VENTIAIR

Divers


Dénomination : VENTIAIR
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 505.662.780

Publication

27/11/2014
ÿþBitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/11/2014 - Annexes du Moniteur belge

Teil B - anschluss

Staatsblatt vorberhalten

Dem Belgischen

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oder industriellen Charakter hat und sich auf bewegliche oder unbewegliche Güter bezieht und direkt oder indirekt, gänzlich oder teilweise mit dem Gegenstand in Verbindung steht oder geeignet wäre, die Verwirklichung dieses Gegenstands zu erleichtern oder zu fördern.

Die Gesellschaft kann durch Einlagen, Fusion, Zeichnung, Beteiligung, finanzielle Intervention oder sonstwie sich an Unternehmen beteiligen, die in Belgien oder im Auslande bereits bestehen oder noch gegründet werden, wenn diese Unternehmen denselben oder einen ähnlichen Gegenstand wie die Gesellschaft haben.

ARTIKEL 4.

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr eventuelles Auflösungsdatum überschreiten.

ARTIKEL 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ). Es zerfällt in einhundert (100) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/Einhundertstel (1/100) des Gesellschaftsvermögens.

ARTIKEL 6.

Diese einhundert (100) Gesellschaftsanteile werden wie folgt gezeichnet:

- durch Herrn ZUBIK Adam : 70 Anteile

- durch Frau KEDZIERSKA Marta : 30 Anteile

Jeder dieser Anteile ist augenblicklich bis in Höhe von sechstausendzweihundertfünfzig Euro (6.250,00 ¬ ) freigemacht und die zur Freimachung eingezahlten Mittel sind auf ein Sonderkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft bei der  ING Bank unter Nummer BE06 3631 4160 8522, hinterlegt worden. Eine Bankbescheinigung aus der dies hervorgeht ist dem amtierenden Notar ausgehändigt worden. Die Erschienenen erklären und erkennen an, dass demnach die Gesellschaft ab sofort über einen Betrag von sechstausendzweihundertfünfzig Euro (6.250,00 ¬ ) verfügen kann.

ARTIKEL 7.

Die Aufforderungen zur Einzahlung werden einzig und allein durch die Geschäftsführung beschlossen. Jede aufgeforderte Einzahlung wird auf die Gesamtheit der durch den Gesellschafter gezeichneten Anteile angerechnet.

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen durch Beschluss der Generalversammlung, welche zu den bei Statutenänderungen vorgesehenen Bestimmungen beschließt, erhöht oder ermäßigt werden.

In diesem Falle müssen die zu unterzeichneten Bareinlagen durch Vorrecht den Gesellschaftern angeboten werden, im Verhältnis zu dem Teil des Kapitals, welches deren Anteile vertritt. Die Geschäftsführung beschließt und teilt den Gesellschaftern die Ausführungsbestimmungen des Vorzugs- und Unterzeichnungsrechtes im Falle von Kapitalerhöhung durch Bareinlagen mit. ARTIKEL 8.

Die Anteile gelten als Namensanteile. Sie werden in dem am Sitz der Gesellschaft gehaltenen Gesellschafterregister eingetragen. Die Anteile sind unteilbar. Sollten für einen Anteil mehrere Eigentümer vorhanden sein, so ist die Ausübung der mit diesem Anteil verbundenen Rechte aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person bestimmt wird, die gegenüber der Gesellschaft als Eigentümer anzusehen ist.

Das Gleiche gilt im Falle der Zerstückelung des Eigentumsrechts eines Anteils.

ARTIKEL 9.

Ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafter, darf ein Gesellschafter, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, seine Anteile im Wege der Abtretung unter Lebenden oder von Todeswegen nicht einem Nicht-Gesellschafter übertragen. Dies würde die Nichtigkeit der Abtretung oder Übertragung nach sich ziehen.

ARTIKEL 10.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einem oder mehreren Geschäftsführern anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht. In diesem letzten Falle für eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann. ARTIKEL 11.

Die Geschäftsführung kann die tägliche Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren Geschäftsführern oder einem oder mehreren Direktoren, Gesellschafter oder nicht, anvertrauen und jedem Bevollmächtigten bestimmte Sondervollmachten übertragen.

ARTIKEL 12.

Jedem Geschäftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tätigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu können. Gerichtliche Klagen, sowohl als Kläger wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschäftsführer verfolgt.

ARTIKEL 13.

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Sollten mehr als zwei Geschäftsführer vorhanden sein, werden alle Akten, die die Gesellschaft verpflichten, alle Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfängern durch zwei Geschäftsführer unterschrieben, die sich Dritten gegenüber nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschäftsführer auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 14.

Den Geschäftsführern können feststehende oder veränderliche Entschädigungen gewährt werden, die aus den allgemeinen Kosten zu entnehmen sind und deren Höhe durch die Generalversammlung der Gesellschafter festzusetzen ist. Das Mandat eines Geschäftsführers kann ebenfalls unentgeltlich ausgeübt werden.

ARTIKEL 15.

Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 16.

Die Gesellschafter treten zu einer Generalversammlung zusammen, um über alle sie interessierenden Geschäfte zu beraten.

Jedes Jahr findet am Sitz der Gesellschaft oder an dem in den Einladungen vorgeschriebenen Ort, eine ordentliche Generalversammlung statt und zwar am ersten Freitag des Monates Juni um sechzehn Uhr. Ist dieser Tag ein Feiertag, wird die Generalversammlung auf den nächstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammlung kann ebenfalls außerordentlich, gemäß den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen und jedesmal wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden.

Die ordentliche Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Bericht der Geschäftsführung und des Kommissars, wenn ein solcher vorhanden ist, und erörtert die Bilanz.

Jeder Gesellschafter kann für sich selbst oder für einen Auftraggeber abstimmen; jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

ARTIKEL 17.

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar um am einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres zu enden.

Jedes Jahr erstellt die Geschäftsführung das Inventar und die Jahreskonten. Die Jahreskonten umfassen die Bilanz, das Resultatskonto sowie dessen Anlage, und bilden ein Ganzes. Außerdem erstellt die Geschäftsführung einen Bericht, indem sie über ihre Geschäftsführung Rechenschaft gibt. ARTIKEL 18.

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, Soziallasten und Abschreibungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Von diesem Reingewinn werden zunächst mindestens fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve entnommen. Diese Entnahme ist nicht mehr verpflichtend, wenn der Reservefonds ein/Zehntel des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Das Saldo wird der Generalversammlung zur Verfügung gestellt, die über dessen Bestimmung beschließt. Es sei bemerkt, daß jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hat.

ARTIKEL 19.

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und Entlohnungen und setzt die Art der Liquidation gemäss Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches über Gesellschaften fest.

Nach Begleichung aller Kosten und Lasten sowie der Liquidationskosten dient der Nettoaktiv zunächst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteilen.

Der verbleibende Überschuss wird zwischen allen Gesellschaftern gemäß der Anzahl ihrer Anteile verteilt.

ARTIKEL 20.

Für die Ausführung der gegenwärtigen Satzungen wählt jeder im Ausland wohnende Gesellschafter oder Geschäftsführer Domizil am Gesellschaftssitz, wo alle Mitteilungen, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

ARTIKEL 21.

Für Alles was in den gegenwärtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, beziehen die Parteien sich auf das Gesetzbuch über Gesellschaften.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem heutigen Tage, um am einunddreißigsten Dezember zweitausendfünfzehn zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet demnach statt am ersten Freitag des Monates Juni zweitausendsechzehn um sechzehn Uhr.

Alle im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übernommen und durch diese bestätigt.

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AUßERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNGEN

Im gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt und die Gesellschaft gegründet ist, sind die vorgenannten Gesellschafter zu einer außerordentlichen Generalversammlung zusammengetreten.

Einstimmig beschließt diese Generalversammlung für eine unbestimmte Zeitdauer als nicht-statutäre Geschäftsführer zu ernennen, die beiden eingangs vorgenannten Erschienenen, den Herrn ZUBIK Adam und die Frau KEDZIERSKA Marta, die dieses Amt annehmen.

Für gleichlautenden analytischen Auszug : Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar.

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde; man überschlägt den Finanzplan.

02/09/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2015, GEN 03.06.2016, NGL 31.08.2016 16511-0461-014

Coordonnées
VENTIAIR

Adresse
LUTTICHER STRASSE 245 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne