ISPA BELGIEN, SEKTION DER ISPA - INTERNATIONAL SKAT PLAYERS ASSOCIATION (WELTVERBAND DER SKATSPIELER), ABGEKURZT : ISPA - BELGIEN

Divers


Dénomination : ISPA BELGIEN, SEKTION DER ISPA - INTERNATIONAL SKAT PLAYERS ASSOCIATION (WELTVERBAND DER SKATSPIELER), ABGEKURZT : ISPA - BELGIEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 418.176.304

Publication

03/07/2013
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verSffentlichen ist

Unternehmensnr : 0418.176.304

Name der Vereinigung t Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Ispa Belgien- Sektion der skat Playersaassociation

(abgekitrzt) : Ispa Belgi[¬ u,e _ rJ CEt12Q.k{~j/ldQC tdt.°tuthQli Ét)

f G

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Eupen - . 1.a

Gecienstand

der Urkunde : Aenderungen im Verwaltungsrat und am Sitz der V,O,E,

Anlâsslich der ordentlichen Mitgliederversammlung der Ispa Belgien V.O.E. vom 7. Januar 2012 wurde

folgendes entschieden,

Der Verwaltungsrat

Sind ausgeschieden aus dem Verwaltungsrat:

Die Herren : Wey Freddy , Bougard Armand , Schneider Manfred, Lenz Heinrich und Wetzeler Hans , als

Vorstand, sowie die Beisitzer , Herr Thelen Marc und Palm Nikolaus

Wurden in den Verwaltungsrat neu gewâhit, mit folgenden Amter:

Prâsident

Herr Becker Alfred , geboren in Eupen am 03. Dezember 1960,Versicherungsmakler , Wohnhaft

Gartenweg 18 in 4710 Lontzen .;

Vizeprüsident

Herr VELZ Walter , geboren in Waimes am 14, Dezember 1967., Vertreter , Wohnhaft Zur Lemkaul 10 in

4760 Mürringen

Vizeprâsident

Herr HERMANN Edgar , geboren in Waimes am 6. Mírz 1959. , Wirt , Wohnhaft Bahnhofstrasse 1 in

4750 Weywertz ,

Schatzmeister

Frau Müller Leonie , geboren in Bütgenbach am 19 MSrz 1954.., Rentnerin , Wohnhaft Marxengasse 3 in

4750 WEYWERTZ ,

Schriftführer

Herr Boursie Heribert ,geboren in Eupen am 11, Mai 1955 , Architekt , Wohnhaft in 4720 Kelmis

, Neustrasse 6

Beisitzer

Herr Schmitz Roland , geboren in Esch sur Afzette ( Lux.) am 15 Februar 1965 , Arbeiter, wohnhaft

Honsfeld 113 , Büllingen

Herr Vaessen Leo , geboren in Eupen am 8. Juni 1950, Renifler , Wohnhaft Ketteniserstr. 96 in

4711 Walhom

Alle sieben Verwaltungsratmitglieder besiizen die Belgische Staatsangehürigkeit.

Der Sitzt der V.O.E.

Der frühere Sitz der V,o.e.: " Eupen " wird verlegt an folgende Adresse:

- 4760 WEYWERTZ -Bahnhofstrasse 1

(Gez.) Der Verwaltungsrat:

Satzung

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

mi' tt 'eue. Jer

des Handelsgerichts EUPEN

2 4 -06- 2613

IN Kanziei

der Greffier

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Mau 3.2

Ispa  Belgien VoG.

Sektion der Ispa - International

Skat Players Association

(Weltverband der Skatspieler),

in WEYWERTZ

GESELLSCHAFTS GRONDUNG

Verhandelt zu Eupen, im Jahre neunzehnhundertachtundsiebzig am dritten Februar.(03./02/1978) Vor mir, Doktor Juris Guy Lilien, Noter mit dem Amtssitz zu Eupen, erschienen

1. Heer Hans Peizer, Steuerberater, wohnhaft in Hauset, Gemeinde Raeren, Getenberg 40

2. Herr Klaus Wilhelm Baltus, Ingenieur, wohnhaft in Eupen, Schônefeld 46

3. Herr Heinz Mathias Ludwig, Elektro-Unternehmer, wohnhaft in Eynatten, Gemeinde

Raeren, Berlotte 19

4 Herr Victor Johann Alexander Bongartz, Arbeiter, wohnhaft Eupen, Borngasse 9

5. Herr Johann Charlier, Arbeiter, wahnhaft in Eupen, Th. Pohi-Siedlung 6

6. Herr Rudolf Mathias Melchior, Hausverwalter, wohnhaft in Welkenraedt, rue des Wallons 3B

Die Erschienenen wollen unter sich und den Personen, die nachher Mitglied werden, eine Gesellschaft ohne Gewin nerzielungsabsicht gemil3 dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig gründen und haben erklârt, die 'Satzungen dieser Gesellschaft wie folgt aufzustellen

Satzungen abgeündert durch die Hauptversammlungen

Satzungen angepasst am KSniglichen Erlass vom 26.Juni 2003

KAPITEL 1, - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Art 1. Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung

« Ispa - Belgien », Sektion der Ispa - International Skat Players Association

(Weltverband der Skatspieler).

Die Ispa - Belgien ist der nationale Belgische Skatverband.

Sie führt die Abkürzung « ISPA - BELGIEN VoG.». Diese gilt als Bezeichnung für alle Unterlagen,

Dokumente , Anzeigen ,Ver6ffentlichungen und sonstige Schriften .

Art. 2. Der Sitz der Vereinigung ist in 4750 WEYWERTZ , Bahnhofstrasse 1. ( Belgien )

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Der Geschâftssitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden;

Diese Verlegung wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers durch den Verwaltungsrat

vertiffentl icht.

Art. 3. Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Pflege, Ausbreitung und Weiterentwicklung des Skatspieles nach international

verbindlichen Spielvereinbarungen auf ausschlielllich gemeinnütziger Grundiage.

Die wichtigsten Aufgaben der Gesellschaft sind:

S.

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M0D 3.2

die Schaffung international verbindlicher Spielvereinbarungen;

die Verbreitung, Farderung und Pflege des Skatspieles in Belgien;

das Anknüpfen und die Pflege von Freundschaften auf internationaler Ebene;

die Ausrichtung nationaler und internationaler Skattumiere;

die Interessenvertretung und Fi rderung der Mitglieder der « spa - Belgien » und des Skatspieles.

Die Gesellschaft kann jede Art von Veranstaltungen durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwasten-,

sowie alle Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt zur Fi rderung des Skatspieles im vorgenannten Sinn

beitragen.

Art. 4. Dauer Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Sie kann jederzeit aufgefi?st werden.

KAPiTEL Il. - Mitgiieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss

Art. 5. Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger als fünf betragen.

Die Gesellschaft umfasst Einzelmitglieder, Mitgitedsvereine, fdrdemde Mitglieder, Jugendmitglieder und

Ehrenmitglieder.

1. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jeder volljahrige Bürger werden,

2, Vereine kbnnen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedszahl mindestens vier Personen betrâgt.

3. Fdrdernde Mitglieder kbnnen natürliche und juristische Personen sein, die Zweck und Aufgaben der - Ispa

-Belgien ideell und finanziell unterstützen.

4, Jugendmitglied wird, wer var Erreichung des achtzehnten Lebensjahres mit Zustimmung der

Erziehungsberechtigten der Gesellschaft beitritt.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates, durch die gewbhnliche

Generalversammlung, in Würdigung besonderer Verdienste ernannt,

Lediglich die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei der Generalversammlung.

Rechte und Pflichten der Mitglieder &den keine Anwendung auf Ehrenmietglieder

Mietglieder Schliel en keine persi nliche Verpflichtung ab in Bezug auf die Verpflichtung der Vereinigung

Die hier vorher Benannten, sind die ersten ordentlichen Mitglieder, der durch gegenwürtige Urkunde, gegründeten Vereinigung.

Art, 6. Jeder Antrag auf Aufnahme in die hier gegründete Vereinigung, und zwar als ordentitches Mitglied oder als Jugendmitglied, ist an den Verwaltungsrat zu richten, der endgültig über die Aufnahme entscheidet und eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss,

Über die Aufnahme wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

Die Eigenschaft als ordentiiches Mitglied wird offizieli, durch die Unterschrift im Register der ordentlichen Mitglieder

Art. 7. Die Mitgliedsbeitràge werden durch die Generaiversammlung festgelegt,

Sie kinnen durch die Generalversammlung, jâhrlich angepasst werden.

Sie dürfen jedoch den Betrag von Fünf und Zwanzig Euro (¬ 26) nicht übersteigen.

Art. 8, Die Mitglieder der Vereinigung kánnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem beliebigen Grund Entschadigungen oder Schadensersatz fordem, für infolge der Tâtigkeit der Gesellschaft verursachte Schaden.

Art. 9. Jedes Mitglied kann aus der Vereinigung ausscheiden, und zwar durch ein Rücktrittsschreiben, durch Einschreibebrief, an den Verwaltungsrat zu richten, Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltungsrat endgültig

Art. 10. Als ausscheidendes Mitglied wird betrachtet . jedes Mitglied welches gegen die Bestimmungen der gegenwârtigen Satzungen verstálMt , welches durch seine Âutlerungen dem ehrenwerten Namen der Vereinigung schadet oder welches seinen Beitrag nicht bis zum 31, Mârz eines jeden Jahres entrichtet hat

Art 11. Mitglieder der Gesellschaft kbnnen nur durch Beschluss der Generalversammlung, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertrekenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgeschiossen werden.

Art. 12. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermbgen und kannen aus keinerlei Gründen ihre Beitri3ge ganz oder teilweise fordem.

Sie kbnnen weder die Vorlage der Gesellschaftsdokumente und Buchführungsunterlagen der Gesellschaft, noch ein Inventer aus irgendeinem Grunde fordem.

Artikel 13: Mitgliederregister

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MODa.2

1. Am Sitz der Vereinigung sowie der Kanzlei des zustàndigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vooramen und Domizil bzw. im Faite von juristischen und dffentlichen Personen Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt,

2. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemâ8 den gesetzlichen Bestimmungen in das Melderegister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustdndigen Gericht eingetragen werden

KAPITEL 111. - Generalversammiung und Verwaltungsrat

Art. 13, Die Generalversammiung setzt sich aus seinen ordentiichen Mitgliedern zusammen

Die Generalversammlung ist das hüchste Organ der Gesellschaft; sie ist ausschlief3lich zustândig für:

1.Anderung der Satzung;

2, Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

3. Emennung und Abberufung von Kommissaren;

4. Entlastung des Verwaltungsrates;

5. Entlastung der Kommissare;

6, Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

7. Entlastung der Jahresabschlussrechnung;

8, Freiwillige Aufliisung der Vereinigung;

9. Ausschiuss von Mitgliedem;

10. Umwandlung der Vereinigung;

11, Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

12.in jedem Fall wo dies durch die Statuten vorgesehen wird

Die Generalversammlung emennt zwei Kommissare, wovon einer im letzten Jahr schon tâtig, die mit der Kontrolle aller Finanzoperationen der Gesellschaft beauftragt werden und der kommenden Generalversammiung diesbezüglich Bericht erstatten muss.

Art. 14. Die Generalversammlung musc ji#hrlich einmal im Monet Januar abgehalten werden.

(Generalversammiung vom 8, Mai 1982)

Eine aul erordentliche Mietgliederversammiung kann innerhalb eines Monats einberufen werden,

-durch den Verwaltungsrat wenn es im Vereinsinteresse notwendig ist;

-im Fal1e eines entsprechenden schriftlichen und begründeten Antrages; durch mindestens ein Fünftel der

ordentiichen Mitglieder.

Art. 15. Die EinEadungen werden den Mitgliedem durch den Verwaltungsrat durch einfachen Brief wenigstens vierzehn Tage vor dem für die Versammlung vorgesehenen Datum zugesandt.

Die Einladung wird durch den Vorsitzenden, den Schriftführer oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwâhnen; die Versammlung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fassen.

Mietglieder kánnen verlangen, das ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird sobald ein zwanzigstel der Mitglieder per Unterschrift dieses befürwortet.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der

Vizeprâsident oder in dessen Abwesenheit der Schatzmeister.

Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

Art. 16, Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen,

entweder persi nlich oder durch einen Bevollmâchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist.

Kein Mitglied dart bestimmt werden, um mehr als ein Mitglied zu verfreten.

Art. 17. Die Versammlung ist beschlussfOhig, welches auch die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder sei. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes ordentliches Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet Naben, kunnen der Generalversammiung beiwohnen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden Oder dessen Stellvertreters entscheidend. Die Stimmenthaitungen werden nicht zur Anzahi der Mehrheit hinzugefügt.

ln Abweichung des ersten Absatzes der gegenwârtigen Artikels kunnen die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abânderung der Satzungen, Ausschluss von Mitgliedern oder freiwillige Aufliisung der Gesellschaft , nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die in Artikel 8 des Gesetzes über die Gesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind (Bedingungen betreffend Anzahi der anwesenden Mitglieder, erforderliche Mehrheit und gegebenenfalls gerichtliche Bestâtigung-Homologation),

~ , 1

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MOD 3.2

Art, 18, Die Beschlüsse der Generaiversammlung werden aufgezeichnet in einem Protokoli, welches

unterschrieben wird durch den Schriftführer und den Vorsitzenden, sowie durch die Versammlungsteitnehmer,

welche dieses wünschen.

Die Beschlüsse werden femer in einem zu diesem Zweck vorgesehenen Spezialregister eingetragen.

Die Auszüge werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder durch zwei

Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben.

Die Auszüge werden jedem dies beantragenden Mitglied, ausgehândigt

Art. 19. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens fünf

ordentlichen Mitgliedem und hdchstens zwülf ordentlichen Mitglledern, die durch die Generalversammlung mit

einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewâhlt werden.

Wiederwahl ist zulâssig.

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung einen Prüsidenten, zwei

Vizeprüsidenten, einen Schatzmeister, einen Generalsekretar/Schriftführer und einen Tumierleiter, sowie

Beisitzer,

Als Mitglieder des Verwaltungsrates werden diese, sa dann emannt, für die Dauer von drei Jahren:

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeitlich

Urkunde bzgl, Der Emennung der Verwalter entsprechend Art. 9 der Gesetzgebung.

Art. 20, Unbeschadet der alfgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung

Art. 21. Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden einen Vizeprâsidenten oder die sie vertretenden Verwaltungsratsmitglieder sa oft einberufen, wie es fair die interessen der Gesellschaft erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat muss durch den Prâsidenten oder auf Antrag von mehr als der Hàlfte der Verwaltungsrat- Mitglieder einberufen werden. Jeder Verwalter kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates Vollmacht erteilen. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hülfte der Verwalter erforderlich.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit elnfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengfeichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters (bei Abwesenheit des Vorsitzenden) entscheidend. Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung,

Ober die Sitzungen des Verwaltungsrates wird Protokoll geführt. Die Protokolfe werden vom Prüsidenten und vom Proto-'kollführer unterschrieben.

Art. 22. Den Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschüftsführung und Verwaltung der Gesellschaft.

Er kann insbesondere'.

Alle Akte oder Vertrâge tâtigen Oder tütigen lassen,

Vergleiche abschliefi;en, Kompromisse abschliel en, erwerben, tauschen, aile Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Dartehn aufnehmen,

Obligationen in Umiauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne Quittung, sowie mit oder ohne Zahlung LSschung erteilen von allen Eintragungen von Amtswegen oder von alten anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtvertrüge für jede Dauer abschlieflen, alle Vermâchtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf alle realen Rechte und auf aile Auflüsungsklagen verzichten, alle Sondervoilmachten an Bevollmttchtigte selner Wahl (Gesellschafter oder Nichtgesellschafter) erteilen, alle Bediensteten, Angestellten, Mitglieder des Personals emennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

Falls es infolge der, Umstânde erforderlich ist, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung eine Sonderkommission emennen, deren Befugnisse er bestimmt,

Art. 23. Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofem er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugesteilt und durch denselben angenommen wird. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwafter bis zur nttchsten Generalversammlung ersetzen.

Art, 24. Um die Gesellschaft rechtsverbindlich zu verpflichten, ist die Unterschrift von zwei Administratoren (Verwaltungsrat-Mitglieder) erforderlich.

Art. 25. Die in der Generalversammlung benannten Kommissare besitzen ein unbeschrânktes Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Gesell-'schaft. Sie kunnen an Ort und Steile Kenntnis nehmen von den Büchem und von alle Rechnungsbelegen,

Sie kónnen lm Faite Ungereimtheiten, nach Antrag, eine Aufstellung der Aktiva und Passiva erhalten und intern vutzen, um ihre Bemerkungen zu belegen.

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M0D 3.2

Tell B : Fortsetzung

KAPITEL 1V ;

Art. 26. Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreil igsten Dezember.

Das erste Geschâftsjahr beginnt ausnahmsweise am achten Februar und endet am einunddreilligsten

' Dezember neunzehnhundertachtundsiebzig.

Die Rechnungslegung des verflossenen Geschàftsjahres, sowie ein neue Haushaltspian der den üblichen

Rahmen sprengt, werden der Generalversammlung zur Geneh-'migung vorgelegt.

Art. 27. Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus :

den lâhrlichen Mitgliedsbeitrrgen;

dem Ertrag der investierten Kapitalien;

Geschenken, Vermâchtnfssen, Zuschüssen, irgendwelchen Spenden und dem Erflis aus Skatturnieren.

Art. 28. Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, aulBergewühnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generaiversammtung beschiossene Ausgaben beziehungsweise Kosten zu decken.

KAPITEL V

Art. 29, 1m Falle der freiwilligen Auflâsung bestimmt die Generalversammlung zwel Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 30. In aften FâIlen der Aufleisung, aus gleich wetchen Gründen, wird das Gesellschaftsvermügen, nach Abzug der Schulden und Begleichung der, Lasten, etnem oder mehreren Vereinen, oder einer oder mehreren Organisationen übertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen. Diese Vereine beziehungsweise Organisationen werden durch die Generalversammlung bestimmt.

Art. 31. Die in dieser Satzung und in den internen Vorschriften nicht vorgesehenen Fille werden durch das Gesetz vom 27.Juni 1921 und den Küniglichen Erlass vom 26.Juni 2003 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geregelt.

Original bel Gründung : Aufgestellt und Beurkundet zu Eupen, Aachenerstrasse 35 in der Amtsstube des Notars G, Lilien- am achten Februar Neunzehnhundertachtundsiebzig

Aktuelle Fassung: Aufgestellt mit Anpassung am Kbniglichen Erlass vom 26. Juni 2003

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus oritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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/Dom Belgischen Staatsblatt vorbehalten

17/06/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsbiatt zu veretffentlichen ist

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben " Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notare oder der Personen, die daze errnâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und tlnterschrift.

linternehmensnr : 0418.176.304

Nome der Vereinigung ! Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Ispa-Belgien, Sektion der Ispa, international Skat Players Association ( Weltverband der Skatspieler) Ispa-Belgique, lspa Belgie

(abgekiarzt) : ISPA-BEI-GIEN

Rechtsfonm : Ve7 einigung,~c

oh e Ge~ nnerzielungsabsicht

~

r3 e 4Ní~

Sitz : 4750 ~UEYWERT - Bahnhofstrasse 1

Gegergstartd

der Urkunde :

Anlâsslich der ordentiichen Mitgliederversammlung der Ispa Belgien V.O.E. vom 07. Februar 2015 am Sitz

der Vereinigung wurde folgendes entschieden.

Neuwahlen vom Verwaltungsrat nach dreijehriger Amtszeit

Sind ausgeschieden aus dem Verwaltungsrat:

Der Herr Schmitz Roland , Arbeiter , Wohnhaft in Honsfefd 113 Büllingen.

Wurden in den Verwaltungsrat neu gew hlt / bestâtigt , mit foigenden) mtern:

Pràsident: Herr Becker Alfred, geboren in Eupen am 03. Dezember 1960,Versicherungsmakler, Wohnhaft

taartenweg 18 in 4710 Lontzen .,

Vizeprâsident: Herr VELZ Walter, geboren in Waimes am 14. Dezember 1967., Vertreter, Wohnhaft

Zur Lemkaul 10 in 4760 Mürringen

Vizeepresident: Herr HERMANN Edgar, geboren in Waimes am 6. Merz 1959, Wirt, Wohnhaft

Bahnhofstrasse 1 in 4750 Weywertz,

Schatzmeister: Frau Müller Leonie, geboren in Bütgenbach am 19 Mârz 1954, Rentnerin, Wohnhaft

Marxengasse 3 in 4750 WEYWERTZ ,

Schriftführer: Herr Boursie Heribert, geboren in Eupen am 11. Mai 1955, Architekt, Wohnhaft

NeustraI e 6 in 4720 Kelmis

Beisitzer: Herr Vaessen Leo, geboren in Eupen am 8. Juni 1950, Rentner, Wohnhaft

Ketteniserstr. 96 in 4711Walhom

NELLES M1TGLIED

Beisitzer: Herr Rodt Georg geboren in Rocherat am 20.01.1957, Krankenwagenfahrer, Wohnhaft in

Lanzerath 85, p.f. 30 - 4760 Bollingen,

Alle sieben Verwaltungsrat Mitglieder besitzen die Belgische Staatsangehbrigkeit.

Sitzt der V.O.G.: - 4760 WEYWERTZ -Bahnhofstrasse 1-

(Gez.) Der Verwaltungsrat:

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hi3ntorliQ` hai r(ar KanYlel des Handelsgerlohts EU PEN

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SATZUNG

Ispa -- Belgien Voc, Untemehmensnummer 0418.176.304

Sektion der Ispa - international Skat Players Association- (Westverband der Skatspieler),

Mit Sitz in WEYWERTZ Bahnhofstrasse 1

GESELLSCHAFTS GRÜNDUNG

Verhandelt zu Eupen, im Jahre neunzehnhundertachtundsiebzig am dritten Februar.(03.102I1978) Vor mir, Doktor Juris Guy Lilien, Noter mit dem Amtssitz zu Eupen, erschienen

1. Heer Hans Pelzer, Steuerberater, wohnhaft in Hauset, Gemeinde Raeren, Getenberg 40

2. Herr Klaus Wilhelm Baltus, Ingenieur, wohnhaft in Eupen, Scht nefeld 46

3. Herr Heinz Mathias Ludwig, Elektro-Unternehmer, wohnhaft in Eynatten, Gemeinde

Raeren, Berlotte 19

4 Herr Victor Johann Alexander Bongartz, Arbeiter, wohnhaft Eupen, Bomgasse 9

5. Herr Johann Chartier, Arbeiter, wahnhaft in Eupen, Th. Pohi-Siedlung 6

6. Herr Rudolf Mathias Melchior, Hausverwalter, wohnhaft in Welkenraedt, rue des Wallons 38

Die Erschlenenen wollen unter sich und den Personen, die nachher Mitglied werden, eine Gesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht gemff3 dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig gründen und haben erklârt, die 'Satzungen dieser Gesellschaft wie foigt aufzustellen

Satzungen abgeândert durch die Hauptversammlungen im Bereich Verwaltungsrat Satzungen angepasst am Ktiniglichen Erlass vom 26.Juni 2003

KAPITEL 1, - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Art 1. Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung

« lapa - Belgien », Sektion der Ispa - International Skat Players Association (Weltverband der Skatspieler).

Die lapa - Belgien ist der nationale belgische Skatverband.

Sie führt die Abkürzung « ISPA - BELGIEN VoG.». Diese gift als Bezeichnung für aile Unterlagen,

Dokumente , Anzeigen ,Veriiffentlichungen und sonstige Schriften ,

Art. 2. Der Sitz der Vereinigung ist in 4750 WEYWERTZ , Bahnhofstrasse 1. ( Belgien )

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Der Geschâftssitz kann dumh Beschluss der Generalversammlung verlegt werden;

Diese Verlegung wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers durch den Verwaltungsrat

vert ffentlicht.

Art. 3. Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Pflege, Ausbreitung und Weiterentwicklung des Skatspieles nach international

verbindtichen Spielvereinbarungen auf ausschifel tich gemeinnütziger Grundiage.

Die wichtigsten Aufgaben der Gesellschaft sind:

- die Schaffung international verbindlicher Spielvereinbarungen;

- die Verbreitung, Ftrderung und Pflege des Skatspieles in Belgien;

- das Anknüpfen und die Pflege von Freundschaften auf internationaler Ebene;

- die Ausrichtung nationaler und internationaler Skatturniere;

- die Interessenvertretung und Fiirderung der Mitglieder der « Ispa - Belgien » und des Skatspieles.

Die Gesellschaft kann jede Art von Veranstaltungen durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwalten-,

sowie aile Handiungen vornehmen, die direkt oder indirekt zur Fórderung des Skatspieles im vorgenannten Sinn

beitragen.

Art. 4. Dauer Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Sie kann jederzeit aufgell st werden,

KAPITEL Il. - Mitglieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss

Art. 5. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als fünf betragen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Geselischaft umfasst -Einzelmitglieder; Mitgliedsvereine,- fdrdernde Mitglieder,Jugendmitglieder und -Ehrenmitgiieder.

1. Ordentliches Mitgiled der Gesellschaft kann jeder volljâhrige Bürger werden.

2. Vereine kunnen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedszahl mindestens vier Personen betrâgt.

3. Fi rdemde Mitglieder kbnnen natürliche und juristische Personen sein, die Zweck und Aufgaben der - lspa -Belgien ideell und finanzieli unterstützen.

4. Jugendmitglied wird, war ver Erreichung des achtzehnten Lebensjahres mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten der Geseilschaft beitritt.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates, durch die gewühnliche

Generalversammiung, in Würdigung besonderer Verdienste emannt.

Lediglich die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei der Generalversammiung.

Rechte und Pflichten der Mitglieder finden keine Anwendung auf Ehrenmietglieder

Mietglieder SchliefFen keine persünliche Verpflichtung ab in Bezug auf die Verpflichtung der Vereinigung

Die hier vorher Benannten,(Gesellschaftsgründer) sind die ersten ordentlichen Mitglieder, der durch gegenwürtige Urkunde, gegründeten Vereinigung.

Art 6. Jeder Antrag auf Aufnahme in die hier gegründete Vereinigung, und zwar als ordentiiches Mitglied oder ais Jugendmitglied, ist an den Verwaltungsrat zu richten, der endgültig über die Aufnahme entscheidet und eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss.

Über die Aufnahme wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

Die Eigenschaft ais ordentiiches Mitglied wird offiziell, durch die Unterschrift im Register der ordentlichen Mitglieder

Art. 7. Die Mitgliedsbeitrâge werden durch die Generalversammiung festgelegt,

Sie kbnnen durch die Generalversammiung, jâhrlich angepasst werden.

Sie dürfen jedoch den Eetrag von Fünf und Zwanzig Euro (¬ 25) nicht übersteigen.

Art. 8. Die Mitglieder der Vereinigung kbnnen von der Geseilschaft, auf keine Art und Weise und aus keinem beliebigen Grund, Entschüdigungen oder Schadensersatz fordern, für infolge der Tâtigkeit der Geseilschaft vertrrsachte Schdden.

Art. 9. Jedes Mitglied kann aus der Vereinigung ausscheiden, und zwar durch emn Rücktrittsschreiben, durch Einschreibebrief, an den Verwaltungsrat zu richten. Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltungsrat endgültig

Art. 10. Als ausscheidendes Mitglied wird betrachtet , jades Mitgiled, welches gegen die Bestimmungen der gegenwârtigen Satzungen versteet , welches durch seine Aufrerungen dem ehrenwerten Namen der Vereinigung schadet oder welches seinen Beitrag nicht bis zum 31. Mürz eines jeden Jahres entrichtet hat.

Art 11. Mitglieder der Gesellschaft kbnnen nur durch Beschluss der Generalversammiung, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgeschlossen werden.

Art. 12. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermigen und kunnen aus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise zurückfordern.

Sie kdnnen weder die Vorlage der Gesellschaftsdokumente und Buchführungsunterfagen der Geselischaft, noch ein Inventer aus irgendeinem Grunde fordem.

Art.l2bis; Mitgliederregister

1, Am Sitz der Vereinigung sowie der Kamlei des zustândigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vernamen und Domizil bzw. im Falle von jurisíischen und r ffentlichen Personen Bezeichnung, Rechtsforen und Gesellschaftssitz anführt.

2. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemE den gesetzlichen Destimmungen in das Melderegister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht aingetragen werden

KAPITEL III. - Generalversammiung und Verwaltungsrat

Art. 13. Die Generalversammiung setzt sich aus seinen ordentlichen Mitgliedem zusammen

Die Generalversammlung ist das hiïchste Organ der Geselischaft; sie ist ausschliel lich zustândig für

1. Anderung der Satzung;

2. Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;

3. Ernennung und Abberufung von Kommissaren;

4. Entlastung des Verwaltungsrates;

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5. Entlastung der Kommissare;

6. Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

7, Entlastung der Jahresabschlussrechnung;

8. Freiwillige Auflasung der Vereinigung;

9, Ausschluss von Mitgliedem;

10, Umwandtung der Vereinigung;

11. Verlegung des Sites der Vereinigung.

12,in jedem Fall wo dies durch die Statuten vorgesehen wird

Die Generalversammlung ernennt zwei Kommissare, wovon einer im letzten Jahr schon tâtig war, die mit der Kontrolle aller Finanzoperationen der Gesellschaft beauftragt werden und der kommenden Generalversammlung diesbezüglich Bericht erstatten müssen.

Art. 14. Die Generalversammlung muss jâhrlich einmal im Monet Januar abgehalten werden.

(Generalversammiung vom 8. Mai 1982)

Eine auilerordentliche Mietgliederversammlung kann innerhaib eines Monats einberufen werden;

- durch den Verwaltungsrat wenn es lm Vereinsinteresse notwendig ist;

im Faite eines entsprechenden schriftlichen und begründeien Antrages; durch mindestens ein Fünftel der

ordentiichen Mitglieder.

Art, 15. Die Einladungen werden den Mitgliedem durch den Verwaltungsrat durch einfachen Brief wenigstens vierzehn Tage vor dem fur die Versammlung vorgesehenen Datum zugesandt.

Die Einladung wird durch den Vorsitzenden, den Schriftführer oder durch zwei Verwaliungsratsmitglieder unterachrieben.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwâhnen; die Versammlung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fassen.

Mietglieder kunnen verlangen, das ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird sobald ein Fünftel der Mitglieder per Unterschrift dieses befürwortet. Eine entsprechendes Schriftstück das diesen Punkt enthâlt wird dem Verwaltungsrat mindestens ein Monet vor Generalversammlung durch Einschreibebrief zugeschickt.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der

Vizeprüsident oder in dessen Abwesenheit der Schatzmeister.

Der Vorsitzende bestimmt einen Schriftführer, in Abwesenheit des gewwhlten Schriftführers.

Art. 16. Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen,

entweder persdnlich oder durch einen Bevollmdchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist.

Kein Mitglied dart bestimmt werden, um mehr als eïn Mitglied zu vertreten.

Art. 17. Die Versammlung ist beschlussfUhig, welches auch die Zahl der anwesenden oder vertreienen Mitglieder sei. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jettes ordeniliches Mitglied het Anrecht auf eine Stimme. Aire Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, kunnen der Generalversammlung beiwohnen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreiers enischeidend. Die Stimrnenthaltungen werden nicht zur Anzahi der Mehrheit hinzugefügt.

In Abweichung des ersten Absatzes der gegenwdrtigen Artikels kinnen die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abdnderung der Satzungen, Ausschluss von Mitglledern oder freiwillige Auflasung der Gesellschaft , nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die in Artikel 8 des Gesetzes Ober die Gesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind (Bedingungen betreffend Anzahi der anwesenden Mitglieder, erforderliche Mehrheit und gegebenenfails gerichtliche Bestátrgung-Homologation),

Art. 18, Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in einem Protokoll, welches

unterschrieben wird durch den Schriftführer und den Vorsitzenden, sowie durch die Versammlungsteilnehmer,

welche dieses wünschen.

Die Beschlüsse werden ferrer in einero zu diesem Zweck vorgesehenen Speziairegister eingeiragen.

Die Auszüge werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder durch zwei

Verwaltungsratsmitglieder unterachrieben.

Die Auszüge werden jedem dies beantragenden Mitglied, ausgehgndigt

Art. 19. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens fünf ordentiichen Mitgliedern und ht chstens zwbif ordentiichen Mitgliedem, die durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit fur die Dauer von drei Jahren gewhlt werden.

-Wiederwahl ist zulâssig.

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mille in geheimer Abstirnmung einen Presidenten, zwel Vizeprâsidenten, einen Schatzmeister, einen GeneraisekretârfSchriftführer und einen Turnierleiter, sowie Beisitzer.

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Als Mitglieder des Verwaltungsrates werden disse, so dann emannt, für die Dauer von drel Jahren:

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgelflich

Urkunde bzgl. Der Ernennung der Verwalter entsprechend Art. 9 der Gesetzgebung.

Art, 20. Unbeschadet der aligemeinen gesetzlichen Bestirnmungen über Rechte und Plichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzieiungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persi nlichen Haftung

Art. 21. Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden,einen Vizeprâsidenten oder die sis vertretenden Verwaltungsratsmitglieder so oft einberufen, wie es für die Interessen der Gesellschaft erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat muss durch den Prgsidenten oder auf Antrag von mehr ais der Hâlfte der Verwaltungsrat- Mitglieder einberufen werden. Jeder Verwalter kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates Volimacht erteilen, Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hdifte der Verwalter erforderlich.

Die Beschlûsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Steilvertreters (bel Abwesenheit des Vorsitzenden) entscheidend. Der Vorsltzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Über die Sitzungen des Verwaltungsrates wird Protokoll geführt, Die Protokolfe werden vom Prásidenten und vom Protokollführer unterschrieben,

Art. 22. Den Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschaftsführung und Verwaltung der Gesellschaft.Er kann insbesondere:

- Alle Akte oder Vertrâge tâtigen oder titigen lassent

- Vergleiche abschlief3en, Kompromisse abschliellen, erwerben, tauschen, alle Mobilien und immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Darlehn aufnehmen,

- Obligationen in Umlauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne Quittung, sowie mit acier ohne Zahiung Lbschung erteilen, von allen Eintragungen von Amtswegen oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtvertrâge für jede Dauer abschliellen, aile Vermâchtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf aile realen Rechte und auf aile Aufl6sungsklagen verzichten, aile Sondervollmachten an Bevollmâchtigte seiner Wahl (Gesellschafter oder Nichtgesellschafter) erteilen, alle Bediensteten, Angestellten, Mitglieder des Personals emennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

Falls es infolge der Umstânde erforderlich ist, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung eine Sonderkommission ernennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Art. 23. Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofern er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestellt und durch denselben angenommen wind. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur n5chsten Generalversammlung ersetzen.

Art. 24. Um die Geselischaft rechtsverbindlich zu verpfliohten, ist die Unterschrift von zwel Administratoren (Verwaltungsrat-Mitglieder) erforderlich.

Art. 25. Die in der Generalversammlung benannten Kommissare besitzen ein unbeschrünktes Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Geselischaft. Sie kunnen an Oit und Stelle Kenntnis nehmen von den Büchern und von aile Rechnungsbelegen,

Sie kunnen im Faite Ungereimtheiten, nach Antrag, eine Aufstellung der Aktiva und Passiva erhalten und intern nutzen, um ihre Bemerkungen zu belegen.

KAP1TEL IV ;

Art. 26. Das Geschüftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreil3igsten Dezember,

Das erste Gescháftsjahr beginnt ausnahmsweise am achten Februar und endet am einunddrenigsten

Dezember neunzehnhundertachtundsiebzig.

Die Rechnungslegung des verflossenen Geschâffsjahres, sowie ein neue Haushaltsplan der den üblichen

Rahmen sprengt, werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 27, Die Einnahmen der Geselischaft setzen sick zusammen aus

den jâhrlichen Mitgliedsbeitrâgen;

dem Ertrag der investierten Kapitalien;

Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen, irgendwelchen Spenden und dem Erlüs aus Skatturnieren.

Art. 28. Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, auf ergewühnliche Kosten zu decken, ungenügende

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Dom Belgischen STaat:sblatt vorbehalten

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Teil : E*ortsetzung

Einnahmen auszugleichen oder andere, durch die Generalversammlung beschiossene Ausgaben beziehungsweise Kosten, zu decken.

KAPITEL V

Art. 29. lm Faite der freiwilligen Aufldsung bestimmt die Generalversammlung zwei Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 30, In allen Fâllen der Aulldsung, aus gleich welchen Gründen, wird das Geseilschaftsvermágen, nach " Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einem oder mehreren Vereinen, Oder eíner oder mehreren Organisationen Obertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen. Diese Vereine beziehungsweise Organisationen werden durch die Generalversammlung bestimmt.

Art, 31. Die in dieser Satzung und in den internen Vorschriften nicht vorgesehenen F;1le werden durch das Gesetz vom 27.Juni 1921 und den Kdniglichen Erlass vom 26.Juni 2003 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geregelt.

Original bel Grtindung : Aufgestelit und Beurkundet zu Eupen, Aachenerstrasse 35 in der Amtsstube des Notars G. Lillen- am achten Februar Neunzehnhundertachtundsiebzig

Aktuelle Fassung: Aufgestelit mit Anpassung am Kdniglichen Erlass vom 26. Juni 2003 ( im Jahre 2013)

Für die Vereinigung :Becker Freddy, Prfisident & Boursie-Herlbert, Schriftführer,für-den-Verwaltungsrat

Bitte auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und linterzeichnung,

Coordonnées
ISPA BELGIEN, SEKTION DER ISPA - INTERNATION…

Adresse
BAHNHOFSTRASSE 1 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne