RADIO SUNSHINE

Divers


Dénomination : RADIO SUNSHINE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 451.456.113

Publication

29/11/2012
ÿþ(Abgekürzt) :

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4710 LONTZEN/HERBESTHAL, Rabotrath 117

Cà Degenstand Statutenânderung, Verwaltungsrat

T der Urkunde :

Durch die Generaiversammlung vom 02.04.2011 wurden folgende Statuten angenommmen.

C

e , ' TITEL 1

: X Benennunq

,e Arta : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen  RADIO rs

r. SUNSHINE".





e , : Gesellschaftssitz

Art. 2 : Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4710 LONTZEN (Herbesthal),

e" ' Rabotrath 117. Er kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jedem anderen

N Ort innerhalb dieser Gemeine verlegt werden. Die VoG fâllt in den

Zustândigkeitsbereich der Gerichte des Gerichtsbezirks Eupen, sodass zum

. ' Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Statuten das Handelsgericht Eupen zustândig

eV ' ' ist.

I

e

' ° Zielsetzunq

' Art. 3 : Die Vereinigung hat zum Ziel den lokalen freien Rundfunkbetrieb, im Sinne der Verordnung vom 27. Juni 1921, welche die Anerkennungsbestimmungen der

,. ; ' freien lokalen Rundfunksender festlegt. Ferner hat die Vereinigung zum Ziel Die



Ausstrahlung von Musikprogrammen, aktuellen Informationen, Nachrichten,

te

TI 'àr . Werbespots, jedoch als Schwerpunkte die Ostbelgische Kultur, sowie

1. ergânzende Dienstleistungen in der dramatischen Kunst und Musik;

Cà 2. Betrieb von Verkaufsagenturen für Eintrittskarten , sowie

: Platzreservierungen;

e 3. sonstige nicht anderweitig aufgeführte Schauspiel- und



Unterhaltungs-Nergnügungsttigkeiten;

4. andere kulturelle Aktivitâten;

'el: 5. andere, nicht anderweitig aufgeführte spezialisierte Vermittlung;

Die VoG setzt sich auch zum Ziel die freizeitm Bige Durchführung des Moderierens . ' zu fórdern. In diesem Zusammenhang, ist es ihr môglich Moderatoren aufzunehmen, die als Hobby diese Aktivitât ausführen und Personen aufzunehmen, die diese Aktivitât erlernen mochten.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseiite : Name und Unterschrift

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staat blattzu..acer:

Hlinterlegt bei der Kanzlei des H

MOD 3,2

V

12193857

Unternehmensnr.: 0451456113

Name der Vereinigung/Stiftung/Organisrnus :

(Ausgeschrieben) : RADIO SUNSHINE

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MOD 3,2

Ten Fort5etziing

Die Vereinigung kann alle Aktivitáten durchführen, die mit der Durchführung der freizeitmâRigen Moderatorenaktivitât verbunden ist.

Dem

-Belgischen

Staats Watt

Ivorbehalten

----7.-.

Geschâftsjahr, Dauer

Art. 4 : Das Gesellschaftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres um am 31.

Dezember eines jeden Jahres zu enden.

Das erste Gesellschaftsjahr beginnt am 24. November 1993 und endet am 31.

Dezember 1994.

Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt. Die Vereinigung kann jeder Zeit aufgeldst

werden.

Unbewegliches Vermogen

Art. 5 : Die Vereinigung kann alle unbeweglichen Güter, die zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung erforderlich sind, entweder in Form eines Nutzniel3ungsrechts oder als Eigentum besitzen.

Gründungsmitglieder der VOG

Art.5bis :

1. GAUDER Benoît, wohnhaft Friedrich-Wilhelm-Stral3e 78 in D-52080 AACHEN

2. MOOR Marie-Louise, rue Rabotrath 114, 4710 Lontzen

3. RODTH EU DT Peter , Neutralstrasse 200, 4710 Herbestha[

TITEL II

Zahl der Mitglieder

Art. 6 : Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt, sie dari jedoch nicht weniger als Brei betragen. Die ersten Mitglieder sind die Unterzeichneten Gründungsmitglieder. Mindestens drei Fünftel der Mitglieder müssen belgischer Nationalitât sein.

Aufnahme von neuen Mitgliedern

Art. 7 : Über Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet in letzter lnstanz der Verwaltungsrat. Wenn ein Mitglied nicht mehr das Amt ausübt, auf Grund dessen es die Mitgliedschaft beantragen konnte, verliert es diese von Rechtswegen.

Austritt, Ausschluss

Art. 8 : Der Austritt und der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt unter den in Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht festgelegten Bedingungen.

Geschâftsfâhigkeit

Art. 9 :Die Entziehung der Geschâftsfâhigkeit eines Mitgliedes hat von Rechtswegen

dessen Austritt aus der Vereinigung zur Folge.

Ansprüche ausgeschiedener Mitgliedern

Art. 10 : Zurückgetretene, ausgeschlossene oder wegen der Entziehung der Gescháftsfâhigkeit ausgeschiedene Mitglieder, sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedern, haben keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermtigen. Sie dürfen die Beitrâge die sie selbst eingezahlt haben oder die ihr Rechtsvorgânger eingezahlt hat, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder eine Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch die Aufstellung eines Inventars anfordern oder beantragen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

ciazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegentiber zu vertreten

Auf der Rückseite ; Name und Unterschrift

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 29/11/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,2

yell - Portsetzung

Verbindlichkeiten, Beitrâge Art. 11 : Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Die Verbindlichkeiten eines jeden Mitglieds ist auf einen Hóchstbetrag von 150,00 ¬ festgesetzt.

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taem Belgischen Staatsblatt ~. vorbehaften

TITEL III

Verwaltung, tâgliche Führung, Verwaltungsrat

Art. 12 : Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitglledern besteht. Diese werden von der Generalversammlung gewâhlt. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit, ist die Entscheidung des Presidenten des Verwaltungsrates ausschlaggebend.

Prâsident, Sekretâr, Kassenführer des Verwaltungsrates

Art.14 : Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Prâsidenten oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern einberufen. Die Beschlüsse werden ins Sitzungsprotokoll eingetragen vom Prâsidenten und vom Sekretar unterschrieben und in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt werden müssen, werden vom Prâsidenten oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Befugnisse des Verwaltungsrates

Art. 15 : Der Verwaltungsrat ist für alle Handlungen zustândig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Vereinigung gehoren. In diesem Zusammenhang kann er insbesondere alle Zahlungen tâtigen und in Empfang nehmen, sowie Quittungen darüber verlangen oder ausstellen, Ablieferungen beziehungsweise Hinterlegungen tâtigen oder in Empfang nehmen, jegliche beweglichen oder unbeweglichen Güter, sowohl kostenlos als auch gegen Entgelt erwerben, tauschen oder veráuf3ern, sowie Mieten oder vermieten, und dies selbst für mehr als neun Jahre, private oder óffentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermâchtnisse und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstândnis zu Vertragen, Gescháftsauftr gen und Arbeiten erteilen und sie abschlief3en, Anleihen jeglicher Art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu sâmtlichen Einsehungen in die Rechte anderer, sowie zu sâmtlichen Bürgschaftsleistungen sein Einverstândnis erteilen oder sie annehmen, die unbeweglichen Güter der Vereinigung , gegebenenfalls mit Vermerk oder Vollstreckungsklausel, mit Hypotheken belasten, Darlehen und Vorauszahlungen jeglicher Art aufnehmen beziehungsweise gewâhren, auf dingliche Garantien oder Personalkautionen jeglicher Art verzichten, die Loschung von Hypotheken oder Vorzugseintragungen, Umschreibungen, Pfândungen oder sonstige Verhinderungen vornehmen, vor allen Gerichten, sowohl als Klager, als auch als Beklagter prozessieren und alle Urteile ausführen oder ausführen lassen, Vergleiche schlief3en, Schiedsvertrâge schlief3en. Die Ernennung und Entlassung aller Angestellten und Personalmitglieder der Vereinigung, sowie die Festlegung ihrer Zustandigkeitsbereiche und Entlohnung erfolgt ebenfalls durch den Verwaltungsrat selbst oder durch das Organ, dem er die Volimacht dazu erteilt.

Übertragung der Befugnisse, Sondervollmachten

Art. 16 : Der Verwaltungsrat kann einem geschâftsführenden Verwaltungsratmitglied die tagtâgliche Verwaltung der Vereinigung, sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht übertragen, er legt dessen Befugnisse und etwaige Entlohnung fest. Er kann ebenfalls gleich welchen Beauftragten seiner Wahl Sondervollmachten jeglicher Art verleihen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegeniiber zu vertreten

Auf der Rückseite ; Name und Unterschrift

." Dem Teil E3- Fortsetzung

Belgischen Staatsblatt vorbehaften

Gültige Vertretung der Vereinigung vor Driftpersonen aul3erhalb der tagtâglichen Verwaltung

Art. 17 : Für alle anderen Handlungen, die nicht zur tagtáglichen Verwaltung gehoren und nicht Gegenstand einer Sondervollmacht sind, genügt um die Unterschrift des Prâsidenten um Vereinigung vor Driftpersonen gültig zu vertreten.

MOD 3,2

Rücktritt -- Entheben der Funktion eines Verwaltuncisratmitglieds

Art. 17 bis :

Sotte ein Verwaltungsratmitglied dem Verwaltungsrat nicht mehr angehoren wollen, so teilt er dies schriftlich mit. Der Verwaltungsrat wird diesen Rücktritt anlâsslich seiner nâchsten Sitzung zur Kenntnis nehmen. Ab diesem Zeitpunkt hat das Rücktrittsgesuch auch Rechtskraft. Der Verwaltungsrat teilt den Rücktritt in der nâchsten Generalversammlung mit.

Ein Verwaltungsratmitglied kann von seinen Funktionen durch die Generalversammlung enthoben werden. Die Generalversammlung entscheidet in diesem Fail durch einfache Stimmenmehrheit.

In Dringlichkeitsfállen kann der Verwaltungsrat ein Verwaltungsratsmitglied seines Amtes entheben. Er benütigt diesbezüglich jedoch eine Zweidrittelmehrheit und muss diese Entscheidung, innerhaib einer Frist von 2 Monaten, durch die Generalversammlung ratifizieren lassen.

Sollte die Generalversammlung die Entscheidung nicht bestátigen, wird die aus Dringlichkeitsgründen enthobene Person sofort wieder in den Verwaltungsrat integriert.

Gerichtsverfahren

Art. 18 : Gerichtsverfahren werden sowohi als Klager, als auch als Beklagter im Namen der Vereinigung vom Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt, dies auf E3etreiben des Prâsidenten oder des geschâftsführenden Verwaltungsratsmitglieds.

TITEL IV

Generalversammiung

Zustândigkeit

Art. 19 :.Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung.

Sie ist insbesondere ausschiief3lich zustândig für :

4. Anderungen der Vereinigungssatzungen

5. Die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

6. Die Billigung der Haushaltsplâne und der Abrechnungen

7. Die freiwillige Auflósung der Gesellschaft

8. Den Ausschluss von Mitgliedern

9. Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder auf Grund der Satzungen verliehenen Befugnisse hinausgehen

innere Ordnunq

Art. 20 : Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung eine innere Ordnung

vorschlagen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

daze ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiltung oder die Organismus Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

MOD 3,2

Teil B - F-ortsetzung

Generalversammlungen Art. 21 : Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden, diese Generalversammlung findet im Monat Mai am einunddreif3igsten eines jeden Jahres statt, das erste Mal im Monat Mai am einunddreif3igsten des Jahres neunzehnhungerfünfundneunzig.

Es kann sooft eine auflerordentliche Generalversammlung einberufen werden wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.

Jede Generalversammlung findet an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben ist. Aile Mitglieder müssen dazu eingeladen werden.

. ~Dem

r Belgischen Staatsblatt tvorbehalten

*7

Einberufung der Generaiversammlunq

Art. 22 : Die Einberufung der Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat entweder mündlich oder durch einen einfachen Brief vorgenommen, weicher jedem Mitglied wenigstens acht Tage vor der Versammiung zugesandt und im Namen des Rates vom Prásidenten, vom gescháftsführenden Verwaltungsratsmitglied, oder von zwei Verwaltungsratmitgliedern unterschrieben wird. In diesem Schreiben wird die Tagesordnung angegeben. Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlieI en.

Vorsitz der Generaiversammlunq

Art. 23 : In der Generalversammlung führt der Prâsident des Verwaltungsrates den

Vorsitz. Der Prâsident benennt den Sekretâr.

Teilnahme, Stimmrecht

Art. 24 : Jèdes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Aile Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Beschlussfâhigkeit der Generalversammlunq

Art. 25 : Die Generalversammlung ist ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschlussféhig. In Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Generalversammlung über Satzungsánderungen, über Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Aufltàsung der Gesellschaft nur unter den besonderen, in den Artikeln 8, 12 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit, der Mehrheit, und eventuell der gerichtlichen Bestâtigung gefasst werden.

Beschlüsse der Generalversammlung

Art. 26 : Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Prâsidenten, vom Sekretâr, sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen unterschrieben werden, sie werden aufîerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge aus diesem Verzeichnis, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Prásidenten des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einem entsprechenden Antrag hin, jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehándigt.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermiàchrigt sind, der Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Dritten aegenüber zu verfreten

Auf der Rdckseite : Name und Unterschrift

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MOP 3,2

qem Teil - Portsetzung

l Belgischen TITEL V

Staatsblatt

vorbehaiten



Haushaftsplâne, Abrechnungen

Art. 27. : Jedes Jahr werden am 31. Dezember die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und wird der Haushaltsplan für das folgende Jahr aufgesetzt. Die Abrechnungen und der Haushaltsplan werden der Generalversammlung lm Monat September zur Billigung unterbreitet.

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TITEL VI

Auflosung, Liquidation

Art. 28 : lm Falk der freiwilligen Auflôsung benennt die Generalversammlung einep

oder zwei Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Verwendung des netto Bestandes bei Auflósunq

Art. 29 : In allen Fâllen der freiwilligen oder gerichtlichen ausgesprochenen

Aufltisung wird die Aktiva zu folgenden Zwerken verwendet :

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbieibende Nettovermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen , welche genaue Verwendung das Nettovermogen die Vereinigung erhalten solt.

Art. 30 : Für alles was nicht in den gegenwârtigen Satzungen vorgesehen ist, ist das Gesetz vom 27. Juni 1921 anwendbar und in Ermangelung von Bestimmungen in diesem Gesetz ist das bürgerliche Gesetzbuch anwendbar.

~noit GAUDER

Prâsident

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu errnchtigt sind. der Vereinigung. die Stiítung oder die Organismus Dsitten gegenûber zu verfreten

Auf der Rûckseite : Name und Unterschrift

16/03/2011
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Aniagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentiichen ist

Mon 3.2

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" iioaisao"

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des Harsdeisgerichts EUPEN

~ it -03- 2011

iN Kanzlei

der Greffier

Unternehmensnr : 0451.456.113

Name der Vereinigung 1 Stiftung / Organismen

(ausgeschneben) : RADIO SUNSHINE

(abgekürzt) .

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4710 LONTZEN, Rabotrath 117

Geoenstand

der Urkunde : Abânderung Satzungen - Rücktritt - Ernennung

TITEL 1

Benennung

Art.1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen _RADIO SUNSHINE".

Gesellschaftssitz

Art. 2 : Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4710 LONTZEN (Herbesthal), Rabotrath 117. Er kann durch

Beschluss des Verwaltungsrates an jedem anderen Ort innerhalb dieser Gemeine verlegt werden.

Zielsetzung

Art. 3 : Die Vereinigung hat zum Ziel den lokalen freien Rundfunkbetrieb, im Sinne der Verordnung vom 27.

Juni 1921, welche die Anerkennungsbestimmungen der freien lokalen Rundfunksender festlegt. Femer hat die

Vereinigung zum Ziel Die Ausstrahlung von Musikprograrnmen, aktuellen Informationen, Nachrichten,

Werbespots, jedoch als Schwerpunkte die Ostbelgische Kultur, sowie

elergünzende Dienstleistungen in der dramatischen Kunst und Musik;

0Betrieb von Verkaufsagenturen für Eintrittskarten , sowie Platzreservierungen;

Osonstige nicht anderweitig aufgeführte Schauspiel- und Unterhaltungs-Nergnügungstetigkeiten;

f andere kulturelle Aktivitâten;

eandere, nicht anderweitig aufgeführte spezialisierte Vemiittlung;

Geschâftsjahr, Dauer

Art. 4 : Das Gesellschaftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres um am 31. Dezember eines jeden

Jahres zu enden.

Das erste Gesellschaftsjahr beginnt am 24. November 1993 und endet am 31. Dezember 1994.

Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt. Die Vereinigung kann jeder Zeit aufgelbst werden.

Unbewegliches Vermogen

Art. 5 : Die Vereinigung kann aile unbeweglichen Güter, die zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung erforderlich

sind, entweder in Form eines Nutznieflungsrechts oder als Eigentum besitzen.

TITEL II

Mitglieder

Artikel 6 Die Vereinigung besteht aus effektiven und aus angeschiossenen Mitgliedern. Effektives Mitglied der Vereinigung kann jede Person werden, die am Zweck der Vereinigung interessiert ist und an dessen

_ . _ _ _ Verwirklichung aktiv mitwirken míchte. Jedes effektive Mitglied hat die Rechte, die das Gesetz vorsieht.

Bitte auf der ietzten Sede des Teiis BB angeben . Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als drei betragen.

Ein effektives Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an die Generalversammlung austreten.

Der Ausschluss eines effektiven Mitgliedes kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen ausgesprochen werden.

Die effektiven Mitglieder dürfen die Beitrtige, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln noch ein Inventer anfordem oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden effektiven Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese Beitrâge werden jedes Jahr von der ordentiichen Generalversammlung für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht háher sein dart als 150 Euro.

Angeschlossenes Mitglied der Vereinigung ist jede Person, die mindestens den von der ordentlichen Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag für das entsprechende Jahr gezahlt hat.

Austritt, Ausschluss

Art. 7 : Über Aufnahme von neuen effektiven und angeschlossenen Mitgliedem entscheidet die Generalversammlung.Aufnahme von neuen Mitgliedem

Austritt, Ausschluss

Art. 8 : Der Austritt und der Ausschluss von Mitgliedem erfolgt unter den in Artikel 12 des Gesetzes vom 27.

Juni 1921 Ober die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht festgelegten Bedingungen.

GeschâftsfOhigkeit

Art. 9 :Die Entziehung der Geschâftsffhigkeit eines Mitgiiedes hat von Rechtswegen dessen Austritt aus der

Vereinigung zur Folge.

Ansprüche ausgeschiedener Mitgliedem

Art. 10 : Zurückgetretene, ausgeschiossene oder wegen der Entziehung der Geschâftsfâhigkeit ausgeschiedene Mitglieder, sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedem, haben keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermdgen. Sie dürfen die Beitrâge die sie selbst eingezahlt haben oder die ihr Rechtsvorgânger eingezahlt hat, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder eine Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch die Aufstellung eines Inventars anfordem oder beantragen.

Verbindlichkeiten, Beitrâge

Art. 11 : Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Die

Verbindlichkeiten eines jeden Mitglieds ist auf einen Htchstbetrag von 150,00 ¬ festgesetzt.

TITEL III

Verwaltung, tagliche Fühning, Verwaltungsrat

Art. 12 : Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedem

besteht. Diese werden von der Generalversammlung gewàhlt.

Prfisident, Sekretàr, Kassenführer des Verwaltungsrates

Art.14 : Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Prâsidenten oder zwei Verwaltungsratsmitgliedem einberufen. Die Beschlüsse werden ins Sitzungsprotokoll eingetragen vom Prtlsidenten und vom Sekretâr unterschrieben und in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt werden mussen, werden vom Prilisidenten oder zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

Befugnisse des Verwaltungsrates

Art. 15 : Der Verwaitungsrat Ist für aile Handlungen zustândig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Vereinigung gehoren. In diesem Zusammenhang kann er insbesondere alle Zahlungen tâtigen und in Empfang nehmen, sowie Quittungen darüber verlangen oder ausstellen, Ablieferungen beziehungsweise Hinterlegungen tatigen oder in Empfang nehmen, jegliche beweglichen oder unbeweglichen Güter, sowohl kostenlos als auch

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MOD 3.2

gegen Entgelt erwerben, tauschen oder vereuIIem, sowie Mieten oder vermieten, und dies selbst für meter als neun Jahre, private oder dffentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermechtnisse und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstendnis zu Vertragen, Gescheftsauftragen und Arbeiten erteilen und sie abschlief3en, Anleihen jeglicher Art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu samtlichen Einsehungen in die Rechte anderer, sowie zu semtlichen Bürgschaftsleistungen sein Einverstendnis erteilen oder sie annehmen, die unbewegfichen Güter der Vereinigung , gegebenenfalls mit Vermerk oder Vollstreckungsklausel, mit Hypotheken belasten, Dartehen und Vorauszahlungen jeglicher Art aufnehmen beziehungsweise gewahren, auf dingliche Garantien oder Personaikautionen jeglicher Art verzichten, die Ldschung von Hypotheken oder Vorzugseintragungen, Umschreibungen, Pfandungen oder sonstige Verhinderungen vomehmen, vor allen Gerichten, sowohl als Klager, als auch als Beklagter prozessieren und alle Urteile ausführen oder ausführen lassen, Vergleiche schlief3en, Schiedsvertrege schlie1 en. Die Ernennung und Entiassung aller Angestellten und Personalmitglieder der Vereinigung, sowie die Festlegung ihrer Zustendigkeitsbereiche und Entlohnung erfolgt ebenfalls durch den Verwaltungsrat selbst oder durch das Organ, dem er die Vollmacht dazu erteilt.

Übertragung der Befugnisse, Sondervoilmachten

Art. 16 : Der Verwaltungsrat kann einem gescheftsführenden Verwaltungsratmitglied die tagtagtiche Verwaltung der Vereinigung, sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht übertragen, er legt dessen Befugnisse und etwaige Entlohnung fest. Er kann ebenfalls gleich welchen Beauftragten seiner Wahl Sondervoilmachten jeglicher Art verleihen.

Gültige Vertretung der Vereinigung vor Drittpersonen aul'erhalb der tagtaglichen Verwaltung

Art. 17 : Für alle anderen Handlungen, die nicht zur tagtaglichen Verwaltung gehôren und nicht Gegenstand einer Sondervollmacht sind, genügt um die Unterschrift des Presidenten um Vereinigung vor Drittpersonen gültig zu vertreten.

Gerichtsverfahren

Art. 18 : Gerichtsverfahren werden sowohl als Klager, als auch als Beklagter im Namen der Vereinigung vom Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt, dies auf Betreiben des Presidenten oder des gescheftsführenden Verwaltungsratsmitglieds.

TITEL IV

Generalversammiung

Zustandigkeit

Art. 19 : Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung.

Sie ist insbesondere ausschlieftlich zustendig für :

1.Ánderungen der Vereinigungssatzungen

2.Die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

3.Die Billigung der Haushaitsplene und der Abrechnungen

4.Die freiwillige Auflt Sung der Gesellschaft

5.Den Ausschiuss van Mitgliedetn

6.Aile Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder auf Grund der Satzungen

verliehenen Befugnisse hinausgehen

Innere Ordnung

Art. 20 : Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung eine innere Ordnung vorschlagen.

Generalversammlungen

Art. 21 : Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden, diese Generalversammlung findet im Monet Mai am einunddreil3igsten eines jeden Jahres staff, das erste Mal im Monet Mai am einunddreil3igsten des Jahres neunzehnhungerfünfundneunzig.

Es kann sooft eine auaerordentliche Generalversammlung einberufen werden wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.

Jede Generalversammlung findet an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort staff, die in dem Einladungsschreiben angegeben ist. Alle Mitgiieder müssen dazu eingeladen werden.

Einberufung der Generalversammlung

Art. 22 : Die Einberufung der Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat entweder mündlich oder durch einen einfachen Brief vorgenommen, weicher jedem Mitglied wenigstens acht Tage vor der Versammlung zugesandt und im Namen des Rates vom Presidenten, vom geschaftsführenden Verwaltungsratsmitglied, oder von zwei Verwaltungsratmitgliedem unterschrieben wird. In diesem Schreiben wird die Tagesordnung angegeben. Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschliel en.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 16/03/2011 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Vorsitz der Generalversammlung

Art. 23 : ln der Generalversammlung führt der Prâsident des Verwaltungsrates den Vorsitz. Der Prâsident

benennt den Sekretâr.

Teilnahme, Stimmrecht

Art. 24 : Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Beschlussfâhigkeit der Generalversammlung

Art. 25 : Die Generalversammlung ist ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschfussfdhig. In Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Generalversammlung über Satzungsânderungen, über Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Aufltisung der Gesellschaft nur unter den besonderen, in den Artikeln 8, 12 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921, über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit, der Mehrheit, und eventuell der gerichtlichen Bestetigung gefasst werden.

Beschlüsse der Generalversammlung

Art. 26 : Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Prâsidenten, vom Sekretâr, sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen unterschrieben werden, sie werden auRerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge aus diesem Verzeichnis, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Prdsidenten des Verwaltungsrates oder von zwei Verwattungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einem entsprechenden Antrag hin, jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehdndigt.

TITEL V

Haushaltspldne, Abrechnungen

Art. 27. : Jedes Jahr werden am 31. Dezember die Redtnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und wird der Haushaitspian für das folgende Jahr aufgesetzt. Die Abrechnungen und der Haushaltspian werden der Generalversammlung im Monat September zur Billigung unterbreitet.

TITEL VI

Aufldsung, Liquidation

Art. 28 : Im Falle der freiwilligen Auflesung benennt die Generalversammlung eihen oder zwei Liquidatoren

und legt deren Befugnisse fest.

Verwendung des netto Bestandes bei Auflosung

Art. 29 : In allen Fâllen der freiwilligen oder gerichtlichen ausgesprochenen Aufli song wird die Aktiva zu

folgenden Zwecken verwendet

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermôgen einer Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht mit dhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen , welche genaue Verwendung das Nettovermiigen die Vereinigung erhalten solt.

Art. 30 : Für alles was nicht in den gegenwârtigen Satzungen vorgesehen ist, ist das Gesetz vom 27. Juni 1921 anwendbar und in Ermangelung von Bestimmungen in diesem Gesetz ist das bürgerliche Gesetzbuch anwendbar.

Durch die Generalversammlung vom 3. Mai 2009 wurde der Rücktritt von Herm RODTHEUDT Peter angenommen, sowie die Emennung von BRAUN Gabriele beschlossen.

Benoit GAUDER

Prâsident

Coordonnées
RADIO SUNSHINE

Adresse
RABOTRATH 117 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne