KONIGLICHE SANKT JOSEPH-SCHUTZEN HERBESTHAL, ABGEKURZT : KGL. ST. JOSEPH-SCHUTZEN HERBESTHAL

Divers


Dénomination : KONIGLICHE SANKT JOSEPH-SCHUTZEN HERBESTHAL, ABGEKURZT : KGL. ST. JOSEPH-SCHUTZEN HERBESTHAL
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 883.420.669

Publication

27/11/2014
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vert ffentlicht ist

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Geseilschafi:sname

(ausgeschrieben) : Kgl. St. Joseph-Schützen Herbesthal VoG

Rechtsform : KgI. St. Joseph-Schützen Herbesthal VoG Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Kirchstrasse 69, 4710 Herbesthal j L, D/ijrZe)

Unternehmensnr : 883.420.669

Geqenstand Abânderung der Satzungen Verwaltungsrat

der Urkunde :

Kgl. St. Joseph-Schutzen Herbesthal VoG

SATZUNG

Die Unterzeichnenden

Name Vorname Wohnsitz Geb.datum Geburtsort

Gauder Nicolas Dreve Rouge 86 4710 Herbesthal 27.04.1958 Clermont-s1B

Emonds, Elmar Dréve Rouge 91, 4710 Herbesfhal 11.05.1954 Eupen

Meessen, Michael Neutralstrasse 981 4710 Herbesthal 16.12.1976 Eupen

Jonas, Joseph. Neutralstrasse 296 4710 Herbesthal 10.09.1968 Eupen

Gauder, Jeremy Dreve Rouge 86 4710 Herbesthal 16.02.1991 Eupen

Naben alle der Abénderung der Satzungen unserer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht für einet unbestimmte Dauer zugestimmt. Die Satzung der Vereinigung wurde wie folgt abgeéndert:

Allgemein

Artikel: 1 Benennung

2 Sitz der Vereinigung

3 Vereinigungszweck

4 Dauer

5 Mitglieder

6 Mitgliedschaft

7 Austritt

8 Ausschlul3

9 Ansprüche ausgeschlossener Mitglieder

10 Haftung

11 Mitgliederregister

12 Mitgliedsbeitrfige

13 Ehrentitel

14 Auftritt

15 Kleiderordnung

Generalversammlung

Artikel: 16 Zusammensetzung der Generalversammlung

17 Befugnisse der Generalversammlung

18 Sitzungen der Generalversammlung

19 BeschluI fassung

20 Vertretung der Vereinigung

Bitt,if der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind, die Vereinigung oder die Stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/11/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Verwaltungsrat

Artikel; 21 Protokolte

22 Zusammensetzung

23 Wahl

24 Vakanz

25 Sitzungen des Verwaltungsrates

26 BeschluBBfassung

27 Protokolle

28 Verantwortlichkeiten

Geschâftsjahr

Artikel: 29 Geschditsjahr der Vereinigung

30 Jahresendabrechnung

31 Auflüsung der Vereinigung

32 Verschledenes

Artikel: I Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich  Künigliche Sankt Joseph-Schutzen Herbesthal Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" abgekurzt  Kgf. St. Joseph-Schützen Herbesthal VoG"

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Kgl. St. Joseph-Schutzen Herbesthal VoG".

Artikel: 2 Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich Kirchstrasse 69 4710 Flerbesthal.

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch den Beschlui3 der Generalversammlung verlegt werden. Der Sitz

des Vereins befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel: 3 Vereinigungszweck

Die Vereinigung der Kgi. St. Joseph-Schutzen Herbesthal bezweckt:

den freundschaftlichen Zusammenschlua hiesiger Burger, zur Fürderung des Schützenwesens, sowie das

Sportschiefsen aller Art, auf nationaler und internationaler Ebene;

" die Organisation von volkstumlichen Festen um die Tradition und das historische Brauchtum zu erhalten;

" die gemeinschaftliche Beteingung an den üffentlichen und kirchlichen Festen;

" Die Vereinigung kann sich zur Verwirklichung seiner Ziele an bestehende Fachverbdnde, uberregionate, nationale und internationale lnteressengemeinschaften anschliellen.

Artikel: 4 Dauer

Die Vereinigung wird fur aine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel: 5 Mitglieder

Die Vereinigung besteht mindestens aus 3 Mitgliedern.

Artikel: 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung steht prinzipiell allen natürtichen Personen mit einem einwandfreien Leumundszeugnis offen.

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muta jede natûrliche Persan die Satzung der Vereinigung anerkennen und sich fur deren Zielsetzung und Aktivitsten interessieren, sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen, Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat . (Minderjdhrige benütigen das schriftliche Einversti#ndnis des gesetzlichen Vertreters).

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Es geiten die Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

Neu aufzunehmende Mitglieder mussen von einem Mitglied vorgeschlagen werden. Über den Antrag entscheidet die Generalversammiung in geheimer Abstimmung, hierzu reicht die einfache Mehrheit. Diese Entscheidung mul3 nicht begründet werden.Die Personen die sich Wâhrend des Jahres vorgeschiagen oder vorgeschlagen werden, dürfen schon aktiv am Vereinsieben tellhaben, werde aber erst im Januar auf der Generalversammlung gewdhlt.

Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetziich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer Mitglieder in das Mitgiiederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung belet zustündigen Gericht. Mitglieder genief3en alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel: 7 Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muf3 schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Ais ausgetretenes Mitg lied gilt ebenfalls jenes, das den Jahresbeitrag nicht binnen aines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat bezahit hat, jedoch spütestens am Tage des Kbnigsvogelsch usses.

Artikel: 8 Ausschluss

DerAusschluf3 eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn Bine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschiu& über den Ausschluf3 eines Mitgliedes muss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschlul3 mua das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehôrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoii der Erklürungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschlul3 der Generalversammlung mul dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzilch vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluf3 von Mitgiiedern in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustündigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, deren schwere Verletzungen der Gesetze oder Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel: 9 Ansprüche ausgeschiossener Mitglieder

Ausgescniedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermügensteile der Vereinigung. Sie kiinnen keine Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrüge verlangen.

Artikel: 10 Haftung

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hbhe des geleisteten Beitrages begrenzt. Sie haften nicht fur die Verbindiichkeiten der Vereinigung.

Artikel: 11 Mitgliederregister

Am Sit der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich, gemál3 den gesetzlichen Bestimmungen, in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte beim zustündigen Gericht.

Artikel: 12 Mitgliedsbeitrâge

Die Mitglieder haben zur Bestreitung der gewi hnlichen Ausgaben der Vereinigung, eiven jâhrlichen Beitrag zu entrichten, dessen Hdhe vom Verwaltungsrat festgesetzt wird.

Mitglieder unter 18 Jahren zahlen die Hâlfte des jeweiligen Jahresbeitrages, Patenschaften sind jedoch mbglich,

Artikel: 1 $ Ehrentitel

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Ehrentitet kunnen durch Beschtua des Verwaltungsrates verliehen werden,

Artikel: 14 Auftritt

Bel offiziellen Antessen, sowie auf der Schützenwiese haben sich die Mitglieder den Anordnungen des Verwaltungsrates, oder der sonst durch Vereinigungsbeschiul zur Aufrechterhaltung der Ordnung berufenen Mitglieder, bereitwillig zu fügen und sich überhaupt so zu verhalten wie es das Ansehen und die Warde der Vereinigung gebietet.

Artikel: 15 Kieiderordnung

Bei allen ti fentlichen Aufzügen haben die Herren einen schwarzen Anzug, weifles Hemd, welf 3e Halsbinde, weifle Handschuhe, schwarze Strümpfe, schwarze Schuhe, schwarzer Gürtel, schwarzer Zylinder und das Vereinsabzeichen zu tragen, die Darren tragen schwarze Hose, weisse Bluse ohne Gürtel, schwarze Schuhe, schwarze Weste sowie das Vereinsabzeichen..

In Ausnahrnefellen kann der Verwaltungsratsvorsitzende oder dessen Vertreter entscheiden, dal an Veranstaltungen ohne Jackett teiigenommen werden kaan.

Für Jungschülzen unter 18 Jahren gilt: schwarze Hose, weisses Hemd, weisse Fliege, weisse Flandschuhe sowie schwarze Schuhe und Strümfe.

Am Kdnigsvogetschuss dürfen nur Mitglieder ab 18 Jahren teilnehmen. Das Tragen des Zylinders bei der Ausführung des Kdnigsvogelschusses ist Pflicht.

Generalversammiung

Artikel: 16 Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgiledem der Vereinigung zusammen.

Artikel: 17 Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmef3ig zustehenden Befugnisse, insbesondere

-Anderung der Satzung;

Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

Entiastung des Verwaltungsrates;

- Genehmigung des Budgets und der Jahresendabrechnung;

- Frelwillige Auflesung der Vereinigung;

- Wahl neuer Mitglieder;

- Ausschlull von Mitgliedem;

Umwandiung der Vereinigung;

Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel: 18 Sitzungen der Generalversammiung

Die ordentiiche Generalversammiung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Januar abgehalten.

Weitere auf3erordentliche Generalversammlungen finden staft:

Wenn 115-tel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Verwaltungsratsvorsilzenden schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung muf beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aufterordentlichen Generalversammlung ist innerhaib eines Monats stattzugeben.

Jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies 1m Interesse der Vereinigung für erforderlich helt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammiung durch den Verwattungsrat mit einïachem Brief oder per E-mail an die Mitglieder zu versenden. Dle Einiadungen enthalten die Punkte der Tagesordnung. Die Generaiversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in

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der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vobehaltlich anders lautender gesetzi¬ cher Bestimmungen.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Verwaltungsratsversitzender, bel dessen Verhinderung, der Vizeprdsident, oder bei dessen Verhinderung, das diteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel: 19 Beschlul fassung

Alle ordentiichen und aur3erordentiichen Generalversammlungen sind beschlul3fehig, wenn mindestens die Helfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen.

Bei der Wahl neuer Mitglieder ist die Anwesenheit der Hdifte der stimmberechtigten Mitglieder nicht erforderlich .

Aile Beschlüsse der ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammiungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Slimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaitlich anders lautender Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ]st die Stimme des Verwaitungsratsvorsitzenden ausschlaggebend.

Bei Satzungsenderungen und der Aufltisung der Vereinigung geiten besondere Regeln:

Für normale Satzungsabânderungen mussen mindestens 213 tel der Mitglieder anwesend sein, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Entscheidung selbst erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3-tel der Stimmen der anwesenden Mitglieder,

Betriff die Anderung jedoch den Zweck, zu dem der Vereinigung gegründet worden ist, so wird die Entscheidung mit 4/5-tel der Stimmen- der anwesenden Mitglieder getroffen.

So11te eine Generalversammiung nicht beschiullfehig sein, so kann eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spdter einberufen werden. Diese zweite Generalversammiung ist beschlufBfdhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluf3 mul3 allerdings immer mit elner Mehrheit von 213 tel (Satzungsabdnderung) bzw. 4/5-tel (Abdnderung des Verelnigungszwecks) getroffen werden.

Artikel: 20 Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschditsführers im Rahmen der tiglichen Geschdftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmdchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrat oder drei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Bei Ausgaben grüsser 500 E sind die Unterschriften von drei Verwaltungsratsmitgliedem erforderlich.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Kldgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaitungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel: 21 Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschiüsse der Generalversammlung festhàlt. Das Protokoli, sowie Auszüge aus dem Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Aile Satzungsabdnderungen müssen beim, fur den Sitz der Vereinigung, zustândigen Geriüht offengelegt werden. Gleiches glit fur Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedem.

Verwaltungsrat

Artikel: 22 Zusammensetzung

Der Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaitet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder mussen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung und mindestens 18 Jahre alt sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar.

Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht aus:

a) dem Verwaltungsratsvorsitzenden, auch Prâsident genannt,

b) dem stelivertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden, auch Vizeprâsident genannt, (mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden zustündig für stimtiiche Festorganisationen),

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c) dem Kassierer,

d) dem Schriftführer,

e) dem Schiel3meister.

Artikel: 23 Wahl

Die Wahl des Verwaltungsrates erfolgt geheim durch Stimmzettel in einer Generalversammlung und ist in obiger Reihenfolge (Art. 21) durchzuführen. Kandidaturen fur Verwaltungsratsàmter mussen spâtestens 21 Tage vor der Generalversammlung beim Schriftführer eingereicht werden. Der Verwaltungsrat wird for die Dauer von 4 Jahren gewàhlt. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wâhlbar, sofern sie bel der Versammlung anwesend sind. Nichtanwesende Verwaitungsratsmitglieder nur dann, wenn eine begründete Entschuldigung vorliegt. Die gewàhlten Verwaltungsratsmitglieder haben eine individuelle Erklàrung der Annahme ihres Amtes abzugeben, andernfalls ist die Wahl ungültig. Ein Verwaltungsratsmitglied kann auf eigenen Wunsch ausscheiden.. Personenbezogene Abstimmungen erfolgen immer geheim.

Artikel: 24 Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kinnen die restiichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlàufrge Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Bestàtigung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/11/2014 - Annexes du Moniteur belge Artikel: 25 Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedesmal dann auf Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Die Einladungen zu den Sitzungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung mit einfachem Brief oder per E-mail an aile Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Verwaltungsratsvorsitzender, bei dessen Verhinderung, der Vizépràsident, oder, bei dessen Verhinderung, das àlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel: 26 Beschluflfassung

Der Verwaltungsrat ist beschluf3fàhig, wenn mindestens die Hàlfte seiner Mitgiieder anwesend sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültlg getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vizepràsidenten

Artikel: 27 Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoil erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festháit, Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den.Schriffführer unterzeichnet.

Artikel: 28 Verantworíllchkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

Geschàftsjahr

Artikel: 29 Gesch àftsjah r der Vereinigung

Das Geschàftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31, Dezember.

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Teil B : Fortsetzung

Artikel: 30 Jahresendabrechnung

Jedes Jahr, spütestens im Monet Januar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Gesch9ftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch die beiden zu bezeichnenden Revisoren geprüft und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt

Artikel: 31 Auflüsung der Vereinigung

Soulte der Vereinigung so abnehmen, dag die Zahl der Mitgiieder zu klein würde, um noch welter bestehen zu kunnen, so soll derselbe ruhen. Die Gegenstande (Gewehre, Material, usw.) sollen bei den noch

" vorhandenen Mitgliedern in gutem Zustand aufbewahrt werden. Die Kassenbestdnde sollen auf ein Sperrkonto auf Namen der Vereinigung bei eiher Bank oder einer Kasse hinterlegt werden. Bei Wiederaufleben der Vereinigung erhâlt der neu gebiidete Verwaltungsrat die Erméchtigung, die Gegenstdnde und vorhandenen Guthaben in Empfang zu nehmen. Die Mitglieder, welche bei der Niederlegung der Vereinigung noch ' vorhanden waren, werden ohne Wederwahl in den Vereinigung aufgenommen.

Artikel: 32 Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich In der vorliegenden Saízung behandelt werden, unteriiegen den . Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichr.

Die Satzungen vom 20. Januar 2006 werden hierdurch auFFer Kraft gesetzt. Vorstehende abgednderte

Satzung tritt an Steile derselben in Kraft.

Beschiossen in der Voilversammiung im Vereinigungsiokal der Gemeindeschule in Herbesthal.

Beschlüsse der Generalversammlung

Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht, unveritndert sait der Generalversammlung vom 24 Januar 2014, aus

1. Vorsitzender ' : Nicolas Gauder, Dréve Rouge 86, 4710 Herbesthal,

2. Stellvertretender Vorsitzender : Jose Jonas, Neutrakstrasse 296 4710 Herbesthal,

3. Schriftführer : Rücktritt: Herbert Laudenberg, Kaplan Rossaint Str. 184710 Herbesthal, Neuemennung: Elmar Emonds, Rue Dreve Rouge 91 4710 Herbesthal

4. Kassierer : Michael Meessen Neutralstrasse 918 4710 Herbesthal

5. Schiessmeister : Jeremy Gauder Rue Drave Rouge 86 4710 Herbesthal.

6. Jugendvertreter: : Rücktritt: Cederic Soho!' Wertplatz 26 4700 Eupen

Getétigt am 13. November 2014 in Herbesthal in 3 Exemplaren

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Bitteauf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenOber, zu vertreten. Auf der RtIckseite : Name und Unterzeichnuna.

Coordonnées
KONIGLICHE SANKT JOSEPH-SCHUTZEN HERBESTHAL,…

Adresse
KIRCHSTRASSE 69 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne