LIONS CLUB ST.VITH

Divers


Dénomination : LIONS CLUB ST.VITH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 633.873.521

Publication

27/07/2015
ÿþIrGdi 3 j Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verriffentiich - a ist

MOD 3.2



Sintelp

Unternehmensnr : O G3 3 , I3 s 5yA-

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : LIONS CLUB ST.VITH

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4780 St.Vith, Bahnhofstralle 3

Gedenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG

Protokoll der Gründungsversammlung vom 20. Juni 2015

Die erschienenen Gründungsmitglieder

- Joseph BACKES, 4780 ST.VITH, Prümer Str. 33, geboren am 22.3.1956 - Markus BASCHTON, 4780 ST VITH, Rodter Str. 58D, geboren am 14.1.1969 - René CLOHSE, 4970 STAVELOT, Francheville 6 b, geboren am 28.9.1958 Josef DRIES, 4780 ST.VITH, Am Sonnenhang 22, geboren am 25.11.1960

- Rolf FAYMONVILLE, 4051 VAUXSOUS-CHEVREMONT, Rue Chaudthier 247, geboren am 6.3.1951 - Franz-Josef GEORGES, 4761 BÜLLINGEN, Krinkelt, Am Trog 36, geboren am 23.4.1962

- Heinz HANSEN, 4780 ST.VITH, Aachener Str, 16, geboren am 12.4,1949

- Dirk HEINEN, 4780 ST.VITH, Rodter Str. 58 F, geboren am 20.6.1973, vertreten SCHUGENS aufgrund Vollmacht vom 17. Juni 2015

- Erich HILGER, 4780 ST.VITH, Prümer Berg 5 b, geboren am 25.11.1958

- Werner HOFFMANN, 4780 ST,VITH, Atzerath 25 b, geboren am 6.4.1961

- Andreas HUPPERTZ, 4780 ST.VITH, Major-Long-Str. 7, geboren am 21.12.1955,

- Edgar HUPPERTZ, 4780 ST.VITH, Bahnhofstr. 3, geboren am 20.7,1958

- Johann HUPPERTZ, 4780 ST.VITH, Major-Long-Str. 9, geboren am 27.3.1924

- Ernst JOST, 4760 BÜLLINGEN, Im Astert 13, geboren am 3.8.1936

- Alain KOHNEN, 4750 BÜTGENBACH, Zum Giesbert 13, geboren am 14.5,1965

- Robert KONIGS, 4761 BÜLLINGEN, Krinkelt, Mürringer Weg 15, geboren am 14.6,1965, vertreten durch

Herrn Edgar HUPPERTZ, aufgrund Vollmacht vom 15. Juni 2015

- Mario LINDEN, 4750 BÜTGENBACH, Am Hügel 7, geboren am 12,1.1973, vertreten durch

SCHUGENS, aufgrund Vollmacht vom 20. Juni 2015

- Egon LINKWEILER, 4770 AMEL, Medeli, RSmerstr, 85, geboren am 23.2.1960

- Roger MARAITE, 4770 AMEL, Schoppen, Mühlenweg 14, geboren am 28.10.1947

- Erich MEYER, 4780 ST.VITH, Emmels, Rektor-Cremer-Str. 41, geboren am 25.1.1951

- Robert NELLES, 4760 BÜLLINGEN, Malmedyer Str. 1, geboren am 23.1.1958

- Michel PEREN, 4780 ST.VITH, Luxemburger Str, 73, geboren am 14,4.1938

- Jean-Marie SCHEPERS, 4780 ST.VITH, An der Mille 3, geboren am 1.2.1956, vertreten

Alain KOHNEN, aufgrund Vollmacht vom 12. Juni 2015

- René SCHMIT, L 9447 DONCOLS, Bohey 23, geboren am 20.7,1950

- Robert SCHNEIDERS, 4791 BURG-REULAND, Maspelt 26 b, geboren am 12.1.1953

- Frank SCHRÜDER, 4750 BÜTGENBACH, Hofstr. 47, geboren am 23.10.1965

Albert SCHUGENS, 4750 BÜTGENBACH, Wirtzfelder Weg 9, geboren am 18.7.1947

- Klaus THEISSEN, 4780 ST.VITH, Hauptstr; 58, geboren am 12.3.1946

- Willy TÜLLER, 4750 BÜTGENBACH, Wirtzfelder Weg 11, geboren am 7.9,1932

- Mario WARNY, 4780 ST.VITH, Neugasse 16, geboren am 22.9.1973

- Guido ZIANS, 4780 ST.VITH, Wiesenbachstr. 28 b, geboren am 21.3.1963

durch Herrn Albert

Herm Albert

durch Herrn

Dern Belgisch Staatsbl oorbeha'

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschriff.

+ + MoD 3.2

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Bezeichnung "Lions Club SLVith" mit Sitz in 4780 St.Vith, Bahnhofstral3e 3, zu gründen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/07/2015 - Annexes du Moniteur belge Die Satzungen werden wie folgt festgelegt:

KAPITEL I : BEZEICHNUNG, S1TZ, GEGENSTAND, DADER.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet "Lions Club St.Vith".

Der Lions Club St.Vith gehort der International Association of Lions Club an. Der Lions Club St.Vith wird sich somit der Ausrichtung der intemationalen und in Belgien tâtigen Organisation anpassen.

Das Tátigkeitsgebiet des Lions Club St.Vith soli sich hauptsâchlich in den flint südlichen Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft situieren (Amel, Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland und St.Vith).

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz ist in 4780 ST.VITH, BahnhofstraFFe 3.

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Die Vereinigung liegt im Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinîgung ist

- Den Geist gegenseitiger Verstândigung unter den Volkern zu wecken, zu erhaiten und auszuweiten;

- Die Grundsâtze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fdrdem;

- Sich aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Gesellschaft einzusetzen;

- Die Clubs in Freundschaft, Karneradschaft und gegenseitigem Verstândnis zu verbinden;

Ein Forum für eine offene Diskussion aller Angelegenheiten von üftentlichem Interesse zu bilden, ohne

jedoch politische Fragen parteiisch und religii7se Frage unduldsam zu behandeln;

- Einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persünlich materiellen

Nutzen zu ziehen und

- Tatkraft und vorbildiiche Haltung in allen beruflichen, dffentlichen und persünlichen Bereichen zu

entwickeln und zu fordern.

In diesem Sinne basiert die Vereinigung sich auf die Auslegung dieser Zielsetzung, so wie sie von der internationalen Vereinigung, der sie angehürt, vorgegeben werden : The International Association of Lions Clubs.

Sie kann sâmtliche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jade Tâtigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dient.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II : Mitglieder

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht ausschliefflich aus effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. 1m Rahmen einer Inneren Ordnung kann die Aufnahmeprozedur, so wie alle anderen Fragen, die durch die vorliegenden Satzungen nicht geregelt sind, erdrtert werden.

" MOp 3.2

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden Oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobel der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht Meier sein darf ais 300 EUR.

Gilt als ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag nicht bezahlt. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mitglied

per Einschreiben zur Zahiung aufzufordern und eine Mindestfrist von 60 Tagen einzurâumen.

Artikelti Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaitungsrat ein Mitgliederregister, Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zuur Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhglt,

Gemâf3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt,

KAPITEL III : Generalversammlung

Artikel 7 : Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für;

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare

4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Auflásung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen,

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, E.in Mitglied dart jedoch nur sine Voelmacht für eine Abstimmung erhalten.

Die Abstimmungsmodalitten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Juni statt,

Es kann so oft eine auf3erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine auf3erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder per E-Mail vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 ; Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflásung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretdr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aul erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgltedern unterschrieben. Disse Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

KAPITEL, IV : Verwaltung

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drel Mitglïedern besteht; diese werden von der Generalversammlung für jeweils ein Jahr gewdhlt und kdnnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mdglich. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglïeder der Vereinigung sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kdnnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlí'tufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Resttaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Der Verwaltungsrat wdhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Prâsidium bilden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übt das âlteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen.

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungszieles. Zu seiner Zustândigkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vortiegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeitlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens sechs Mal pro Jahr einberufen. Die Einberufung wird durch einfachen Brief oder per E-Mail vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 3 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammiung angegeben.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglleder anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmdchtigung bat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmdchtigung wahrnehmen.

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. ln dringenden Fâllen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglleder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokol! erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoli sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein Verwaltungsratsmitglied unterzeichnet.

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

KAPITEL V ; Vertretung

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Artikel 12 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Vorsitzenden im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem.

Gerichtsverfahren, sel es als Kli3ger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Vorstand geführt.

Kapitel VI : Jahresabschluss

Artikel 13 : Jahresabschluss, Ha ushaitspian

Jedes Jahr, ani 30, Juni, werden die Konten des abgelaufenen Geschâftsjahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltspian des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentiichen Generalversammlung im Laufe des Monats September zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entiastung des geschâftsführenden Vorstandes.

Die Buchhaltung wird gemâl3 Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregeit.

KAPITEL VII : Satzungsínderung, Auflüsung Artikel 14 : Satzungsdnderung

Die Satzung derf nur gemar3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 gei3ndert werden.

Artikel 15 : Auflüsung

1m Palle der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einero anderen Serviceclub oder karitativen Einrichtung zugeführt.

KAPITEL VIII : Ûbergangsbestimmungen

Artikel 16 ; Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewhlt

Der Verwaltungsrat hat gewâhlt :

als Vorsitzenden : Alain KOHNEN

als Schriftführer : Franz-Josef GEORGES

als Kassenführer: Erich MEYER

Akte gleichzeitig hinterlegt: Protokoli der Gründungsversammlung

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
LIONS CLUB ST.VITH

Adresse
BAHNHOFSTRASSE 3 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne