DEKANATSINSTITUT ST. MARIA GORETTI ST. VITH

Divers


Dénomination : DEKANATSINSTITUT ST. MARIA GORETTI ST. VITH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 409.717.112

Publication

03/05/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

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Unternehmensnr : 409.717.112

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

qern Beigischen Staatsbiatt vorbehalten

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(ausgeschrieben) : Dekanatsinstitut St. Maria Goretti St. Vith VoG

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Palmer Stl'a(3e 6, 4780 St. Vith, Belgien

Gegenstand

der Urkunde ; i4nderung der Satzungen der Vereinigung

KAPITEL 1: BEZEICHNUNG, SITZ, DAUER, ZIELSETZUNG

Art. 1:

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewin nerziefungsabsicht lautet:

Dekanatsinstitut St. Maria Goret-ti St. Vith VoG

Art. 2:

Der Sitz der Vereinigung ist Prümer Stralle 6, 4780 St. Vith.

Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Art. 3:

Dauer: Die VoG ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Art. 4: Ztelsetzung

Der Zweck der Vereinigung ist mit allen eriaubten und für notwendig erachteten Mittein die schuiischen, erzieherischen, sozialen und kultureflen Befange der freien kathollschen Unterrichtseinrichtungen, die an der Prilmer Strafle 6 in St. Vith angesiedeit sind, zu fürdem und zu unterstfttzen.

Zum Erreichen dieses Zwecks organisiert die Vereinigung auch ein Internat für Màdchen und kann Immobilien besitzen, bebauen, mleten, vermisten, erwerben und verâuilem. Sie kann ebenfails immobilien und Mobillen über den Weg des Ankaufs, der Schenkung, elner Sfiftung oder eines testamentarischen Vermâchtnisses erwerben.

KAPITEL 2: MITGL iEDER

Art. 5:

Die Zahi der Mltglfeder ist unbegrenzt. Sie dart ledoch nicht weniger als fünf betragen.

Art. 6:

Ober die Aufnahme der Mitglieder entscheldet der Verwaltungsrat. Sie muss aber durch die

Generalversammiung besttigt werden.

Art. 7:

Die Vereinigung besteht ausschlief6lich aus effektiven Mitgiledem. Sie zahien keinen Beitrag.

Art. 8:

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit rnitteis einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaitungsrat austreten,

Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Forderungen gegenüber der Vereinigung zu stellen.

bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vordarseite" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die clezu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stittung ader die Organismus Driften gegenüber, zu verfreten. Auf der Rück,selte : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

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Art. 9:

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammiung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden ausgesprochen werden.

Art, 10: Mitgliederregister

Am Vereinigungssltz führt der Verwaltungsrat sin Mitgliederregister. Dieses Register enthdlt Name,

Vomame und Wohnsitz der Mitgileder. im Faire einer Anderung muss diese binnen 8 Tagen eingetragen sein.

KAPITEL 3: GENERALVERSAMMLUNG

Art. 11

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustdndig für:

t die Anderung der Satzungen

2. die Bestellung und Abberufung der Verwaiter

3. den Verwaltem zu erteilende Entiastung

4, die Billiigung des Jahresabschlusses, der Bilanz und des Haushaitspians

5. die freiwiilige Aufli song der Vereinigung

6. den Ausschluss eines Mitgiiedes

7. alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dam Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Die Generalversammiung wird geleitet durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, durch einen Vertreter oder das álteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates.

Art.12:

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Jeder verfügt über eine Slimme. Die Abstimmungsmodaiitbten entsprechen denen, die 1m Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Art. 13:

Jedes Jahr findet eine Generalversammlung im 1. Halbjáhr statt. Es kann se oft eine auf3ergewbhniiche

Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.

Eine aullerordentiiche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitgileder

diese schriftlich beim Vorsitzenden beanfragt.

Art. 14:

Die Einladung zu rainer Generalversammlung erfoigt durch den Verwaltungsrat schriftiich mindestens 8 Tage ver deren Termin mit Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Es dürfen auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgileder zusitzliche Punkte beraten werden. Dies gilt jedoch nicht für Punkte, die der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 15:

Die Beschiüsse der Generalversammiung werden in einem Protekolibuch festgehaiten und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokotlbuch wird am Sit der Vereinigung aufbewahrt und kann dort von jedem Mitglied eingesehen werden.

KAPITEL 4: VERV+IAL.ï'U1VG

Art. 16:

Dle Vereinigung wird von einem Verwaitungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedem besteht. Disse werden von der Generalversammiung auf unbestimmte Dauer gewühlt und k8nnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Das Mandat endet durch Rücktritt, Abwahl oder Tod.

Art. 17:

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgiiedem einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen

Kassierer.

Art, 18:

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 2 der Verwatter einberufen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfdhlg, wenn die Mehrheit seiner Mitgileder anwesend ist. Er fasst seine Beschlûsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bel Stimmenglelchhelt ist die Slimme des Vorsitzenden ausschiaggebend.

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Man 3.2

Die Beschiüsse werden in einem Protokoiibuch festgehalten und durch wenigstens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates unterschrieben. Das Protokolibuch befindet sich am Sitz der Vereinigung.

Art. 19:

Der Verwaitungsret besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschditsführung und die Verwaltung der Verelnigung. Alles was nicht der Generalversammiung vorbehaiten ist, %lit in die Zustindigkeft des Verwaltungsrates.

Art. 20:

Der Verwaltungsrat kann einero oder mehreren Mitgliedem der Vereinigung genau festgelegte Voilmachten

mit oder ohne Unterschriftsrecht eiteilen,

Art. 21:

Der Verwaltungsrat kann die ttgiiche Geschiftsführung und das damit verbundene Unterschriftsrecht einem

Geschtftsführer übertragen, der Mitgtied der Vereinigung ist.

Art. 22:

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persónlich haftbar. lhre Verantwortung beschrdnkt sich auf die

Ausführung des ihr n anertrauten M adats. -- -_v ~_

KAPITEL 5: JAHRESABSCHLUSS, HAUSHALTSPLAN

Art. 23:

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Die Rechnungsbelege des abgeschlossenen Jahres und der Haushaitspian des folgenden Jahres werden in der ordentlichen Generaiversammlung im Laufe des folgenden 1. Halbjahres zur Bilflgung vorgelegt.

Die Generalversammiung entscheidet Ober die Entlastung der Venu-alter und des Geschâftsführers,

Art. 24:

Efn eventueller Einnahmeüberschuss gehort der Vereinigung.

KAPITEL 6: SATZUNGSÂNDERUNG, AUFI.C7SUNG

Art. 25:

Die Satzungen dürfen laut Gesetz nur durch die Generalversammiung abgeindert werden. Dazu sind

jeweils die im Gesetz vorgesehenen Mehrheiten erforderlich.

Art. 26:

lm Faile einer freiwilfigen Auflt Sung bestímmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren

und legt ihre Befugnisse fest.

Art. 27:

In allen Fâilen.det" Auflbàürtg,, aus gleichiwelcherr Gründen, wird das Vétmr en der Vereinigung nach Abzug

der Schulden und Begieichung der'Lesten durch die Generalversernmlung einer Vèrefríigung oder

Organisation übertragen, deren Ziel und Zweck am eilasten den Zielsetzungen der Vereinigung

entspricht,

Es scheiden aus dem Verwaltungsrat aus: KALPERS Hermann-Josef und KEIFENS Josefine. Neues Mitglied des Verwaitungsrates ist KOHNEN lage.

ALS VERWALTER WERDEN DEMNACI-I BEZEiCHNET:

JOUSTEN l-Ielmuth, MARICHAL Christian, KOHNEN Inge, LUXEN Christina

PERSONEN, DiE BERECHTIGT SIND, DIE VEREINIGUNG DRITTEN GEGENCIBER ZU

VERTRETEN:

JOUSTEN Helmuth, MARICHAL Christian, KOHNEN lage, LUXEN Christina

St. Vith, den 4. Mdrz 2013

Coordonnées
DEKANATSINSTITUT ST. MARIA GORETTI ST. VITH

Adresse
PRUMERSTRASSE 6 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne