet haben

- durch den Vorstand aufgenommen werden

- die Statuten des Vereins und dessen Aufgaben anerkennen

- einen durch die Generalversammiung festgelegten Jahresbeitrag entrichten.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenober, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOO 3.2

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann kein Einspruch erhoben werden; auch braucht dieser den

eventueiien Weigerungsgrund nicht bekannt zu geben.

Die Vereinigung besteht aus effektiven (aktiven) Mitglieder und Fdrderern (angeschiossenen Mitgliedem).

Ait 6  Jedes Mitgiied kaan aus dem Verein austreten. Der Austritt ist dem Sekretariat schriftlich mit zuteilen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann allein durch die Generalversammlung mit zwei-driftel Mehrheit besctilossen werden, wegen Vernachiâssigung der Pflichten oder wegen Schâdigung der Interessen des Vereins oder des Dorfes, oder wegen ehrenrührigen Verhaltens. Der Betroffene muss angehdrt werden.

M. 7  Die Mitglieder sind berechtigt:

- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

-Antráge zur Fdrderung der Ziele des Vereins zu stellen und zu vertreten.

- alle Vorteile zu genieen, die die Vereinigung seinen Mitgiiedem bietet.

Die Mitglieder sind gehalten:

- Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, sowie seine Organe in ihren Bestrebungen

und Aufgaben zu unterstützen.

- dem Verein alle seinen Zwecken dienliche Auskünfte zu erteilen.

Art. 8  Der Mitgiiedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und betrâgt hüchstens 100 ¬ pro Jahr.

Die Beitragszahlung innerhalb des ersten Quartais des laufenden Kalenderjahres ist Voraussetzung fur die

Ausübung des Stimmrechtes.

Art. 9 --Das zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitgiied hat keinerlel Ansprüche an den Verein.

Art. 10 -- Am Vereinssitz führt der Vorstand ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vorname, Wohnsitz, Geburtsdatum und  ort der Mitglieder (wenn juristische Person Name, Rechtsfarm und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Gemâss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 (art.10 § 2) wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

II.DER VORSTAND

Art. 11 Die Vereinigung wird von einem Vorstand von mindestens drei Vorstandsmitgliedeni verwaltet.

Art. 12  Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung fur eine Dauer von vier Jahre gewâhit. Wenn ein Mandat frei wird, so ist der Vorstand berechtigt Steliveríreter zu wâhlen, deren Mandat in der erstfolgenden Generaiversammlung zur Wahl gestellt wird.

Art. 13  Die Vorstandsmitglieder wâhlen unter sich einen Vorsitzenden, einen stellevertretenden Vor-sitzenden, einen Schriftführer und einen Kassierer. Sie kunnen auch zusâtzliche Funktionen schaffen, wie z.6. Protokollführer.

Art. 14  Folgende Mitglieder bilden den Vorstand am 2310512012:

Frau Kelleter Monique, Prâsidentin

Herr Offermann Johann, Sekretâr

Frau Wolschinski Simone, Kassiererin

Zurückgetreten sind aus dem Vorstand am 23/05/2012

Herr Corda Pierre, Prâsident

Herr Letocart Michel, Sekretár

Frau Maria Rox, Kassiererin

Art.15 - Der Vorstand hat die weitgehendsten Befugnisse zur Verwaltung der Vereinigung. Die Kompetenz des Vorstandes erstreckt sich über alles, was nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Gene-ralversammiung vorbehalten ist.

Art.16 - Gerichtsverfahren, sel es als Kiftger oder als Beklagter, werden lm Namen des Vereins durch den Vorstand gefuhrt, Betreibungen oder Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Art. 17- Den Vorsitz der Versammiung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit das durch ihn beauftragt Vorstandsmitglied.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Art. 18  Der Vorstand dart nur Beschlüsse fassen, wenn wenigstens die Hâlfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Art. 19 Die Beschiüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Bel Stimmengleichheit ist die Stimme desjenigen, der den Vorsitz führt, ausschlaggebend.

Art. 20  Die Protokofle werden in einem dazu bestimmten Register eingetragen und durch den Vorsii zenden und den Sekretár unterzeichnet.

pem Belgischen Staatsblatt vorbehaiten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

III.DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 21  Einmal im Jahr vor dem 30. Mai findet eine Generalversammiung, an einem vom Verstand bestimmten Ort, Tag und Uhrzeit statt. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Die Generalversammlung erfolgt auf schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung und zwar vierzehn Tage im Veraus. Zusátziiche Punkte müssen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung an das Sekretariat gerichtet werden.

Art. 22  Den Vorsiiz der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei seiner Abwesenheit das durch ihn beauftragtes Mitglied.

Ait 23  Jades anwesende Mitglied ist siimmberechtigt,

Art. 24  Der Befugnis der Generalversammlung werden vorbehalten:

- die Vorstandsmitglieder zu wâhlen oder zu enüassen

- die Bilanzen und die Haushaltsplâne zu genehmigen

- die Unterschriftbefugnis der Kassierer festzulegen

- Mitg lieder auszuschliellen

- die Statuten zu ündern

- den Verein freiwillig aufzulüsen.

Art. 25  Nur die auf der Tagesordnung stehende Punkte dürfen zur Abstimmung gebracht werden. In Dringiichkeitsfâllen kann der Vorstand noch andere Punkte aufnehmen. Mit Ausnahme dessen, was im Art. 27 und 28 bestimmt wird, werden die Beschlüsse der Generalversammiung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

IV. HAUSHALT

Art. 26  das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31 Dezember. Der Vorstand stelit Bilanz sowie den Haushaitspian auf: Diese werden jâhrlich der Generalversammlung vorgelegt;

V.ÂNDERUNG DER STATUTEN UND AUFLÔSUNG DES VEREINS

Art. 27  Die Generalversammlung kann die Statuten 5ndern, wenn sie dazu mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist und hierfür eine zwei-driftel Mehrheit der Anwesenden erreicht.

Art. 28  Die Generalversammlung kann unter den gleichen Bedingungen den Verein auflüsen. In diesem Fall ernennt sie einen oder mehrere Liquidatoren. Das übriggebliebene Nettoguthaben wird einer Vereinigung überschrieben, die vom Verwaltungsrat benannt wird und die gleichen Ziele verfolgt wie der Verkehrs- und Verschinerungsverein WALHORN V.o.G.

GEZEICHNET: KELLETER M. Verwalterin

WOLSEHINSKI S. Verwalterin OFFERMANN J. Verwalter

Am 23 Mai 2012, wurden anlüsslich einer Generalversammlung wurden folgende Mitglieder einstimmig in den Verstand gewâhit:

Kelleter Monique Merolserstrasse 63. 4711 Walhora

Wolschinski Simone Marzelheide 50.4711 Walhom

Offermann Johann Bergstrasse 98.4710 Lontzen

ext

Birte auf dar lePztan Sei+e des Tes B anrste^ _ dezlsa~~:ite:'P ame. e7.4 tetii£:.sí,lerderQ Nors oderder Personen,

d<w dams bereolti:esrri3 d e" k,+:ezïá7,'guzg, die 8t ::;ng ode, die Organisme Drittan gegenüber, zu verfreten.

Auf der Recksaite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
VERKEHRS- UND VERSCHONERUNGSVEREIN WALHORN, …

Adresse
WALHORN KREUZSTRASSE 9 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne