AERO- UND MODELLCLUB FEUERVOGEL BULLINGEN, ABGEKURZT : AMCFB

Divers


Dénomination : AERO- UND MODELLCLUB FEUERVOGEL BULLINGEN, ABGEKURZT : AMCFB
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 420.175.096

Publication

08/05/2015
ÿþAero- und Modellclub Feuervogel Büllingen

AMCFB

" Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

} " Am hohen Berg, 15, 4760 Büllingen

._w Satzungsánderung

Satzungen der V.o.G  Aero- und Modellclub Feuervogel Büllingen"

KAPITEL I  Bezeichnung, Sitz, Sekretariat und Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen "Aero- und Modellclub Feuervogel Büllingen", deren Sitz in 4760 Büllingen, Am hohen Berg 15, festgelegt wurde. Die Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen. Die Vereinigung wurde am 18. Oktober 1979 gegriindet.

Die Amtssprache des Aero- und Modellclubs ist DEUTSCH. Sie gilt fur alle den Club betreffenden schriftlichen Unterlagen, (Berichte, Kassenbücher, Rundschreiben). Bei Bedarf kann fur Anderssprachige eine Übersetzung angefertigt werden.

Das Sekretariat wird Am hohen Berg 15, 4760 Büllingen, festgelegt. Die Vereinigung hat als Zweck, die Sportfliegerei, den Modellbau und die Modellfliegerei und Motorschirmpiloten, die eine gesetzliche Lizenz haben,in dieser Gegend zu fordern. Sie ist an die belgischen Landesverbânnde Association d'Aéromodélisme ASBL (AAM), rue Montoyer 1, 1000 Bruxelles, und  Belgian Microlight Federation" angeschlossen.

KAPITEL II - Mitglieder und Beitrüge

Die Anzahl der Mitglieder darf nie drei unterschreiten.

Die Aufnahme netter Mitglieder untersteht der Zustimmung der Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet über den Eintritt des/der durch den Verwaltungsrat vorgestellten Kandidaten/in durch einfache Stimmenmehrheit. Ein Anwrter auf Mitgliedschaft, der wâhrend des Jahres hinzustol3t, schuldet den Betrag nur fur die restlichen Monate des angelaufenen Jahres. Der Anmeldungsmonat wird als ein ganter berechnet.

Die neu aufzunehmenden Mitglieder müssen die Satzungen und die interne Geschditsordnung der Vereinigung anerkennen.

Die Mitglieder dürfen zu jeder Zeit ausscheiden, indem sie inren Rücktritt schriftiich dem Schriftfiihrer witteilen.

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgelegt, bzw. abgeândert. Die Entrichtung aller Beitráge und Gebühren erfolgt ausschliefilich per Banküberweisung auf das Betriebskonto des Clubs. Die Einzahlung muss zwischen dem ersten und 31. Januar getâtigt werden, sptestens aber drei Arbeitstage vor der

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dazu ermdchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu versreten

Auf der R¬ ic seito_: Name und Unterschrift

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zure Belgischen Staatsblatt zu veraf¬ entlichen ist

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/05/2015 - Annexes du Moniteur belge

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Generalversammlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung muss durch die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Wenn Mitglieder, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Jahresbeitrag über zwei Jahre nicht geleistee haben, oder zwei aufeinander folgenden GeneralversammIungen ohne Entschuldigung ferngeblieben sind, kann ihre Mitgliedschaft durch den Verwaltungsrat bis zur Entscheidung der Generalversammlung suspendiert werden. Aul3erdem haf der Verwaltungsrat das volle Recht, eine Mitgliedschaft unverzüglich bis zur n .chsten Generalversammlung zu suspendieren, wenn das betroffene Mitglied durch seine Führung oden seine Reden der Ehre und dem guten Ruf der Vereinigung schadec. Wenn die Generalversammlung diese vorlufige Suspendierung mit Zweidrittelmehrheit bestâtigt, ist der Ausschluss des Mitgliedes rechtslor iftig.

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Zurückgetretene octet ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Eigentum der Vereinigung.

KAPITEL III M Die Generalversammlung

Die Generalversammlung hat faut Gesetz folgende Befugnisse:

1. Abânderung der Satzungen geme den gesetzlichen Bestimmungen;

2. Ernennung und Abberufu:ng der Verwalter und Kassenprtifer;

3. Gutheil3ung der jâhrlichen Abrechnung und des Haushaltsplanes;

4. Auflbsung der Vereinigung.

Gesetzliche Bestimmungen:

Artikel 1: Die Generalversammlung kann über die Abânderung der Satzungen nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn diese Anderung in der Tagesordnung speziell verwerkt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Abânderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen.

Hat die Abânderung zure Ziel, den Zweck der Vereinigung zu modifizieren, zu welchem die Vereinigung gegründet worden ist, so kann dieser Beschluss nur einstimmig getroffen werden um rechtswirksam zu werden.

Soulte das Quorum der Zweidrittelmehrheit nicht in der ersten VersammIung erreicht sein, so darf eine zweite VersammIung einberufen werden, die alsdann, gleich wie viele Anwesende zu verzeichnen sind, gültig beschlieBen kann; ein soloher Beschluss bedarf aber der Bestâtigung des Gerichts erster Instanz, um Rechtskraft zu erlangen.

Artikel 2: Jede Satzungsabnderung muss innerhalb eines Monats der Entscheidung im Anhang des Belgischen Staatsanzeigers veróffentlicht werden.

Artikel 3: Die Verwalter mussen die Generalversammlung einberufen in den durch die Satzungen vorgesehenen allen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragen.

Artikel 4: Zu den Generalversammlungen müssen alle Mitglieder der Vereinigung eingeladen werden. Dieser Einladung muss die Tagesordnung beigefiigt werden. Jeder Vorschlag, der von einem Zwanzigstel der aus der Jahresliste ersichtlichen Zahl von Mitgliedern unterzeichnet worden ist, muss der Tagesordnung beigefligt werden,

Eias Mitglied darf sich durch ein anderes Mitglied, oder wenn die Satzungen es gestalten, durch eine Drittperson in der Generalversammlung vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur

; jeweils eine Person auf der Generalversammlung vertreten.

Artikel 5: In der Generalversammlung haben alle Mitglieder gleiches Stinunrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der aile, wo eine Zweidrittelmehrheit oder Einstimmigkeit vom Gesetz oder den Satzungen verlangt wird. Über Gegenstnde, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur daim ein Beschluss gefasst werden, wenn die Satzungen es ausdrücklich erlauben.

Die Generalversammlung kann einberufen werden, wenn dies durch wenigstens ein Fünftel

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dazu ermáchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenuber zu vertreten

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Belgischen der Mitglieder gefordert wird. Jedenfalls muss bei jedem Jahresabschluss eine

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vorbehatten Generalversammlung stattfinden. Das Geschüftsjahr beginnt am 1. Januar und schliel3t mit

dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Die schriftlichen Einladungen zur Generalversammlung müssen die Tagesordnung angeben und wenigstens 10 (zehn) Tage vor dem Datum der Versammlung versandt oder ausgetragen werden und zwar jedem Mitglied ohne Ausnahme.

Ein nicht auf der Tagesordnung vorgesehener Punkt kaan zur Besprechung gestellt werden,

' wenn zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies wünschen.

Diese jiihrliche Generalversammlung muss vor dem 1. Mürz eines jeden Jahres einberufen werden.

Die Beschlüsse der Generalversammlung und der Versammlungen des Verwaltungsrates werden schriftlich eingetragen und vom Vorsitzenden und Schriftführer gutgeheil3en.

Die Berichte der Generalversarmlungen kónnen im Sekretariat von allen Mitgliedern spütestens nach 20 Tagen eingesehen werden und mussen danach fur alle Mitglieder

" einsehbar bleiben. Sie enthalten rnindestens eine namentliche Liste aller anwesenden Mitglieder sowie eine Liste der entschuldigt oder nicht entschuldigt Abwesenden, eine Auflistung aller Tagesordnungspunkte und aller diesbezüglichen Beschlüsse mit kurzer Beschreibung.

Aul3erdem enthalten sie den Tütigkeitsbericht und den Kassenbericht des Voijahres mit Angabe von Anfangskontostünden zu Beginn des Sabres, Gewinn oder Verlust aus dem Ergebnis von Einnahmen und Ausgaben und die sich daraus ergebenden Endlcontenstünde zum Jahresabschluss. lm Bericht sind ebenfalls niedergeschrieben der Prüfbericht der Kassenprüfer, die zu vergebenden Aufgaben im Verwaltungsrat, die ausscheidenden und (wieder)wühlbaren Verwalter sowie die Wahlergebnisse.

KAPITEL IV - Der Venvaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus sieben Verwaltem, welche durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt und abberufen werden, verwaltet. Die Verwalter werden für eine Periode von drei Jahren gewühlt.

Ausscheidende Verwalter kbnnen sich wieder zur Wahl stellen. Ein Verwalter darf hüchstens Brei aufeinanderfolgende Perioden das gleiche Amt ausfiihren.

'st ein Verwaltungsposten neu zu besetzen, werden in geheimer schriftlicher Wahl (per Ankreuzen aus der aktuellen Mitgliederliste) Vorschlige fair Kandidaten gesammelt. Die so vorgeschlagenen Kandidaten werden in der Reihenfolge ihrer Ergebnisse gefragt, ob sie sich fiir eine Wahl fur die zu besetztende Steile bewerben. Vor der schriftlichen Wahl kiinnen weitere Interessenten vom Verwaltungsrat vorgeschlagen werden oder sich melden und ihr Interesse bekunden.

Dabei sollten die Kandidaten sich dessen bewusst sein, dass sie die Bereitschaft und Fhigkeit haben mussen, die im Verwaltungsrat zu vergebende Aufgabe zu übernehmen und diese zum Wohle des Clubs auszuführen.

' Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind geltend hei einfacher Stimmenmehrheit. In der Verwaltung der Vereinigung kat der Verwaltungsrat weitgehende Rechte. Ihm steken alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind,

Die Berichte der Verwaltungsratssitzungen müssen fur alle Mitglieder zeitnah zugânglich sein und alle besprochenen Punkte mit kurzer Beschreibung schriftlich enthalten.

Jahrlich unterbreitet der Verwaltungsrat vor dem 1. Februar des darauffolgenden Jahres, spütestens aber eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung, dem

Kassenprtiferkollegium alle Unterlagen betreffend Buchfiihrung, Kasseninhalte und

Kontenstânde sowie alle dazu geheirenden Einnahmen- und Ausgabenbelegell Nach der stichprobenartigen oder vollstándigen Prüfung der Belege stellen die Kassenprüfer eine Bescheinigung fur die Generalversammlung aus, auf der sie die von ihnen geprüften

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Belgischen Ein an skassenstáude, das Ergebnis der Einnahmen- und Ausgabenrechnung aus der

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vorbehalten Buchf ihrung und die sich daraus ergebenden Ausgangskassenstinde zertif zieren.

In Zweifelsfáílen oder bei Unstimmigkeiten vermerken die Kassenprüfer dies in ihrem Bericht. In diesem Fall kann keine Entlastung des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung erfolgen. In diesem Falle bildet die Generalversammlung einen unabhângigen Prüfungsausschuss, dessen Aufgabe es ist, die Sachlage zu klirren. Erst bei weiteren Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ist ein Bericht an die Aufsichtsbehürden (Steueramt und Handelsgericht) zu verfassen.

KAPITEL V - Kasse und Kassenprütferkollegiium

Die Kasse ist entsprechend der Gesetzgebung fl r V.o.Gs als  vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld-- und Kontenbewegungen bezieht", zu fiihren. Sie ist stándig auf dem aktuellen Stand zu halten.

Der Verwaltungsrat hat zu jeder Zeit das Recht, vollstndige Einsicht in alle Unterlagen der Clubbuchhaltung zu erhalten.

Zusâtzlich zum Verwaltungsrat wird ein Kassenprüferkollegium, bestehend aus zwei Mitgliedem, gebildet. DiesKassenprtifer haben in Bezug auf die Buchhaltung die gleichen Rechte wie der Verwaltungsrat und werden unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder des Verwaltungsrates gewühlt und abgewhlt.

Dabei soliten sie sich bewusst sein, dass sie die Bereitschaft und Fithigkeit haben mussen, diese Aufgabe zu .ibernehmen und sie gewissenhaft auszuführen.

Die Kassenprüfer dürfen nicht in einem verwandtschaftlichen, gesch ftlichen oder beruflichen Verh .ltnis zu den Schliisselpositionen des Verwaltungsrates stehen (Prüsident, Schrififührer, Kassierer).

Ausscheidende Kassenprufer sind wieder wáhlbar.

KAPITEL VI - Aulïüsung der Vereinigung

lm Falle einer Aufleisung der Vereinigung wird auf Beschluss der Generalversammlung der Bestand der Gesellschaft artverwandten, einer dem Zwecke ühnlichen Vereinigung, zugewiesen werden.

(Gesetzliche Bestimmungen : Artikel 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25)

KAPITEL VII - Eigentum und Vermdgen

Gesetzliche Bestimmungen:

Artikel 1: Die Vereinigung darf keine anderen Grundstücke als Eigentümerin oder sonst wie besitzen als diejenigen, die zur Erreichung des Zweckes oder der Zwecke, wegen deren sie gegründet worden ist, nátig sind.

Artikel 2: Zede Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten einer Vereinigung ohne Erwerbszweck muss durch eine begründete K6nigliche Verordnung genehmigt werden.

Diese Genehmigung wird nur Jann erteilt. wenn die Vereinigung sich den Vorschriften der Artikel 3 und 9 unterworfen bat und wenn sie allji3.hrlich seit ihrer Gründung ihre Rechnungen oder wenigstens die Rechnungen der letzten zehn Geschüftsjahre bei der Gerichtskanzlei des Zivilgerichtes hinterlegt hat.

Artikel 3: Die Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten einer

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Vereinigung ohne Erwerbszweck dürfen die Ansprüche der Glüubiger oder der Vorbehaltserben der Schenkgeber oder Erblasser nicht beeintrüchtigen. Diese Gl iubiger oder Vorbehaltserben dürfen die Ungültigkeit der zum Nachteil lhrer Ansprüche vorgenommenen Rechtsgeschüfte gerichtlich geltend machen.

KANTEL VIII  Geschâftsführung, Streitigkeiten und Haftung

Bei Vertretung der Vereinigung Driften gegenüber hat der Verwaltungsrat die Mtiglichkeit,

zwei Personen zu bestimmen, die in Verantwortung des Verwaltungsrates handeln.

Gesetzliche Bestimmungen:

Artikel 1: Der Verwaltungsrat fiihrt die Geschlifte der Vereinigung und vertritt sie bei allen gerichtlichen oder aul3ergerichtlichen Handlungen.

Er darf unter eigener Verantwortung seine Befugnisse einem semer Mitglieder oder, fans die Satzungen oder die Generalversammlung es gestalten, sogar einem Driften übertragen.

Artikel 2: Die Vereinigung haftet für das Verschulden, sei es ihrer Angestellten, sei es der Organe, durch welche sie ihren Willen zum Ausdruck bringt.

Die Verwalter haften nicht persánlich fair die Verpflichtungen der Vereinigung; ihre Haftung beschrünkt sich auf die Ausführung des innen erteilten Auftrages und auf Fehler, die sie bei ihrer Verwaltung begangen haben.

Artikel 3: Ist die in den Artikelra 3, 9, 10 und 11 vorgesehene Veroffentlichung und die Erfiillung sonstiger Fürmlichkeiten versüumt worden, so kann die Vereinigung sich nicht auf ihre Rechtspersánlichkeit gegenüber Dritten berufen, die aber gegen sie diese Rechtspersünlichkeit. geltend machen kunnen.

Das gleiche gilt, fans nicht zwei Driftel der Mitglieder die belgische Staatsangehürigkeit besitzen.

KAPITEL IX  Verschiedenes

Jührlich wird der Kanzlei des Handelsgerichts Eupen eine in alphabetischer Reihenfolge aufgesetzte Liste der Mitglieder, insofern diese abgendert wurde, zugestellt.

Die Gesetze vom 27. Juni 1921 sowie vom 2. Mai 2002 sind fur alle Streitfálle mai3gebend, insofern nicht ausdrücklich in den Satzungen davon abgewichen wird.

Büllingen, den 4. Februar 2015

Für den Aero- und Modellclub Feuervogel:

Guido Quetsch, Priisident Philippe Brüls, Kassierer

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dazu ermachtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
AERO- UND MODELLCLUB FEUERVOGEL BULLINGEN, A…

Adresse
AM HOHEN BERG 15 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne