WELTLADEN-LOGISTIK VOG

Divers


Dénomination : WELTLADEN-LOGISTIK VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 872.468.181

Publication

29/04/2015
ÿþin

*15062231*

MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Unternehmensnr : 872.468.181

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Welbaden-Logistik VoG

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Bergstralle 45, 4700 Eupen

Gectenstand

der Urkunde : Namensanderung, Sitzânderung, Ein - und Austritt von

Verwaltungsratsmitgliedern, Beendigung Geschaftsführung

Bei der Generalversammiung vom 25. Márz 2015 wurde beschiossen:

- Die Vereinigung trégt den Namen : Werkzeuge ohne Grenzen - VoG, KOrzel WOG, - Der Sitz der Vereinigung let Langesthal 5, 4700 Eupen

- Ein- und Austritt von Mitgliedern und Verwaltungsratsmitgliedern

Austritt aus dam Verwaltungstat von:

ERNST René, President

HECK Marcel, Kassierer,

KALFF Féderic, Schriltführer

ERNST Franz

HERMANNS Franz

DEDIJKERPierre (GV 25.03.2010) LOOZEN Roger (GV 25.03.2010)

Eintritt in den Verwaltungsrat von:

GILON Patrick, rue Jean Gôme, 43 4800 Verviers NN 62.07.01-01347

GODIN Georges, Windmühlenweg, 20, 4701 Kettenis NN 50.02.09-045.70-

" MENNICKEN Raymond, Adolph-Hubert, rue de la station 51, 4950 Sourbrodt NN 59.05.07 341.44

WEBER Anton Simarstraf e, 19, 4700 Eupen NN 50.04.02-329.10

WERTZ Rudolf, SandstraEEe 26, 4711 Lontzen, NN 49.06.10-045.47

Der Verwaltungsrat selzt sich somit wie folgt zusammen:

Gilon Patrick,

Godin Georges

Mennicken Raymond, Adolph-Hubert,

Weber Anton, H.,

Wertz Rudolf,

Bei der Verwaltungsratssitzung vom 10.04.2015 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beendigung des Mandats des Geschéftsführers von GODIN Georges.

- Der Verwaltungsrat beauftragt den Presidenten GODIN Georges mit der tâglichen Geschéftsführung.

' -Wahl des geschâftsführenden Vorstandes

" GODIN Georges, Président

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermgchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenuber, zu vertreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 29/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

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HInterlegt bel der Kanzlel apR Handels erlchts EUPEN

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Mon 3.2

WEBER Anton, Schriftführer

Mennicken Raymond, Kassierer

Stand 25.03.2015

KOORDINIERTE STATUTEN: WERKZEUGE OHNE GRENZEN  VOG, WOG

Kapitel I : Benennung, Sitz, Ziel, Dauer

Art. 1 : Benennung

Die Vereinigung trâgt den Namen; Werkzeuge ohne Grenzen- VoG , Kürzel WOG.

Art 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 Eupen, Langesthat 5, Die Vereinigung untersteht dem

Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden beliebigen Ort verlegt werden.

Art. 3: Zielsetzung

Die Vereinigung hat zum Ziel

a)für mehrGerechtigkeit und Solidaritât in der Welt einzutreten;

b)logistische Unterstützung für Partner in den Entwicklungslândern anzubieten.

Art. 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II : Mitglieder

Art. 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht ausschlieRlich aus effektiven Mitgliedern.

Effektives Mitglied ist, wer jührlich den Mitgliedsbeitrag entrichtet und sich zur Zielsetzung der Vereinigung

bekennt. Der Hichstbeitrag belauft sich auf 10 EUR.

Die Zahi der Mitglleder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als fünf betragen.

Art. 6; Aufnahme und Ausschluss

Ober die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit Jeder

Antrag auf Mitglledschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen. Ober den Antrag entscheidet der

Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen bat

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlachen Mitteilung an den Verwaltungsrat aus der

Vereinigung austreten.

Gift auch als ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag nicht bezahlt,

Mitglieder, die der Zielsetzung der Vereinigung zuwiderhandeln, kunnen von der Generalversammlung mit

zwei " Drittel Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden,

Art. 7 : Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthglt Name,

Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder.

Der Verwaltungsrat achtet daraur, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich in das

Mitgliederregister aufgenommen werden.

KAPITEL Ill : Generalversammlung

Art 8 : Zusammensetzung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied verfreten lassen, wobei jeder nur Trâger einer einzigen

Vollmacht sein dar¬ .

Art. 9 : Befugnisse

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustdndfg für;

a)die Ânderung der Statuten;

b)die Wahl und die Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;

c)die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltspians;

d)die Entlastung des Verwaltungsrates ;

e)die Auflbsung der Vereinigung;

f)den Ausschluss von Mitgliedern;

g)die Verlegung des Siiízes der Vereinigung;

h)die Festlegung der Mitgliedsbeitrâge;

F.~

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MOD 3.2

i)die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung

j)alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Art. 10 : Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jâhrlich im Laufe des ersten Halbjahres abgehalten.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder elektronische Post vorgenommen, der

die jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird.

In der Einladung werden die Tagesordnung, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Eïn Vorschiag der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, wird auf die

Tagesordnung gesetzt.

Art. 11 : Auflerordentliche Generalversammlung

Der Verwaltungsrat kann eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn er dies als

erforderlich für die Interessen der Vereinigung erachtet,

Der Verwaltungsrat muss eine aufRerordentliche Generalversammiung einberufen, wenn mindestens ein

Fünftel der Mitglieder dies beantragen.

Die Einladung erfolgt in der gleichen Weise wie für die ordentliche Generalversammlung.

Art. 12 : Beschlussfassung

Die Generalversammiung ist nur beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, vorbehaltlich der Faite, in denen das Gesetz etwas anderes bestimmt.

Wenn weniger ais die Hâlfte der Mitglieder anwesend ist, beruft der Verwaltungsrat eine neue Generalversammlung frühestens 14 Tage spüter ein. Diese Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfohig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Die Generalversammiung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Auf Antrag von zwei Driftel der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung Ober Punkte beraten und entscheiden, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Falle, in denen das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Für Anderungen der Statuten und for die Aufltisung der Vereinigung geiten die Bestimmungen des Geseizes

vom 27. Juni 1921 und der Art. 25 und 26 dieser Statuten.

Art. 13: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der

Generalversammlung festhâlt. Die Protokolle werden vom Prâsidenten und vom Schriftführer unterschrieben

und in einem.Protokollregister hinterlegt. Das Protokollregister wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt,

Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat das Recht die Protokolle einzusehen.

KAPITEL IV : Verwaltungsrat

Art. 14 : Zusammensetzung

Die Vereinigung wird von einero Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewàhlt und kannen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Die Wiederwahl ist mbglich, Das Mandat des Verwaitungsratmitglieds ist unentgeltlich.

Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes muss dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt werden.

Die Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhâltnis zur Vereinigung stehen, kdnnen nicht in den Verwaltungsrat gewohlt werden. Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kbnnen letztere jedoch mit beratender

Stimme den Sitzungen des Verwaltungsrates beiwohnen.

Art, 15 : Geschâftsführender Verstand

Der Verwaltungsrat wah1t unter seinen Mitgliedern einen Prâsidenten, einen Schriftführer und einen

Kassierer. Diese Personen bilden den geschüftsführenden Vorstand des Verwaltungsrates.

Bei Verhinderung des Prâsidenten übt das âlteste Verwaltungsratsmitgiied die Funktion des Prâsidenten

aus.

Art. 16 : Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat versammelt sich mindestens 4 mai im Jahr,

Die Einberufung einer Sitzung wird durch einfachen Brief oder elektronische Post vorgenommen, der/die

jedem Mitglied wenigstens 8 Tage ver der Versammlung zugesandt wird.

in der Einladung werden die Tagesordnung, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angegeben,

Art. 17 : Befugnisse

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu

seiner Zustândigkeit gehoren all jene Geschofte, die das Gesetz oder die vorliegenden Statuten nicht

MOD 9,2

Denn Belgischen Staatsblatt vorbehalten Teil B : Fortsetzung ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Art. 18: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitgileder anwesend ist. Sopte ein

Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 14 Tagen einberufen. Dieser

zweite Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahi der anwesenden Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Eintadung zur

Verwaltungsratssitzung verwerkten Tag esordnung aufgeführtwerden.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschtüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit

ist die Stimme des Prâsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend,

Art, 19 : Protokolle

Von jeder Verwaltungsratss'itzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des ' Verwaltungsrates festhâlt. Die Protokolle werden vom Presidenten und vom Schriftführer unterschrieben und in einem Protokoliregister hinterlegL Das Protokoliregister wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt.

Art, 20 ; Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat übertr.gt die titgliche Geschâftsführung der Vereinigung, die Vertretungsbefugnisse und

das Unterschriftsrecht im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an den geschâftsführenden Verstand.

Der Verwaltungsrat kann die gleichen Befugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung einero

Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglied oder nicht, vergeben

Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse der tâglichen Geschâftsführung des geschetsführenden Vorstandes

und gegebenenfails des Geschâftsführers fest.

Art. 21 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung wird die Vereinigung rechtsgültig durch die Unterschrift von zwei Mitgliedern des geschâftsführenden Vorstandes vertreten. Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Bektagter, werden im Namen der Vereinigung vom Prgsidenten

des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreters geführt.

Art. 22 : Haftung

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der '

Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die ,

Verwaltungsratsmitglieder nicht der persiinlichen Haftung.

KAPITEL V : Geschetsjahr Rechnungslegung

Art 23 : Jahresabschluss, Haushaitspian

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1, Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Jedes Jahr stelit der Verwaltungsrat folgende Dokumente auf und unterbreitet diese der ordentiichen

Generalversammtung zwecks Genehmigung :

a)Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung im abgelaufenen Geschâftsjahr,

b)Jahresendabrechnung des abgelaufenen Geschâftsjahres, aus der kaar und deutlich die finanzielle "

' Situation der Vereinigung ersichtlich ist

c)1-laushaltsplan des laufenden Geschâftsjahres.

Art. 24 : Buchhaltung

Die Buchhaltung wird gem den Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 und dessen

Ausführungserlassen geregelts

KAPITEL VI : Statutenânderung, Aufltisung

Art. 25 : Statutenânderung

" Die Statuten dürfen nur gemâl3 den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 von der

Generalversammlung geândert werden.

Art. 26 : Auflüsung

Die Aufl6sung der Vereinigung darf nur gemàf3 den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 von der Generalversammlung entschieden werden.

lm Palle der freiwilligen Aufldsung wird die Generalversammlung einep oder meterere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer von . der Generalversammlung zu bestimmenden Vereinigung mit âhnlicher Zielsetzung zugeführt.

KAPITEL VII : Verschiedenes

Art 27 : Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Statuten behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom-27, Juni.1921.betreffend die Vereinigungen.ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtlgt sind die Verefnigung, die Stifrung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 29/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
WELTLADEN-LOGISTIK VOG

Adresse
BERGSTRASSE 45 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne