HAAS INGRID

Divers


Dénomination : HAAS INGRID
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 542.957.203

Publication

24/12/2013
ÿþ MOD WORD 11.1

7 - Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Aniagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

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Unternehmensnr.: 05-ifS Gesellschaftsname

(volt ausgeschrieben) : HAAS Ingrid

Hinterlegt bei der Kantlel

des Handei_ hts EUPEN

12 -12- 2013

Kanzei- -

der Gre4lier."

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(abgekürzt) :

Rechtsforen : Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung

Sitz : 4760 Büllingen, Lanzerath Nr. 110

(volstândige adresse)

Gegenstand

der U kunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom elften Dezember zweitausenddreizehn, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde hat Frau Ingrid Gertrud HAAS, geboren in ManderfeSd am 17. Februar 1964 (NN= 640217-296-67), Ehefrau des Herrn Kari-Heinz BUNGARTZ, wohnhaft in Büllingen, Lanzerath Nr. 110 eine' Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung zu beurkunden unter der Bezeichnung  HAAS Ingrid" mit Sitz in 4760 Büllingen, Lanzerath Nr. 110, gegründet.

KAPITEL_ I: GRÜNDUNG,

Kapital

Des Kapital der Geselischaft betràgt einhundertsechsundachtzig Euro, dargestellt durch einhundert Anteile,R in bar zum Preise von je Anteil durch die Erschienene gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden fur eihen Betrag von dreizehntausend Euro freigemacht mittels Einzahlung; auf das Konto BE42 0017 1387 9054 der BNP PARIBAS FORTIS,

Elne Beecheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, verbleibt in der Akte des Notars,

Die Satzungen der Geselischaft wurden in der notariellen Urkunde wie folgt festgelegt.

KAPITEL II: SATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird; gegründet unter dem Namen  HAAS Ingrid".

Aile Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verdffentlichungen mussen oor; oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung" oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die: Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht; tragen.

Artikel 2,- Gesellschaftssitz

Bitte auf der leuten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der

Personen, die dazu ermlcbtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rücksetie : Name und Unterschrift.

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Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4760 Büllingen, Lanzerath Nr. 110.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener'alversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Public-Relations-Beratung: Beratung und operative Unterstützung der Unternehmen in den Bereichen Offentlichkeitsarbeit und Kommunikation.

Unternehmensberatung: Beratung und Unterstülzung von Unternehmen und üffentlichen Diensten hinsichtlich Planung, Organisation, Effizienz, Kontrolle, Informationsbeschaffung für die Geschaftsführung, usw. Kosten-Nutzenberechnung von vorgeschiagenen Maf nahmen für den Bereich Planung, Organisation, Effizienz, usw.

Sie kann im Übrigen alle kaufm5nnischen und finanziellen üandlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur.nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern kdnnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschfiften und Maf3nahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an soichen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Geselischaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien ais auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arien und gem den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Geselischaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntrnachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem ersten Januar zweitausendvierzehn für elne unbegrenzte Dauer gegründet,

Die Geselischaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelf st werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Geselischaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und für dreizehntausend Euro freigemacht.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichhelt

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

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Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falla von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschaftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt vuurde.

In Erniangelung einer Einigung bei Nutznieflung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniel3er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliefrlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmüllig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Geselischaftsregister Kenntnis nekmen,

Artikel 11.-Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder aines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters müglich,

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bel Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile seiber zu kaufen oder die Abiehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt,

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kdnnen die Anteiie eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Geselischafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschiusa wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt,

Die Abwesenhelt eines Geselischafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschlielMt, es sel denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-'den weiben Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen,

Die Abiehnung dieser Zustimmung ist unwiderruflich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit einep Kâufer zu finden, anderenfalls sie ver-pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentiiche Generalversammlung nach der Zu-'stimrnung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-ralversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeíndert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhültnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-'tretung.

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In keinem Fall kaan der Zedent die Aufldsung der Gesellschaft verlangen, guller wenn die Zah-lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zustimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwel Gesellschafter hat, kann der überlebende Geselischafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Geselischafters unwiderruflich ablehnen

Der Geselischafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Geselischafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâf3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr ais zwei Anteilhaber hat, Winnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die HâIfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemdf3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kónnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflï -'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhihung durch neue Einbringung ganz oder teliweise ausschlief3en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13,-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kónnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werfen der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel 1V ; Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, eiven stândigen Vertreterzu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschiâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt, Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustàndigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

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Jeder Geschâftsführer besilzt getrennt die sâmtlichen Venualtungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben aile Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul er diejenigen der tüglichen Geschâftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, mussen rechtmüfJig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit amer besonderen Genehmfgung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am lefzen Mittwoch des Monats Juni um vierzehn Uhr.

Artikel 18.-

Die auflerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Tellhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jade Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

Im Falie eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehaften werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aulberordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einero in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über Bine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist máglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschfüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Tite! VI Bilanz, Gewinnverteilung

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Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet ani einunddreif(igsten EJezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reïngewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlíchen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschftftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflosung der Geseilschaft

Artikel 26.-

lm Palle der Auflosung der Gesellschaft aus gleich weichem Grunde erfoigt die Liquidation derselben durch den oder die Gescheftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generaiversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Geselischaften oder durch die Generalversammiung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder millets Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunachst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Full gestelit werden, sel es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einero hpheren Verhiâltnis freigemachten Geschâftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschí ftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo aile Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel-+lungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL III: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar zweitausendvierzehn und endet am einunddre'il3igsten iJezember zweitausendvierzehn.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendfünfzehn statt. KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft emannte sich für die Dauer der Gesellschaft zur Geschâftsführerin. Sie nahm dies an.

Sie hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Vetfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtiiche Akten der Gesellschaft.

Welter ernannte sie sich zum stândigen Vertreter der Gesellschaft für die Dauer derselben. Sie erklârte, Auch dièses Amt anzunehmen.

Dem Belgischen Staatsblett vorbehalten Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Bitte auf der tetzten Befte des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Driften gegent2ber zu vakreten

Auf der Rücksefte : Name und Unterschrift

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Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

06/09/2016 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2015, APP 29.06.2016, DPT 31.08.2016 16556-0210-008

Coordonnées
HAAS INGRID

Adresse
LANZERATH 110 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne