FESTKOMITEE JGV-KK ST. VITH

Divers


Dénomination : FESTKOMITEE JGV-KK ST. VITH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 460.733.667

Publication

21/08/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verSffentlichen ist MOD 3.2



11 iA

B N

5

vl

'191585 9*

Hinterlegt bel (fer t1escle'

des Mandelsgerlohts EUPCN

1 1 -08- 2014

~

IAl Kanzlei

dar Cireffier

Unternehmensnr : 0460.733.667

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Festkomitee JGV-KK St. Vith

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz: 4780 SANKT VITH e J" n'" LM 13 -4

Gegenstand

der Urkunde : Sitz - Verwaitungsrat

Aus dem Protokoll der ausserordentiichen Generalversammlung vom 01. Dezember 2013 gehen folgende. Beschlüsse hervor:

1. Der Sitz der Vereinigung wird auf folgende Adresse verlegt.

Von-Dhaem-Stra(3e 3 - 4780 SANKT VITH

Die Generalversammlung beschlieSt einstimmig.

Folgender Artikel der Satzungen wurde einstimmig abgeândert.

Art. 2: "Der Sitz ist gegenwârtig in 4780 SANKT VITH - Aachener Stalle 4 A13-1" wurde ersetzt durch "Der Sitz befindet sich gegenwârtig in 4780 SANKT VITH - Von-Dhaem-Straf3e 3".

Die abgeânderten Satzungen lauten demnach wie folgt:

"Festkomitee JGV - KK St. Vith VoO

Gründungsurkunde und Satzung

Die Unterzeichneten

Colaris, Achim, Speditionskaufmann, Neundorfer Straf3e 24a, Sankt Vith;

Treinen, Karin, Lehrerin, Aachener Stral3e 15, Sankt Vith;

Holper, Patrick, Agronom, Walleroder Weg 8, Sankt Vith;

aile belgischer Nationalitât, erklâren, mit dieser Urkunde - gem Gesetz vom 27, Juni 1921 - eine

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gründen, deren Satzung sie wie folgt festlegen:

KAPITEL 1: Name - Sitz - Zweck - Dauer

Artikel 1

Die Vereinigung trügt den Namen -Festkomitee JGV - KK St. Vith VoG", Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Artikel 2

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Sankt Vith. Der Sitz darf durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates innerhalb dieser Stadt verlegt werden.

Der Sitz ist gegenwârtig in 4780 SANKT VITH - Von-Dhaem-StraBBe 3

Artikel 3

Die Vereinigung hat folgenden Zweck:

FQrderung der Sankt Vither Traditionen.

Zu diesem Zweck kann die Vereinigung jede ihr erforderlich erscheinende Aktivitt durchführen und an bieten, In diesem Sinne kann sie auch - jedoch nur als Nebenaktivitât - eine kommerzielle Tstigkeit ausü ben, unter der Voraussetzung, dans die erzielten Ertrâge ausschlie(lich für den Zweck verwendst werden, zu dem die Vereinigung gegründet wurde.

Um an den Aktivitâten teilzunehmen braucht man nicht Mitglied der Vereinigung zu sein.

Artikel 4

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit aufgelüst werden.

KAPITEL 2: Mitglieder

Artikel 5

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, betrigt aber mindestens drei. Die unterzeichneten Gründungsmitglieder sind die ersten (aktiven) Mitglieder. Die Vereinigung umfasst aktive und passive Mitglieder. Die passiven Mitglieder haben nur diejenigen Rechte und Pfiichten, die in der Geschâftsordnung festgelegt sind,

Artikel 6

Jede (natürliche oder juristische) Person, die vom Verwaltungsrat ais solche zugelassen wird, kann der Vereinigung als Mitglied beitreten.

Die an einer Mitgliedschaft interessierte Person muss beim Verwaltungsrat einen schriltlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

Artikel 7

Der Verwaltungsrat kann unter gewissen von ihm festzulegenden Bedingungen andere Personen als Mitglieder aufnehmen (Günner, ...).

Artikel 8

Die Mitgliederzahien keinen Mitgliedbeitrag.

Artikel 9

Jedem Mitglied steht es frei, die Vereinigung jederzeit zu verlassen. Das Ausscheiden ist dem Verwaltungsrat per Einschreiben mitzuteilen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Der Verlust einer der in Artikel 6 der Satzung festgelegten Voraussetzungen hat automatisch den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge,

Artikel 10

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder sowie ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermügen und kunnen unter keinen Umstânden die Rückzahlung oder die Vergütung der geleisteten Beitrâge und/oder der eingebrachten Betrâge fordern.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

Moo3.2

KAPITEL 3: Verwaltungsrat

Artikel 11

Pie Vereinigung wird vom Verwaitungsrat geleitet, der mindestens aus 3 Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer bestelit und kdnnen von ihr jederzeit abberufen werden.

Sie üben ihr Amt unentgeltlich aus.

Artikel 12

Um zum Verwaltungsratsmitglied bestelit zu werden, braucht man nicht Mitglied der Vereini-'gung zu sein.

Artikel 13

Legt ein Verwaltungsratsmitglied sein Amt nieder, so kann von der Mitgliederversammlung vorübergehend ein neues Verwaltungsratsmitglied bestelit werden, das die Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaitungsratsmitglieds zu Ende führt.

Verringert sick die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder durch Zeitablauf, freiwilliges Aus'scheiden oder Abberufung, so verbleiben die Verwaltungsratsmitglieder in ihrem Amt, bis dass rie ersatz! worden sind.

Artikel 14

§ 1: Der Verwattungsrat wâhlt aus seinen Reihen eiven Vorsitzenden (eventueli einen stelhvertretenden Vorsitzenden), einen Sekretâr und einen Kassenverwalter. Der Vorsitzende (oder der Sekretâr) beruft den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz.

Ist der Vorsitzende verhindert oder abwesend, so führt der Sekretâr den Vorsitz.

§ 2: Der Verwaltungsrat ist verhandlungsfühig, wenn wenigstens die Hilfte der Verwaltungs-'ratsmitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent'scheidet die Stimme des Vorsitzenden (bei Abwesenheit die des Stellvertreters).

§ 3: Bei Ieder Versammiung wird Protokoll geführt. Das Protokoil wird vom Vorsitzenden und vom Sekretâr unterzeichnet und in eín dazu bestimmtes Reg ister eingetragen.

Die vorzulegenden Auszüge und alle anderen Dokumente werden rechtsgültig vom Vorsit-'zenden, Sekretâr oder Kassenverwalter unterzeichnet.

§ 4: Die Eingangs genannten Mitglieder (Gründungsmitglieder) waden bis zur ersten Generalversammiung den ersten Verwaltungsrat.

Sie wfihlen:

Zum Vorsitzenden: Achim Colaris;

Zum. Sekretâr: Karin Treinen;

Zum Kassenverwalter: Patrick Holper.

Artikel 15

§ 1: Der Verwaltungsrat führt die Geschüfte und vertritt die Vereinigung bei allen gerichtli-'chen und aut ergerichtlichen Handiungen.

Er ist für alle Angelegenheiten zustdndig, die das Gesetz nicht ausdrücklich der Mitglieder-wersammlung vorbehalten het.

§ 2: Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

MDD 3.2

§ 3: Bel auEergerichtlichen Handlungen wird die Vereinigung - auch Driften gegenüber - durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern rechtsgültig vertreten.

§ 4: Der Verwaltungsrat arbeitet alle Geschâftsordnungen aus, die er für notwendig erachtet.

KAPITEL 4: Die Mitgliederversammlung

Artikel 16

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedem, Den Vorsitz der Mitglieder'versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder - bei Abwesenheit - der Se-'kret;3r,

Jedes Mitglied verfügt bei der Mitgliederversammlung Ober eine Stimme.

Artikel 17

Die Mitgliederversammlung ist alleine berechtigt:

'die Satzung zu ândern;

.die Verwaitungsratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen;

.den Haushalt und die Kontenführung zu genehmigen:

" die Vereinigung aufzulüsen.

Alle anderen Angelegenheiten fallen in die Zustândigkeit des Verwaltungsrates.

Artikel 18

§ 1: Die Mitgliederversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, wenn der Gegenstand oder die Interessen der Vereinigung dies erfordem.

Sie wird wenigstens einmal jâhrlich einberufen, um die Kontenführung des vorangegange-'nen Jahres und den Haushalt für das Folgejahr zu genehmigen; diese Einberufung erfolgt im Laufe des Monats Oktober.

§ 2: Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mit*glieder eine auf3erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 3: Die Einberufung muss, um gültig zu sein, vom Vorsitzenden oder vom Sekretür oder von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unterzeichnet sein.

§ 4: Die Einberufung gibt neben art, Tag und Uhrzeit ebenfalis die vom Verwaltungsrat fest-'gelegte Tagesordnung der Versammlung an.

Oie Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn die einfache

Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Anderung der Tagesordnung zustimmt.

Artikel 19

§ 1:Mit Ausnahme der vom Gesetz oder von der Satzung vorgesehenen Fdlle werden alle Beschiüsse mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Slimmen gefasst. Bei Stimmen-'gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 2:Eine Anderung der Satzung kann nur beschfossen werden, wenn die angestrebte Ande-'rung auf der Einberufung vermerkt Sst und wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglleder anwesend ist.

Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der anwesenden Mitglieder rechtsgültig beschlief3t.

Um die Satzung zu findern, ist auf3erdem - selbst bei der zweiten Versammlung - eine 2/3- Mehrheit erforderlich.

§ 3:Die Aufleisung der Vereinigung kann nur beschfossen werden, wenn bei der Mitglieder'versammlung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglleder anwesend sind. Zur Beschluss-'fassung ist eine 213-Mehrheit erforderlich.

Sind ber der Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglleder anwe'send oder vertreten, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann unge-*achtet der Anzah] der anwesenden Mitglleder beschtussfühig ist. Zur Beschlussfassung ist eine 213-Mehrheit erforderlich.

* Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

MOD 3.2

Teil B : Fortsetznng

§ 4: Uni ein Mitglied auszuschlief3en, ist eine 213-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfor-rderlich. Artikel 20

Bei jeder Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden oder vom Sekretâr unterzeichnet und in ein besonderes Register eingetragen.

Die Auszüge werden rechtsgültig vom Sekretâr unterzeichnet.

Mitglieder sowie auch Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen, kunnen Einsicht-'nahme in eine Abschrift von dieren Protokollen fordern.

KAPITEL 5: Kontenführung und Haushalt

Artikel 21

Das Geschâftsjahr der Vereinigung erstreckt sich vom 01. Oktober bis zum 30. September. In Abweichung davon beginnt das erste Geschâftsjahr am Tage der Gründung und schiiefMt am 30. September.

Der Verwaltungsrat bereitet die Konten und den Haushalt vor und legt beide der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

KAPITEL 6: Aufl6sung und Liquidation

Artikel 22

lm Falte der Aufltisung bestellt die Mitgliederversammlung eiven oder mehrere Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung legt auch die Befugnisse der Liquidatoren und die Befugnisse der Liquidation fest.

Artikel 23

lm Falle der Auflusung der Vereinigung wird nach Tilgung der Schulden das verbleibende Vermogen jeweils halftig dem  Sankt Vithus Junggesellenverein VoE", Sankt Vith, und dem  Karnevaiskomitee der Stadt Sankt Vith VoE'KKS' ", Sankt Vith, übertragen.

Artikel 24

Alles, was in der vorliegenden Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unterliegt dem Gesetz vom 27. Juni 1921.

Erstellt in 4 Ausfertigungen und bel der Gründungsversammlung in Sankt Vith am 26. Fe-'bruar 1997 einstimmig angenommen.

Achim Colaris Karin Treinen Patrick Holper"

Ausgefertigt in 2 Exemplaren, St. Vith, 17,05.2012

Bitte auf der Ietzten Seite des Tess B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu bereçhtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Thomas ANDRES - Kassenw

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

31/05/2012
ÿþDem I. Belgischen Staatsblatt vcrbehatten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2012 - Annexes du Moniteur belge

Moo3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu Vertiffentlichen ist



"

.1i I w Ï rJg. :~;x uc.- .s.e.ix,e.

des HanrJefsgsriCitts iw:fJPEN

21 -05- 2012

} Kanzlei

iA1

der Gr, ff+er



Untemehmensnr : 0460.733.667

Name der Vereinigung 1 Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Festkomitee JGV-KK St Vith

(abgekilrzt)

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4780 SANKT VITH - Major-Long-Str. 15/001

Gedenstand

der Urkunde : Sitz - Verwaltungsrat

Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammiung vom 01. Mai 2012 gehen folgende Beschiüsse hervor:

1. Folgende Mitglieder des Verwaltungsrats treten mit sofortiger Wirkung von ihrem Mandat zurück:

- Vorsitzender. Merlo PALM

- Kassenwart: Raphael SONKES

Sekretâr: Niko SCHÜTZ

Die Generalversammlung nimmt den RStcktrittsgesuch an und erteilt den Verwaltungsratsmitgliedern vollstândige Entlastung für die Ausübung ihres Mandats. Die Generalversammlung beschllel3t einstimmig.

Die Generalversammlung wâhlt anschlieI end folgende Mitglieder in den Verwaltungsrat:

- Zum Vorsitzenden: Herr Kevin OHLES, wohnhaft in B-4780 SANKT VITH, Buchenweg 5

-

Zum Kassenwart: Herr Thomas ANDRES, wohnhaft in B-4780 SANKT VITH, Aachener Straí3e 4 A13-1 - Zum Schriftführer: Herr Joseph SCHIFFER, wohnhaft in B-4780 SANKT VITH, Von" Dhaem-Strai3e 3

Die Generalversammlung beschlie1 t einstimmig,

2. Der Sitz der Vereinigung wird auf folgende Adresse verlegt:

Aachener Strar e 4A/3-1, 4780 SANKT VITH

Die Generalversammlung beschlieSt einstimmig.

Folgender Artikel der Satzungen wurde einstimmig abgeandert:

Art. 2: "Der Sitz ist gegenwârtig in 4780 SANKT VITH - Major-Long-Straf e 15/001" wurde ersetzt durch "Der Sitz befindet sich gegenwârtig in 4780 SANKT VITH - Aachener Stral3e 4 A/3-1".

Die abgeânderten Satzungen lauten demnach wie folgt:

"Festkomitee JGV - KK St, Vith VoG

Gründungsurkunde und Satzung

Die Unterzeichneten

*12098393*

111

Colaris, Achim, Speditionskaufmann, Neundorfer Straae 24e, Sankt Vith;

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rfickseite : Name und Unterschrift.

MOD 3.2

Treinen, Karin, Lehrerin, Aachener Stalle 15, Sankt Vith; l-loiper, Patrick, Agronom, Walieroder Weg 8, Sankt Vith;

aile belgischer Nationalitdt, erkliren, mit dieser Urkunde - gemâl3 Gesetz vom 27. Juni 1921 - eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gronden, deren Satzung sie wie foigt festiegen:

KAPITEL 1'. Name -Sitz - Zweck - Dauer

Artikel 1

Die Vereinigung trâgt den Namen "Festkomitee JGV - KK St. Vith VoG", Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Artikel 2

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Sankt Vith. Der Sitz dart durch einfachen Mehr'heitsbeschluss des Verwaltungsrates innerhaib dieser Stadt verlegt werden.

Der Sitz ist gegenwârtig in 4780 Sankt Vith -- Aachener Stral3e 4 A13-1 - 4780 SANKT VITH Artikel 3

Die Vereinigung hat folgenden Zweck:

Fi rderung der SanktVitherTraditionen.

Zu diesem Zweck kann die Vereinigung jede Ihr erforderlich erscheinende Aktivitgt durchführen und

antieten. In diesem Sinne kann sie auch - jedoch nur als Nebenaktivitât - eine kommerzielle Tâtigkeit ausüben,

unter der Vorausseizung, dass die erzielten Ertrâge ausschlielllich für den Zweck verwendet werden, zu dem

die Vereinigung gegründet wurde.

Um an den Aktivitâten teilzunehmen braucht man nicht Mitglied der Vereinigung zu sein.

Artikel 4

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegrgndet. Sie kann jederzeit aufgeli st werden.

KAPITEL 2: Mitglieder

Artikel 5

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, betrâgt aber mindestens drei. Die unterzeichneten

Gründungsmitglieder sind die ersten (aktiven) Mitglieder. Die Vereinigung umfasst aktive und passive

"

Mitglieder. Die passiven Mitglieder Naben nur diejenigen Rechte und Pflichten, die in der Gesch ftsordnung

festgefegt sind.

ri)

Artikel 8

Jede (natürliche Oder juristische) Person, die vom Verwaltungsrat als seiche zugelassen wird, kann der

Vereinigung els Mitgiied beitreten.

Die an einer Mitgliedschaft interessierte Person muse beim Verwaltungsrat einen schriftlichen Antrag auf

Mitgliedschaft stellen.

Artikel 7

DL

Der Verwaitungsrat kann unter gewissen von ihm festzulegenden Bedingungen andere Personen als

Mitglieder aufnehmen (Gt nner, ...).

Artikel 8

Die Mitgliederzahlen kelnen Mltgliedbeitrag.

Artikel 9

r 1

MOrr 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2012 - Annexes du Moniteur belge

Jedem Mitgiied steht es frei, die Vereinigung jederzeit zu verfassen. Das Ausscheiden ist dem Verwaltungsrat per Einschreiben mitzuteilen.

Der Ausschluss eines Mitgfiedes kann nur von der Mitgliedeversammlung mit einer Mehrheit von 213 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Der Verlust einer der in Artikel 6 der Satzung festgelegten Voraussetzungen het automatisch den Verlust der Mltgliedschaft zur Folge.

Artikel 10

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder sowie thre Rechtsnachfotger haben keinen Anspruch ouf das Vereinsvermtgen und kdnnen unter keinen Umstânden die Rückzahlung oder die Vergütung der geleisteten Beitr;tge undfoder der eingebrachten Betrâge fordern.

KAPITEL 3: Verwaltungsrat

Artikel 11

Die Vereinigung wird vom Verwaltungsrat geleitet, der mindestens aus 3 Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmtte Dauer bestellt und kánnen von ihr jederzeit abberufen werden.

Sie üben ihr Amt unentgeltlich aus.

Artikel 12

Urn zum Verwattungsratsmitglied bestelit zu werden, braucht man nicht Mitglied der Vereini-hgung zu sein.

Artikel 13

Legt effe Verwaltungsratsmitgtied sein Amt nieder, so kann von der Mitgliederversammlung vorübergehend ein noues Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, das die Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaitungsratsmitglieds zu Ende führt.

Verringert sich die Anzahi der Verwaltungsratsmitgiieder durch Zeitablauf, freiwilliges Aus'scheiden oder Abberufung, so verbleiben die Verwaltungsratsmitglieder in ihrem Amt, bis dass sis ersetzt worden sind.

Artikel 14

§ 1: Der Verwaltungsrat wühit sus seinen Reihen sinon Vorsitzenden (eventueli sinon stell'ivertretenden Vorsitzenden), eiven Sekretâr und einee Kassenverwalter. Der Vorsitzende (crier der Sekretbr) beruft den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz.

Ist der Vorsitzende verhindert oder abwesend, so führt der Sekretár den Vorsitz.

§ 2: Der Verwaltungsrat ist verhandlungsfühig, wenn wenigstens die Hí3lfte der Verwaltungs-rratsmitglieder anwesend ist.

Die Besohiüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-'scheidet die Stimme des Vorsitzenden (bei Abwesenheit die des Stelivertreters).

§ 3: Bei jeder Versammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoli wird vom Vorsitzenden und vom Sekretür unterzeichnet und in ein dazu bestimrntes Register eingetragen.

Die vorzulegenden Auszüge und alle anderen Dokumente werden rechtsgültig vom Vorsit-'zenden, Sekretdr oder kassenverwalter unterzeichnet.

§ 4: Die Eingangs genannten Mitglieder (Gründungsmitglieder) wdhlen bis zur ersten Generalversammlung den ersten Verwaltungsrat.

Sie wfthfen:

"

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2012 - Annexes du Moniteur belge

Zum Vorsitzenden: Achlm Colaris;

Zum Sekretâr: Karin Treinen;

Zum Kassenverwalter: Patrick Holper.

Artikel 1 5

§ 1: Der Verwaltungsrat führt die Geschrifte und vertritt die Vereinigung bel allen gerichtii-'chen und auilergerichtlichen Handiungen.

Er ist für alle Angelegenheiten zustândig, die das Gesetz nicht ausdrücklich der Mitglieder-iversammlung vorbehalten hat.

§ 2: Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse gant oder teilweise einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

§ 3: Bel aul3erger'schtllchen Handlungen wird die Vereinigung - auch Dritten gegenüber - durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedem rechtsgültig vertreten.

§ 4: Der Verwaltungsrat arbeitet aile Geschâftsordnungen aus, die er für notwendig erachtet.

KAPITEL 4: Die Mitgllederversammlung

Artikel 16

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Mitglledern. Den Vorsitz der Mitglieder-'versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder - bei Abwesenheit - der Se-'kretâr.

Jedes Mitglied verfügt bei der Mitgliederversammiung über eine Stimme.

Artikel 17

Die Mitgliederversammlung ist alleine berechtigt:

'die Satzung zu ândern;

" die Verwaltungsratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen;

-den Haushait und die Kontenführung zu genehmigen;

" die Vereinigung aufzulüsen.

Alle anderen Angelegenheiten rallen in die Zustândigkeit des Verwaltungsrates.

Artikel 18

§ 1: Die Mitgliederversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, wenn der Gegenstand oder die Interessen der Vereinigung dies erforders.

Sie wird wenigstens einmal jdhrlich einberufen, um die Kontenführung des vorangegange'nen Jahres und den Haushalt für das Folgejahr zu genehmigen; disse Einberufung erfolgt im Laufe des Monats Oktober.

§ 2: Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder eine auBerordentiiche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 3: Die Einberufung muss, um gültig zu sein, vom Vorsitzenden oder vom Sekretür oder von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unterzeichnet sein.

§ 4: Die Einberufung gibt neben Oit, Tag und Uhrzeit ebenfalis die vom Verwaltungsrat fest-'gelegte Tagesordnung der Versammlung an.

Die Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn die einfache

Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Anderung der Tagesordnung zustimmt.

Artikel 19

§ 1:Mit Ausnahme der vom Gesetz oder von der Satzung vorgesehenen Fülle werden aile Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmen-'gleichheit entscheidet die Slimme des Vorsitzenden.

Achim Colaris

Karin Treinen Patrick Halpern

Dern Belgischen Staatsblatt vorbehaiten

Teil 13 : Fortseizung

ijiagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Celte des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiïtung oder die Organismus Witten gegenùber, zu vertreten,

Auf der Riíckselte ; Name und Unterzeichnung.

d[OO 3.2

§ 2:Eine Ànderung der Satzung kann nur beschiossen werden, wenn die angestrebte Ânde-+rung auf der Einberufung vermerkt ist und wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitgiieder anwesend ist.

Wird diese Zahl nicht erreicht, sa kann eine zweite Versammiung einberufen werden, die dann ungeachtet der anwesenden Mitglieder rechtsgültig beschlieSt.

Um die Satzung zu ttndern, ist auflerdem - selbst bel der zweiten Versammiung - eine 2/3- Mehrheit erforderlich.

§ 3:Die Aufldsung der Vereinigung kann nur beschlossen werden, wenn bei der Mitgiieder--versammlung zwel Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschluss-,fassung ist eine 213-Mehrheit erforderlich.

Sind bei der Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitgiieder anwesend oder vertreten, so muss eine zweite Versammiung einberufen werden, die dann unge-'achtet der Anzahl der anwesenden Mitgiieder beschlussftthig ist. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 4: Um ein Mitgiied auszuschliellen, let eine 213-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfor 'derlich. Artikel 20

Bel. jeder Mitgliederversammlung wird Protokotl geführt. Das Protokoli wird vom Vorsitzenden oder vom Sekretür unterzeichnet und in efn besonderes Register eingetragen.

Die Auszüge werden rechtsgültig vom Sekretür unterzeichnet.

Mitglieder sowie auch Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen, kannen Einsicht-+nahme in eine Abschrift von dieren Protokollen fordem.

KAPITEL 5: i(ontenführung und Haushait

Artikel 21

Das Geschdttsjahr der Vereinigung erstreckt sich vom 01. Oktober bis zum 30. September. In Abweichung clayon beginnt das erste Geschâftsjahr am Tage der Gründung und schiieI t am 30. September.

Der Verwaltungsrat bereitet die Konten und den Haushaft vor und legt beide der Mitgfieder'ver>ammlung zur Genehmîgung vor.

KAPITEL 6: Aufiásung und Liquidation

Artikel 22

1m Palle der Auflüsung bestellt die Mitgfiederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Die Mitgliederversammiung legt auch die Befugnisse der Liquidatoren und die Befugnisse der Liquidation fest.

Artikel 23

1m Palle der Aufldsung der Vereinigung wird nach Tilgung der Schulden das verbieibende Vermogen jeweils hâlftig dem  Sankt Vithus Junggeselienverein VoE", Sankt Vith, und dem  Kamevalskomitee der Stadt Sankt Vith VoE'14KS ", Sankt Vith, übertragen.

Artikel 24

Altes, was in der vorilegenden Satzung nicht ausdrücklich vorgesetien ist, unterliegt dem Gesetz vom 27. Juni 1921.

Eretefit in 4 Ausfertigungen und bei der Gründungsversammlung in Sankt Vith am 25. Fe-+bruar 1997 einstimmig angenommen.

Ausgefertigt in 2 Exemplaren, St. Vith, 17.05.2012

Thomas ANDRES - Kassenwart

Coordonnées
FESTKOMITEE JGV-KK ST. VITH

Adresse
AACHENER STRASSE 4A/3-1 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne