HOF ROTHECK

Divers


Dénomination : HOF ROTHECK
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 630.899.876

Publication

08/06/2015
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r ; Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei

in den Anlagen zum Beigis - = " . , . blaft zu veráffentlichen ist

(abgekürzt) :

Rechtsforen : OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT

Sitz : Zur Rotheck, 38 in 4760 BOLLINGEN

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG

lm Jahr 2015, am 7. Mârz vuurde zwischen den Unterzeichneten:

Herrn GENTEN Bruno, NN: 69.06.09-381-64, Wohnhaft in 4760 BULLINGEN, Zur Rotheck 38, geboren am 09.06.1969,

Herrn GENTEN Stephan, NN: 71.04.08-427-76, Wohnhaft in 4770 AMEL, Schoppen/Hallbach 9 A, geboren am 08.04.1971,

eine Gesellschaft nach folgenden Satzungen gegründet.

I. BENENNUNG - SITZ - ZWECK - DAUER

Art.1: Benennung

Die Gesellschaft wird gegründet unter den Namen "HOF ROTHECK" und nimmt die Form einer offenen Handelsgeselischaft an,

Aile Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft müssen vor oder hïnter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben werden und die Abkürzung "oHG" sowie den Sitz, die Unternehmer- und Mehrwertsteuernummer tragen.

Art. 2: Sitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Belgien, 4760 BULLINGEN, Zur Rotheck 38,

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überail dort, wo sie,

es für gut erachtet,

Art. 3: Zielsetzung

Die Gesellschaft hal als Gegenstand die Pferdezucht, sowie das Betreiben einer Reithalle und die Vermietung von Pferdestallungen.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweig-Niederlassungen errichten, anderen Untemehmungen erwerben oder erworbene Unternehmungen verkaufen.

Sie kann Liegenschaften und Wertschriften erwerben, verwalten und verkaufen, sofern dafür notwendige Bewilligungen vorliegen.

Dle Gesellschaft kann Darlehen aufnehmen und gewâhren, Garantien und andere Sicherheiten stellen, immaterielle Güterrechte erwerben, verwalten und verwerten.

Die Gesellschaft kann sich durch Einlage, Fusion, Zeichnung, Beteiligung, flnanzielle Intervention oder sonst wie Untemehmen beteiligen, die in Belgien oder im Ausland bereits bestehen oder noch gegründet werden mussen, wenn diese Unternehmen denselben oder í hnlichen Gegenstand wie die Gesellschaft hat

Art. 4: Dauer

Die Gesellschaft wird mit einer rückgângigen Wirkung am 01.01.2015 und für eine unbegrenzte Dauer

gegründet.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Elgenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen. die dazu ermâchfigi sind, die juras¬ isme Person Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Dem Belgische Staatsblat vorbehalts

Unternehmensnr. : Q f, 3 D e9{ ~

Gesellschaftsnarne

(volt ausgeschrieben) : HOF ROTHECK

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

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Sie kaan durch Beschluss der Generaiversammlung, bestimmend nach den fur Satzungsiànderungen vorgesehen Formen und Bedingungen, aufgeli st werden.

11. KAPITAI-- ANTEILE - HAFTUNG

Art. 5: Kapital

Das Kapitat ist unbegrenzt, wird jedoch auf Tausend Euro (1.000,00E) festgesetzt, dargestelit zu 100

Anteilen.

Art. 6: Anteile 99 Anteile;

Dieses Kapitat wird wie folgt gezeichnet: 1 Anteile.

Herr GENTEN Bruno zeichnet

Herr GENTEN Stephan zeichnet

Dieses Kapitat wird vollstândig freigemacht. Der Betrag von 1.000,00 ¬ wird auf ein noch zu eri ffnendes

Bankkonto Nummer eingezahit.

Die Anteile sind nominativ.

Art. 7: Abtretung der Anteile

Die Abtretung der Anteile an Mitglieder ist nur zulftssig mit Einwilligung der Geschâftsführung, der eine mdgliche Verweigerung nicht begründen muss.

Fails mehrere Personen Eigentümer eines Geseifschaftsanteils sind, und in dem Falie von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile, ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Geselischaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

in Ermangelung einer Einigung bei Nutzniel&ung und nacktem Eigentum vertritt der NutzniefFer allein aile berechtigten Personen.

Art. 8: Haftbarkeit

Die Haftbarkeit der Geselischafter ist unbegrenzt und soiidarisch.

Art. 9: Gesellschafter

Sind Gesellschafter:

-Die Unterzeichner dieser Akte;

-Natürliche oder juristische Personen, die von der Geschâftsführung anerkannt sind (oder durch die Generaiversammlung der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit) und die Bedingungen dieser Geschâftsführung anerkennen. Sie mussen mindestens einen Anteil einzahien, was die Annahme der Satzungen oder der interne Ordnung einbezieht. Die Geselischaft darf die Mitgiiedschaft nur verweigern, wenn die aligemeinen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt sind.

Die Mitgiiedschaft wird bestâtigt durch die Eintragung der Unterschrift und des Beitrittsdatums ins Mitgliederverzeichnis.

Art. 10: Kündigung und Ausschluss

Jedes Mitglied darf nur in den ersten 6 Monaten des laufenden Geschi3ftsjahres kündigen. Die Kündigung

darf verweigert werden, wenn sie der Geselischaft schariet oder ihre Aufldsung verursachen kbnnte.

Ein Mitglied darf nur ausgeschiossen werden, wenn es die allgemeinen Bedingungen nicht Iehr erfüiit, oder

zum Nachtei) der Geselischaft arbeitet.

Der Ausschluss erfoigt durch die Geschâftsführung oder die Generalversammiung nach Abschrift des

Ausschlussprotokolis wird dem Mitglied binnen 2 Tagen per Einschreiben zugestelit.

Das ausscheidende Mitglied hat Anrecht auf die Rückzahlung seines Anteils faut Bilanz des Geschâftsjahres in dem es die Geseifschaft veridsst, ohne Anteil an den Rücklagen. In keinem Faite wird mehr ausgezahlt, als was an anteilig eingezahit wurde.

Art. 11

1m Todesfalle, Konkurs, Zahlungsunffhigkeit oder Entmündigung eines Mitgliedes übernehmen

seine Erben, Glaubiger oder gesetziiche Vertreter seine Anteile gemâf3 den vorhergehenden

Bestimmungen.

Art. 12

Die Mitglieder, die Berechtigten oder Rechtsnachfolger eines Mitgliedes kunnen weder die Aufldsung der Gesellschaft, das Anbringen gerichtficher Siegel, oder die Aufleisung oder Aufteilung des Geschüftsguthabens veranlassen, noch in irgendeiner Weise in die Geschâftsführung eingreifen.

Für die Ausübung ihrer Rechte müssen sie auf die soziale Gesetzgebung, sowie auf die Entscheidungen der Geschâftsführung und der Generatversammiung zurückgreifen.

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VERWALTUNG UND KONTROLLE

Art. 13

Die Geschüftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einem oder mehreren Geschâftsführem anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht, ln diesem letzten Palle fur eine Dauer, die zurjederZeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann.

Art. 14

Jedem Geschâftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tâtigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vomehmen zu kinnen, Gerichtliche Klagen sowohl als Klâger wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschàftsführer verfolgt.

Art. 15

Soliten mehr als zwei Geschâftsführer vorhanden sein, werden alle Akten, die die Geseflschaft verpflichten, alle Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfangern durch zwei Geschâftsführer unterschrieben, die sich gegenüber Driften nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschâftsführer auszuweisen brauchen.

Art. 16

Die Überwachung der Gesellschaft geschieht gem den gesetziichen Bestimmungen.

Art. 17

Die Mandate der Geschâftsführer und der Kontrollbeauftragten kinnen entlohnt werden. Wenn allerdings ein Geschâftsführer langfristige und besondere Aufgaben zu erledigen bat, kann er entschâdigt werden. Diese Entschâdigung dart keinesfalls eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft sein.

Art. 18:

Die Geschâftsführer wi hlen unter ihren Miitgliedern einen Prlsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, unter

Vorsitz des Vize-Prâsidenten se oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern.

Es kann nur gültig über die Punkte der Tagesordnung und bei Anwesenheit von mindestens der Hdlfte der Mitglieder abgestimmt werden. Die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entscheidet. Ein Geschâftsführer kann sich durch einen anderen vertreten lassen, Es kann jeweils nur eine Person vertreten werden. Die Beschlüsse werden protokofliert, in ein Register eingetragen und von allen Anwesenden gegengezeichnet. Die bei Gericht oder anderweitig vorzulegenden Abschríften oder Auszüge mussen von 2 Geschâftsführer unterschrieben werden.

Art. 19

Die Geschâftsführung hat die grülMtmiglichen Befugnisse im Sinne der Gesellschaft tâtig zu sein,

ausgenommen jene, die das Gesetz oder die Satzungen der Generalversammlung vorbehalten,

Art. 20

Die Tâtigkeiten der Gesellschaft werden kontrolliert von jedem einzelnen Geseilschafter, von einem oder mehreren beauftragten Gesellschafter(n) oder von eineet Prüfer. Diese haben, getrennt oder einzein, ein uneingeschrânktes Überprüfungs- und Kontrollrecht aller Operationen.

Sie haben Einsicht in die Bûcher, die Korrespondenz, die Protokolle und generell in alle Schriften der Gesellschaft.

IV. GENERALVERSAMMLUNG

Art. 21

Sie besteht aus allen Geselischafiern. Sie trifft sich einmal pro Jahr, innerhalb von 6 Monaten nach Geschdftsabschfuss, und generell am 9. Juni (+ 1 wenn Fefertag) jeden Jahres am von der Geschaftsführung festgelegten art, Datum und Zeitpunkt.

Art. 22

Der Prâsident beruft die jihrliche und die aulergewühnliche Generalversammlung ein. Die Eintadung hat mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfoigen gem den in der intemen Ordnung verfassten Bestimmungen und unter Angabe der Tagesordnung.

Art. 23

Den Vorsitz der Generalversammlung hat der Prâsident, der Vize-Prâsident oder in Abwesenheit der

Dienstâlteste oder âlteste Gescheftsführer.

Den Vorstand der Versammlung bilden der Prâsident, die anwesenden Geschàftsführer, die Stimmenzdhler

und der Sekretür.

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Art. 24:

Jeder Anteil gibt An recht auf eine Stimme.

Art. 25

Aufrer in den in Artikel 27 vorgesehenen Fellen sind die Beschlüsse der Generalversammlung gültig, unabhângig von der Anzah) anwesender oder vertretener Teilhaber. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.

Die Generalversammlung kann nur über die Punkte der Tagesordnung beschlieífen, ailler in dringenden, begründeten Fâllen,

Art. 26

Die Generalversammlung kann nur gültig über Satzungsinderungen beschliel3en wenn der Grund für die vorgeschlagenen Anderungen ausdrücklich in der Einladung verwerkt wurde, und wenn die Anwesenden mindestens die Hâlfte des Kapitals verfreten.

Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Versammlung nótig, die bei gleich welcher Anzahl vertretener Anteile gültig beschlieflen kann, Eine Abânderung wird nur angenommen bei 314 der anwesenden oder vertretenen Stimmen.

Art. 27

Die Protokolle der Generalversammlung werden in ein besonderes Register eingetragen und vom Vorstand

und den Mitgliedern, die es wünschen, unterzeichnet.

Die Abschriften und die bei Gericht oder anderweiitig vorzulegenden Auszüge werden von 2 Art. 27

Die Protokolle der Generalversammiung werden in ein besonderes Register eingetragen und vom Vorstand

und den Mitgliedern, die es wünschen, unterzeichnet.

Die Abschriften und die bel Gericht oder anderweitig vorzulegenden Auszüge werden von 2

Gescheftsführern unterzeichnet.

Art. 28

Wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordem, kann die Geschüftsführung aullerordenttiche Generalversammlungen einberufen.

Das muss jedes Mal geschehen, wenn die mit der Kontrolle beauftragten Gesellschafter oder eiher oder mehrere Teilhaber die 113 der Anteile halten, dies wünschen -- unter der Bedingung, dass sie ihre Anfrage begründen

Art. 28

Wenn es die Interessen der Geselischaft erfordern, kann der Verwaltungsrat auf3erordentiiche Generalversammlungen einberufen,

Das muss jedes Mal geschehen, wenn die mit der Kontrolle beauftragten Gesellschafter oder einer oder mehrere Teilhaber die 1/3 der Anteile halten, dies wünschen -- unter der Bedingung, dass sie ihre Anfrage begründen.

Art. 29

Mes was die Arbeit der Geschâftsführung, der Kontrollbeauftragten und der Generalversammlung betrifft, kann in einer internen Ordnung festgehalten werden, ohne dass diese von den bindenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesetzes abweicht.

V. GESCHAFTSJAHR  BILANZ

Art. 30

Das Geschâftsjahr dauertjeweils vom 01.01. bis zum 31,12.

Das 1. Gescheftsjahr hat rückwirkend am 01.01.2015 begonnen, und wind am 31.12.2015 enden.

Demzufolge wird die erste ordentliche Generalversammlung im Jahr 2016 stattfinden.

Art. 31

Am Ende des Geschgftsjahres legt die Geschiàftsführung der Generalversammlung folgende Schriftstücke

ver: Inventurauflistung, Bilanz, Jahresabschluss sowie die vom Gesetz vorgeschriebenen Berichte.

Art. 32

Die j5hrliche Generalversammlung hürt die Berichte der Gescháftsführer und des Prüfers oder der mit der

Kontrolle beauftragten Personen und entscheidet über die Annahme des Jahresabschlusses.

Nach Annahme der Bücher werden die Geschditsführer und der Prüfer oder die Kontrollbeauftragten

entiastet.

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Staatsblad - 08/06/2015 - Annexés du Moniteur belge

VI. ÜBERSCHUSSVERTEILUNG

Art. 33

Der Reingewinn, aus der Bilanz ersichtlich, wird wie foigt aufgeteiit:

1. Auf das eingezahlte Geschâftsguthaben kann ein Zinssatz festgelegt werden, dessen HBchstsatz auf keinen Fall den gesetzlich vorgeschriebenen überschreiten dart;

2. in Forrn von Dividenden ausgeschüttet werden;

3. Der Überschuss wird in die Rücklage oder in andere Kapitelvorráte eingezahlt.

Art. 34

Die eventueli an die Teilhaber auszuzahlende Rückvergütung dart nur im Verhâltnis zu den mit der

Geseilschaft getâtigten Geschüften gewâhrt werden.

VIL AUFLÜSUNG - LIQUIDATION

Art. 35

Die Geselischaft wird aufgeldst wenn die Teilhaberanzahl tinter dem gesetzlichen Minimum ffllt, und wenn das in den Satzungen festgelegte Mindestkapital nicht mehr erreicht wird.

Sie kann auch durch Beschluss der Generalversammiung laut den für Satzungsânderungen vorgesehenen Bedingungen aufgeldst werden.

Bei Auflbsung der Gesellschaft, freiwillig oder erzwungen, bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Vermittier. Sie entscheidet über deren Befugnisse, ihre Entschi digung und die Art und Weise der Auflüsung.

Solange keine Vermittier für die Geschoftsaufltisung bestimmt sind, ist die Gescháftsführung von Rechtswegen mit der Auflüsung belastet.

Art. 36

Nach Zahiung der Schulden und Sozialabgaben dient der Restbetrag zuerst der Erstattung der für die Geschâftsanteile gezahlten Summen. Die Aufteilung des übrig bleibenden Kapitals obliegt dem Gutdünken der Gründer.

ViII. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Generalversammlung legt die Anzahi der Geschâftsführer fest auf ein und ernennt :

-Herrn Bruno GENTEN, der annimmt,

in Anwendung des Artikels 64 & 2 des Gesetzes Ober Handelsgeselischaften bestimmt die Generalversammiung, dass jeder einzelne Gesellschafter das Kontrollrecht ausübt.

Aufgestellt in Büllingen, in 3 Exemplaren am 07.03.2015.

Unterschrift der Gründer,

GENTEN Bruno GENTEN Stephan

"voIlstândige Akte gieichzeitig hinterlegt"

"registriert : sieben Blatt ohne Zusatz

in Eupen am 5. Mai 2015

Band:6/51 Blatt 07 Fach 08

Erhalten fünfzig Euro

für en Berater-Einnehmer

KIRSCH Marc"

t ~ 11 Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten



Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die daze erm,chtigt sind, die juristische Person Driften gegenilber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
HOF ROTHECK

Adresse
ZUR ROTHECK 38 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne