LAUTET PFARRWERKE

Divers


Dénomination : LAUTET PFARRWERKE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 420.175.888

Publication

04/04/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentl'tchen ist

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Unternehmensnr : 0420.175.888

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : PFARRWERKE BÜLLINGEN

(abgekùrzt) : PW

Rechtsform : VoG

Sitz : 4760 Büllingen, 'IQt3 dS 6 5 e 4

Degenstand

der Urkunde : Anpassung und Ánderung der Satzungen auf der aussergewShnlichen

G.V. vom 17.01.2013.

Durch Beschluss der aussergew"hnlichen Generalversammfung vom 17.01.2013 wurden verschiedene Satzungen geândert. Art. 2, 6 , 9 ,10,26

Satzuryg

KAPITEL 1: BENENNUNG - GESELLSC RAFTS SITZ- ZIELSETZUNG - DAUER

Art. 1 Benennung;

Die Benennung der Vereinigung lautet Pfanwerke VoG.

Auf allen Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Verbffentlichungen und anderen Dokumenten die von der Vereinigung herausgegeben werden, muss unmittelbar vor oder nach dieser Benennung der Vermerk "Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung "VoG" sowie die Bezeichnung des Sitzes der Vereinigung erwdhnt werden,

Art. 2 Sitz - Gerichtsbezirk

Der Sitz der Vereinigung ist 4760 Büllingen, Vogelsgasse 4. Gerichtsbezirk ist Eupen. Dieser Sitz kann innerhaib des gleichen Gerichtsbezirks durch einen einfachen Beschluss des Verwaltungsrats verlegt werden. Der Verweltungsrat verfügt über elfe Befugnisse um die Ànderung die sich dadurch in bezag auf diesen Artikel ergibt beurkunden lassen. Jede Anderung des Sitzes muss in den Anlagen zum Belgischen Staatsanzeiger ve rüffentlich werden.

Art. 3 Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist

a. die Leitung des Pfarrheimes, dessen Eigentümerin die Kirchenfabrik Büllingen ist. Zwischen der Gesel{schaft ""Pfarrwerke Bülfingen" und der Kirchenfabrik besteht ein Pachtvertrag. Die Gesellschaft steilt diese Reumlichkeiten allen kulturellen und erzieherischen Organisationen der Ortschaft Büllingen nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat gleich welcher ideologischen Richtung gegen einen geringen Mietbetrag auf deren Antrag zur Verfügung.

b. die Leitung und Unterstützung aller Werke der Jugend, Studienzirkel und Freizeitgestattung.

c. die Leitung, Organisation und Unterstützung jedweicher Werke aligemein kulturellen Charakters einschliesslich : Film, Bibliotheken, Theater, Lied, Vortrâge u.s.w.

d. die Leitung, Organisation und Unterstützung jedwelcher Werke pfarrseelsorgerlichen Charakters.

Art. 4 Dauer

Bitte auf der fetzten Seite des Teifs B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des feurkundenden Notars oder der Personen. die dazu ermàchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rïückseite : Name und Unterschrift.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

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MDD 3.2

Wenn ein Mandat vakant wird, kann die Generalversammlung eiven neuen vorláufigen Verwalter bezeichnen. Dieser beendet dann das Mandat des Verwaltersn den er ersetzt.

Art. 16 Verwaltungsrat - Zusammensetzung - Sitzungen

Der Verwaltungsrat bezeichnet unter seinen Mitgliedem eihen Prásidenten, eventuell eiven Vize-Prásidenten, einen Kassierer und einen Schriftführer, der den amtlichen Schriftwechsel der Vereinnigung führt. Der Schriftführer beruft den Verwaltungsrat ein und führt die Sitzung zusammen mit dem Prásidenten.

Wenn der Président und der Vize-Président verhindert oder abwesend sind, wird die Sitzung durch den áltesten der anwesenden Mitglieder geführt.

Der Rat tagt nur dann gültig wenn die Mehrheit der Verwalter anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Presidenten ausschlaggebend.

Über jede Sitzung wir Protokoll geführt. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben,

Die vorzulegenden Auszüge sowie alle anderen Dokumente werden rechtsgültig von dem Schriftführer unterschrieben und vom Prâsidenten gegengezeichnet. Bei Verhinderung des Prásidenten müssen zwei Verwalter gegenzeichnen.

Art. 17 ; Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat führt die Gescháfte der Vereinigung. Er verfügt über die weitgehenden Befugnisse, um alle die Vereinigung betreffenden Verwaltungs- und Verfügungshandlungenb zu verwirklichen, sofern diese Handiungen nicht der Generalversammlung laut Geseiz vorbehalten sind.

Art. 18 ; Vertretung der Vereinigung - Tâgliche Geschâftsführung - Übertragung von Befugnissen

Die Vereinigung wird bei allen gerichtlichen und aussergerichtiichen Handiungen rechtsgültig von zwei gemeinsam auftretenden Verwalter vertreten.

Unter seiner eigenen Verantwortung kann der Verwaltungsrat seine Befugnisse bezüglich der táglichen Gescheftsführung der Vereinigung einem oder mehreren Gescháftsführem, die Mitg lied oder Nicht-mitgiied sind, übertragen unter der Voraussetzung, dass disse Überfragung speziell ist und das sis Dritten ordnungsgemáss zur Kenntnis gebracht wird.

In Ermangelung eines Beschlusses, durch den Befugnisse bezüglich der táglichen Geschüftsführung übertragen werden und der Driften ordnungsgemess zur Kenntnis gebracht vuurde, nimmt der Schriftführer die Aufgaben der táglichen Gescheffsführung der Vereinigung war.

Art. 19 ; Kontrolle

Entsprechend dem Art. 17, Paragraph 5 des Gesetzes über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und solange die Vereinigung den Kriterien der "KLEINEN VEREINIGUNG", die in diesem Artikel erwehnt sind, entspricht, ist kein Kommissar-Revisor zu bezeichnen. Wenn die Vereinigung jedoch nicht mehr den vorerwehnten Kriterien entspricht, muss die Kontrolle über die Vereinigung einem oder mehreren Kommissaren anvertraut werden, die durch die Generalversammlung unter den Mitgliedem des Institutes der Betriebsrevisoren bezeichnet werden.

KAPITEL V. GESGHAFTSJAHR

Art. 20 ; Gescháftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und es endet am einundreissigsten Dezember.

KAPITEL VI. INVENTAR - BILANZ - VERTEILUNG

Art. 21: Buchführung

Entsprechend dem Artikel 17, Paragraph 2, 3 und unbeschadet des Paragraphen 4 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht muss keine Buchhaltung entsprechend dem aligemeinen Buchhaltungsrecht erfoigen, solange die Vereinigung den Kriterien der "KLEINEN VEREINIGUNG" entspricht, die in den vorgenannten Artikeln erwâhnt sind. Die Vereinigung muss aine vereinfachte Buchhaitung Naben, die wenigstens die Bewegungen der verfügbaren Barmittel und Kontobewegungen entsprechend dem durch küniglichen Erlass festgelegten Muster erfasst.

Art. 22 : Inventer - Bilanz - Konten

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Maa 3.2

Wenn die Vereinigung nicht den Kriterien der "KLEINEN VEREINIGUNG" entspricht, muss der Verwaltungsrat am einunddreissigsten Dezember eines jeden Jahres ein inventer entsprechend dem allgemeinen Buchhaltungsrechts erstellen.

Der Verwaltungsrat legt die Jahresrechnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fest.

Unbeschadet des gegebenenfails anwendbaren allgemeinen Buchhaltungsrechts verfasst der Verwaltungsrat ausserdem den Geschéltsbericht. Dieser Geschditsbericht umfasst einen Kommentar zu den Jahresrechnungen, um der ordenticihen Generalversammlung auf getreue Art die Verwendung des Budgets der Vereinigung im Hinblick auf ihre Zielsetzung sowie den Budgetvorschiag des folgenden Geschaftsjahres darzuiegen.

KAPiTEL VII. AUFLÜSUNG - LIQUIDATION - VERWENDUNG DER AKTIVA

Art 23.: Auflésung

Die Auflasung der Vereinigung wird durch die Generalversammiung beschiossen, die wie bei Anderungen der Zielsetzung, für die Vereinigung gegründet vuurde, beschliesst.

Art 24: Liquidation

Bei Auflasung der Vereinigung aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die ihr Amt aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die auf Anfrage einer interessierten Person getroffen wird, ausüben.

Die Verwendung der Aktive wird durch die Generalversammlung oder in Ermangelung einer Generalversammlung durch die Liquidatoren festgelegt, die die Akten einem Verwandungszweck zuführen mussen, der die Zielseizung der Vereinigung soweit wie móglich nahe kommt.

Art. 25 : Allgemeines Recht

Diie Parteien unterwerfen sick vollsti ndig dem Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzieiungsabsicht. infolgedessen geiten die Bestimmungen dieses Geselzes, von denen nicht rechtsgültig in der vorliegenden Satzung abgewichen wurde, als in vorliegender Urkunde aufgenommen, und die Klausein, die den zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, werden als nicht geschrieben angesehen.

KAPITEL VIII. VERSCHIEDENES

Art. 26 ; Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juno 1921 betreffend der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Zusammensetzung des Verwaltungsrates:

Folgende Mitgiieder werden als Verwaltungsratsmitglieder bestétigt

1. Herr Hermann Pint, Pastor, wohnhaft in 4760 Ballingen, Brockerg 3 wird eisntimmig als Président bestâtigt.

2. Herr José Wampach, Renteer, wohnhaft in 4760 Büllingen, Am Wittumhof 5, Vizeprésident

3. Frau Mariene Reinertz, Hausfrau, Ehegattin von Manfred Lauter, wohnhaft in Bollingen, Vogelsgasse 4, Kessierein und Geschditsführer.

4. Herr Hans Georg Schmitz, Renteer, wohnhaft in 4760 Büllingen, Malmedyer Stresse 4, Sohriftführer.

Ferrer gehoren der Vereinigung weiter als Mitglieder an:

1. Frau Susanne Drosson, Rentnerin, Ehegattin von Edmund Brück, wohnhaft in 4760 Bollingen, am Marktplatz 10.

2. Herr Joseph Palm, Mabelfabrikant, wohnhaft in 4760 Bûllingen, Birkenweg 3.

Beschlüsse des Verwaltungsrates :

Der Verwaitungsrat der Vereinigung hat folgende Entscheidungen einstimmig getroffen:

&1. Aus seinen Reihen wéhit der Verwaltungsrat folgende Entscheidungen:

Denn Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Teil B : Fortsetzung

Prâsident : Herr Hermann Pint, Pastor wohnhaft in 4760 Büliingen, Brückberg 3.

Vizeprâsident ; Herr José Wampach, Rentner, wohnhaft in 4760 Büllingen, Am Wittumhof 5.

Schriftführer : Herr Hans Georg Schmitz, Rentner, wohnhaft in 4760 Büllingen, Malmedyer Stresse 4.

Kassierer : Frau Marlene Reinertz, Hausfrau, Ehefrau von Manfred Lauter, wohnhaft in 4760 Büllingen,

Vogelsgasse 4,Kassierer und Geschüftsführer.

8/Büllingen, den 17.01.2013

Hans-Géorg Sch Scliriftführer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die 4rgenismus Britten gegenOber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
LAUTET PFARRWERKE

Adresse
VOGELSGASSE 4 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne