CHIROJUGEND SANKT VITH

Divers


Dénomination : CHIROJUGEND SANKT VITH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 434.018.580

Publication

27/12/2011
ÿþ t-1 Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist



Hinterlegt bei der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

14 -12- 2011

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BI~IIRII~IIIIIYIIIINI Ilhl

" 11194589"

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Gesellschaftsname

(vol' ausgeschrieben} : Chirojugend St.Vith V.o.G.

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten

Sitz : An der Hohe 1, 4780 ST.VITH

Unternehmensnr : 434018580

Gegenstand Ânderung der Statuten und Aufnahle von Daniel Frauenkron in den Verwaltungsrat laut aullergewohnlicher Generalversammlung vom 07.10.2011

der Urkunde :

Die Generalversammlung der Chirojugend St.Vith V.o.G. hat in seiner Sitzung vom 07.10.2011 einstimmig folgende Anpassung der Statuten beschlossen:

SATZUNG DER V.o.G. ACHIROJUGEND SANKT VITH"

Die erschienenen Gründungsmitglieder SCHRODER Jorg, KOHNEN Elisabeth, KEUTGENS Joseph, STANGHERLIN Patrick, HOCKERTZ Monique, THEIS Elisabeth, WARNY Marc, mit Wohnsitz in Sankt Vith, haben beschlossen, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gema13 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen, verf ffentlicht im Moniteur Belge am 17.09.1987 unter der ldentifizierungsnummer 14440/87.

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  CHIROJUGEND SANKT VITH".

Artikel 2

Sitz

Die Vereinigung hat ihren Sitz in AN DER HOHE 1, 4780 SANKT VITH und unterliegt dem Gerichtsbezirk EUPEN.

Artikel 3

Zweck

Zweck der Vereinigung ist es:

(1) Kindern und Jugendlichen ohne jede Diskriminierung religiüser, politischer und gleich welcher anderen Art zu ermüglichen, sich in einer Abteilung von Gleichaltrigen zu entfalten und gemeinsam einen Gruppengeist aufzubauen;

(2) zur sinnvollen Freizeitgestaltung beizutragen, indem ein für die verschiedenen Abteilungen entsprechendes Aktivitatenprogramm aufgestellt und durchgeführt wird, dies unter Begleitung von, wenn mdglich, ausgebildeten Animatoren;

(3) die Kreativitât der Kinder und Jugendlichen zu fürdem;

(4) wenn mdglich versteld zur Bekâmpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung beizutragen, dies insbesondere durch einen sozialen Mitgliedsbeitrag.

(5) weiterhin und wenn mdglich verstekt beizutragen zur Fbrderung nachhaltiger Entwicklung,

- indem unter anderem die Teilnahme an die Müllsammelaktion  Saubere Gemeinde" weiterhin unterstützt

wird;

- indem unter anderem versucht wird, Kinder und Jugendiiche sowie Animatoren für nachhaltige Entwicklung

zu sensibilisieren und zu erziehen.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen.

die dazu berechtigt sind der Verein ader die stiftung Dritten gegenüber. zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II - MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und beratenden Mitgliedern. Ehrenmitglieder kunnen ebenfalis ernannt werden.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Als ordentliche Mitglieder werden angesehen:

(1) jede natürliche Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat.

a) Aktive Animatoren der Vereinigung werden als automatische Mitglieder angesehen.

b) Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben auch Stimmrecht in der Generalversammlung.

(2) jede juristische Person

(3) Der Verwaltungsrat kann Mitglieder zur Beratung der Vereinigung aufnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

Artikel 7

Beitritt der Mitglieder

(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder wird durch den Verwaltungsrat automatisch bestdtigt, insofem diese als aktive Animatoren der Vereinigung anzusehen sind.

(2) Die Aufnahme anderer Mitglieder erfolgt durch einen Beschluss der Generalversammlung.

Artikel 8

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt, welcher dem Verwaltungsrat mitgeteilt wird;

3. durch Ausschluss, weicher erfolgt, wenn ein Mitglied:

- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beitragen in Verzug ist,

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemaf(er Verpflichtungen,

- gegen die Interessen des Vereines verstô(3t.

- seine Mitgliedschaft nicht ausübt, insbesondere für Mitglieder, die bei der Generalversammlung

unentschuldigt fehlen.

(2) Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erldschen aile Amter und Rechte in der Vereinigung. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegein urid/oder von Inventer anfordern oder beantragen.

Artikel 9

Beitrage

Die Verbindlichkeit eines Mitglieds kann jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgesetzt werden, wobei der Jahresbeitrag für Mitglieder nicht hdher sein dart als 100 EUR.

Artikel 10

Haftung

(1) Die Mitglieder der Vereinigung kunnen auf keine Art und Weise hartbar gemacht werden, solange ihre Handlungen dem Ziel und Zweck der Vereinigung dienlich sind.

(2) Die Verpflichtungen eines jeden Mitgliedes beziehen sich ausschlief3lich auf die Ausübung seiner Funktion in der Verwaltung der Vereinigung. Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der

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Vereinigung keinerlei persrjnliche Verpflichtung ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 11

Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister.

KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 12

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammlung;

2. der Verwaltungsrat;

Artikel 13

Protokollierung von Sitzungen

Über die Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein für aile Mitglieder einsehbares Protokoll anzufertigen.

Absatz I. Generalversammlung

Artikel 14

Zustândigkeiten

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

(2) Sie ist insbesondere zustàndig für:

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter sowie der Kassenprüfer;

3) die Billigung des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplans;

4) die Billigung des Strategieplans;

5) die freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

6) die Aufnahme (au(3er Art. 7, Punkt 1) und Ausschluss eines Mitgliedes;

7) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 15

Einberufung

(1) Jedes Jahr muss eine ordentliche Generalversammlung einberufen werden; diese findet spâtestens 6 Monate nach Abschluss des Geschftsjahres statt.

(2) Es kann so oft eine auferordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.

(3) Eine aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt oder wenn mindestens 1/5 des Verwaltungsrates dies beantragt.

(4) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat schriftlich vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

Artikel 16

Stimmrecht und Vertretung

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

(2) Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten fassen. Ein Mitglied kann hiichstens ein Mitglied vertreten.

Artikel 17

Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden beziehungsweise der vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Atteste. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Über Anderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur Jann gültig beschliel en, wenn die Anderungen ausdrücklich in der Ladung verwerkt sind und wenn mindestens zwei Drittet der Mitglieder bei der

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Generalversammlung anwesend oder vertreten sind. Ein Ânderungsbeschluss bedart einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(3) Betrifft die Ânderung jedoch den Zweck gemâl3 Art. 3 der vorliegenden Satzung der Vereinigung, se bedart sie zur Verabschiedung einer Vierfünftel,mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(4) Falls die Anwesenheitsquoten in den Punkten 2 und 3 nicht erreicht werden, kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, wobei nur eine einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten sein muss.

(5) Jedes Jahr werden für das folgende Geschaftsjahr 2 Kassenprüfer aus den ordenttichen Mitgliedern, die

nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, von der Generalversammlung bestimmt.

Artikel 18

Tagesordnung und Ablauf

(1) Die Generalversammlung dart über Punkte beraten und beschliej3en, die nicht auf der Tagesordnung steken, insofern eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder dafür ist.

(1) Die Generalversammlung wird von einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern geleitet.

(2) Jede auj3enstehende, natürliche beziehungsweise juristische Person, die von mindestens einem Fünftel des Verwaltungsrates vorgeschlagen wurde, kaan als beratendes Mitglied an der Generalversammiung teilnehmen.

Absatz Ii. Verwaltungsrat

Artikel 19

Zusammensetzung

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens 5 und hüchstens 11 Verwaltern besteht.

(2) Ein Verwaltungsratsmitglied muss das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Artikel 20

Mandat

(1) Jedes Verwaltungsratmitglied muss sich vor der Generalversammlung verantworten und kann von dieser, bei zwei Drittel-Mehrheit, jederzeit seines Amtes enthoben werden.

(2) Der Mandater kann zu jeder Zeit sein Amt niederlegen oder wegen Verletzungen in der Ausübung seiner Verpflichtungen von dem Verwaltungsrat suspendiert werden.

Artikel 21

Wahl und Wiederwahl

(1) Hauptanimatoren und Prases der Vereinigung sind automatisch mit Stimmrecht im Verwaltungsrat vertreten. Die anderen werden in den Verwaltungsrat gewahlt.

(2) Die Verwalter werden durch die Generalversammiung für 2 Jahre gewahlt und kônnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist miiglich.

(3) Um in den Verwaltungsrat gewahlt zu werden, muss eine Person mindestens die Hâlfte der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung auf sich vereinen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(4) Wenn mehr Personen gewahlt wurden, als Plâtze im Verwaltungsrat vorhanden sind, sind die Personen mit den wenigsten Stimmen nicht im Verwaltungsrat vertreten, bis die Anzahl von 11 Verwaltern erreicht wurde. Besteht bei Kandidaten Stimmengleichheit, so ist es immer der Jüngste, der gewahlt ist.

Artikel 22

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden mindestens 5 Mal pro Jahr einberufen.

(2) Ein Verwaltungsratsmitglied leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(3) Der Verwaltungsrat kann beschlussfâhig sein, auch wenn dieser nicht einberufen wurde.

(4) Jede auRenstehende, natürliche beziehungsweise juristische Person, die von mindestens einem Fünftel des Verwaltungsrates vorgeschlagen wurde, kann als beratendes Mitglied an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen.

Artikel 23

Beschlussfassung und Finanzen

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Ausnahme siehe Punkt 5). Jeder Verwalter kann einen Driften mit seiner Vertretung beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.

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(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Altesten ausschlaggebend, auper in dem Fall wo es einen Vorsitzenden gibt, dessen Stimme in diesem Fall ausschlaggebend ist. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Der Verwaltungsrat kann mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder Punkte beschlie{3en, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

(4) Der Verwaltungsrat kann auch dann beschlussffhig sein, wenn dieser nicht einberufen vuurde. (Ausnahme Punkt 5) Jedoch muss die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend sein und eine absolute Mehrheit seiner Mitglieder dafür sein.

(5) Beschlüsse, die die finanziellen Auswirkungen

- von 50 Euro nicht übersteigen, kann von einem Mitglied des Verwaltungsrates getroffen werden.

- von 200 Euro nicht übersteigen, k5nnen von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates getroffen werden.

- von 500 Euro nicht übersteigen, k6nnen von vier Mitgliedern des Verwaltungsrates getroffen werden.

(6) Die in Punkt 5 genannten Betrâge passen sich an die jâhrliche Inflation an. Basisjahr ist 2011.

(7) Das Einverstândnis des Verwaltungsrates ist für die in Punkt 5 genannten Beschlüsse nicht erforderlich.

(8) Die restlichen Mitglieder des Verwaltungsrates werden über die in Punkt 5 genannten Beschlüsse informiert.

(9) Die Befugnis der Beschlussfassung im Rahmen des Punktes 5 dieses Artikels kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates ausgesetzt werden.

Artikel 24

Funktionsweise und Vollmacht

(1) Jedes Verwaltungsratsmitglied beziehungsweise jede vom Verwaltungsrat beauftragte Person ist befugt, individuel) und alleine sâmtliche Handlungen im Rahmen eines Beschlusses auszuführen. Dies kann unter anderem die tàgliche Verwaltung der Vereinigung, die rechtsgültige Vertretung vor Drittpersonen sowie das damit einhergehende Unterschriftsrecht beinhalten.

(2) Der Kassenverantwortliche ist befugt, die für die Ausführung aller Beschlüsse zu tâtigenden Zahlungen vorzunehmen.

(3) Die für das Funktionieren und für die tâgliche Verwaltung der Vereinigung neigen Zahiungen werden durch den Kassenverantwortlichen ausgeführt, ohne einen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.

Artikel 25

Suspendierung von Mitgliedern

Der Verwaltungsrat kann durch eine Zweitdrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Mitgliedschaft suspendieren, insofern das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Dauer der Suspendierung ruhen alle Rechte und Pflichten. Suspendierten Mitgliedern wird das Stimmrecht aberkannt und werden bei den Quoren nicht berücksichtigt. Ebenfalls kónnen sie nicht vertreten werden.

KAPITEL IV  BUDGET, STRATEGIEPLAN, TÂTIGKEITSBERICHT

Artikel 26

Jahresabschlussbericht und Haushaltsplan

(1) Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemâi3 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.

(3) Der Jahresabschlussbericht ist dem Verwaltungsrat spâtestens zwei Monate nach Abschluss des Geschâftsjahres vorzulegen.

(4) Jedes Jahr und spâtestens sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschâftsjahres legt der Verwaltungsrat oder eine von ihr beauftrage Person der Generalversammlung zur Billigung den Jahresabschluss des abgelaufenen Gescháftsjahres sowie den Haushaltsplan des folgenden Geschàftsjahres vor.

Artikel 27

Strategiepaan

(1) Jedes Jahr und spâtestens sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschâftsjahres legt der Verwaltungsrat oder eine von ihr beauftrage Persan der Generalversammlung zur Billigung einen Strategieplan vor, welcher mindestens folgendes umfasst:

a) eine Stârken- und Schwâchenanalyse der Vereinigung;

b) ein Zukunftskonzept;

c) einen mehrjâhrigen Investitionsplan;

(2) Jedes Mitglied kann dem Verwaltungsrat Vorschlâge zu diesem Strategieplan unterbreiten.

Teil 3 : Fortsetzung

(3) Der Strategieplan dient als Basis für den Wirksamkeitsdialog mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft, an der Mitglieder des Verwaltungsrates teilnehmen müssen.

Artikel 28

T2tigkeitsbericht

Der Verwaltungsrat oder die von ihr beauftragte Person erstellt jàhrlich einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V  AUFLCSSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 29

Aufli sung

lm Falle der Auflssung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer Vereinigung oder einer Organisation zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck der gegenwártigen Vereinigung entspricht.

Artikel 30

Sonstiges

Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Statuten nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

Beisitzender: Thorsten SCHMITZ, HauptstrafFe 8/2/2, 4780 ST.VITH

Beisitzender: Daniel FRAUENKRON, Neundorferstr. 13, 4780 ST.VITH

Beisitzender: Mike METTLEN, St.Vither Weg 5  Recht, 4780 ST.VITH

Beisitzender: Frank THEISSEN, Bahnhofstraile 39/0/2, 4780 ST.VITH

Beisitzender: Nadine KAUT, Bahnhofstraf3e 39/0/2, 4780 ST.VITH

Beisitzender: Moritz SCHMITZ, Am Sonnenhang 26, 4780 ST.VITH

Beisitzender/Hauptleiter: Philipp SCHRÔDER, Prümer Berg 36, 4780 ST.VITH

Beisitzender/Hauptleiter: Johannes KLOOS, Klosterstral e 46, 4780 ST.VITH Beisitzender/Preses: Johann POHLEN, Mühlenbachstratle 20, 4780 ST.VITH

Fabienne KALF ist am 07.05.2011 als Prâsidentin der Chirojugend zurückgetreten sowie als Mitglied des Verwaltungsrates ausgetreten.

Geschehen zu Sankt Vith am 10.Oktober 2011 in zwei Urschriften.

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben :Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenUber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

11/04/2011
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veráffentlichen ist

Gesellschaftsnarrte

(voll ausgeschrieben) : Chirojugend St.Vith V.o.G.

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten

Sitz : An der H6he 1, 4780 ST.VITH

l3nternehmensnr : 434018580

Gegenstand Ânderung der Statuten und Neuwahl des Verwaltungsrates laut Generalversammlung vom 18.03.2011 und neue Zusammensetzung laut Verwaltun gsratsitzu ng vom 19.03.2011

der Urkunde :

Die Generalversammlung der Chirojugend St.Vith V.o.G. hat in seiner Sitzung vom 27.03.2009 einstimmig' folgende Anpassung der Statuten beschlossen:

ABSCHNITT I. - Bezeichnung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1. Schrôder, Jorg, Rodter Strafle 13a, 4780 ST.VITH; Kohnen, Elisabeth, Hauptstrale 67, 4780 ST.VITH; Keutgens, Joseph; Burg 14 - Recht, 4780 ST.VITH, Stangherlin, Patrick; Hünningen 17, 4784: ST.VITH, Hockertz, Monique; Hünningen 17, 4784 ST.VITH, Theis, Elisabeth; Aachener StraRe 62, 4780 ST.VITH, Wamy, Marc, Neundorfer St-aile 28, 4780 ST.VITH, haben beschlossen, eine Vereinigung ohne, Gewinnerzielungsabsicht zu gründen, verôffentlicht im Moniteur Belge am 17.09.1987 unter der Identifizierungsnummer 14440187.

Art. 2. Der Name der Vereinigung lautet « Chirojugend Sankt Vith » V.o.G..

Sitz der Vereinigung ist: An der Hôhe 1, 4780 ST.VITH. Der Sitz kann nicht in eine andere Gemeinde verlegt,

werden. Die Vereinigung gehôrt dem Gerichtsbezirk Eupen an.

Art. 3. Ziele der Vereinigung sind:

a) Kindem und Jugendlichen, ohne jede Diskriminierung religioser, politischer und gleich welcher anderen Art, zu errn6glichen, sich in einer Abteilung von Gleichaltrigen zu entfalten und gemeinsam einen Gruppengeist aufzubauen;

b) zur sinnvollen Freizeitgestaltung beizutragen, indem ein für die verschiedenen Abteilungen entsprechendes Aktivitátenprogramm aufgestelit und durchgeführt wird, dies unter Begleitung von, wenn môglich, ausgebildeten Animatoren;

c) die Kreativitat der Kinder und Jugendlichen zu fi rdem;

d) wenn môglich verstârkt zur Bekampfung der Armut und sozialer Ausgrenzung beizutragen;

e) weiterhin und wenn môglich verstârkt zur Fórderung nachhaltiger Entwicklung beizutragen:

- indem unter anderem die Teilnahme an der Müllsammelaktion  Saubere Gemeinde" weiterhin unterstützt

wird;

- indem unter anderem versucht wird, Kinder und Jugendliche sowie Animatoren für nachhaltige Entwickiung

zu sensibilisieren und zu erziehen.

Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die Vereinigung alle Dienste und Aktivitâten organisieren, sowie jede erstrebenswerte Form der Zusammenarbeit zu Gunsten der Mitglleder und Jugendlichen befürworlen und schaffen. Sie darf ohne Begrenzung kaufen, ausüben und veràufem, dies auf Bezahlung oder kostenlos, und zwar Immobilien, Mobilien oder intellektuelle Rechte.

Art. 4. Die Vereinigung wird für unbestimmte Zeit gegründet.

ABSCHNITT II

Mitglieder, Zulassung, Ausscheiden, Verpflichtungen

Bitte auf der letzten Seite des Teils_B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazer berechtigt sind der Verein ader die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 11/04/2011 - Annexes du Moniteur belge

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Art. 5. Die Anzah! Mitglieder der Vereinigung ist unbegrenzt und darf nicht weniger als sechs betragen. Als Mitglieder werden angesehen:

President;

Schriftführer;

stellvertretender Schriftführer;

Kassierer;

stellvertretender Kassierer;

Prases;

Hauptanimatorin;

Hauptanimator;

alle Animatoren der Chirojugend Sankt Vith;

aile von der Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit gewâhlten Personen.

Die Liste der Mitglieder ist am Sitz der Vereinigung einsehbar.

Art. 6, Es steht jedem Mitglied der Vereinigung Frei, aus der Vereinigung auszutreten, indem es dem Verwaltungsrat seinen Austritt mitteilt. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes kann jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beitrâge nicht bezahlt, als ausgeschieden angesehen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes dart nur von der Generalversammlung und mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Zurückerstattung der von ihm bezahiten Beni-âge nicht verlangen.

Die Verpflichtungen eines jeden Mitgliedes beziehen sich ausschliel3lich auf die Ausübung seiner Funktion in der Verwaltung der Vereinigung.

Art. 7. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird alljâhrlich durch die Generalversammlung festgelegt und dari den Hiichstbetrag von 100 EUR nicht überschreiten.

Art. 8. Die Mitglieder der Vereinigung kônnen von derselben auf keine Art und Weise hartbar gemacht werden, solange ihre Handiungen dem Ziel und Zweck der Geseilschaft dienlich sind.

ABSCHNITT III. - Generalversammlung der Mitglieder

Art. 9. Die Generalversammlung ist die Instanz mit den absoluten Amtsbetugnissen.

Die Generalversammlung übt die Betugnisse aus, die ihr laut der koordinierten Gesetzgebung über die VoG's - Gesetz vom 27.06.1921, vorbehalten sind, wie beispielsweise: Abanderungen der Statuten, Emennung oder Absetzen der Verwaltungsratsmitglieder (Ausnahme: siehe Artikel 14 der Statuten), Genehmigung des Budgets, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem, Auflósung der Vereinigurtg.

Art. 10. Die alljahrliche Generalversammlung findet bis spatestens dem 15. April staff.

Die Einladungen mit der Tagesordnung werden mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung an die

Mitglieder per einfacher Posizusendung verschickt bzw. pers5nlich zugestelit.

Der Verwaltungsrat muss die Generalversammlung auRerdem einberufen, wenn er es für nôtig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

Die Generalversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Driftel der Mitglieder beschlussfáhig.

Die Mitglieder der Generalversammlung kônnen sich bei der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

AuI er für in. vorliegenden Statuten anders festgelegten Mehrheiten beschlieI t die Generalversammlung andere Sachen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der President.

Die Generalversammlung kann auch über Punkte beschlieaen, die nicht auf der Tagesordnung vorgesehen sind.

Das Protokoil der Generalversammlung wird an der Anschlagtafel am Sitz der Vereinigung angeschlagen und ist am Sitz der Vereinigung einsehbar.

Art. 11. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und hichsterts fünfzehn Mitgliedem.

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Hauptanimator, Hauptanimatorin und Pases der Jugendgruppe sind automatisch mit Stimmrecht im Verwaltungsrat vestreten. Die anderen Mitglieder werden in den Verwaltungsrat gewâhlt. Hauptanimator, Hauptanimatorin und Prâses sind als stimmberechtigte Beisitzende im Verwaltungsrat; sie kommen nicht in Frage für die im Verwaltungsrat zur Wahl stehenden Posten.

Um in den Verwaltungsrat gewâhlt zu werden, muss ein Mitglied zwei Driftel der Stimmen der Generalversamrlung auf sich vereisen. Ist dies bei einer ersten Wahl nicht müglich, so wird eine zweite Wahl abgehalten und zâhlt einfache Stimmenmehrheit bei verschiedenen Kandidaten und einfache Mehrheit der Ja-Stimmen bei nur einem Kandidaten. Enthaltungen werden immer der Stimmenmehrheit zugerechnet.

Besteht bei den zwei ersten Kandidaten Stimmengleichheit, so ist es immer der jüngste, der gewâhlt ist.

Art. 12. Die Mandatare für die Posten President, Schrififührer und Kassierer müssen mindestens einundzwanzig Jahre alt sein. Die Dauer eines Mandats betrágt zwei Jahre.

Der Mandater kann zu jeder Zeit sein Amt niederlegen oder wegen schwerwiegender Verfehlungen in der Ausübung seines Amtes, von diesem enthoben werden.

Art. 13. Jedes Verwaltungsratsmitglied muss sich vor der Generalversammlung verantworten und kann von dieser, bei zwei Drittel-Mehrheit, jederzeit seines Amtes enthoben werden.

Art. 14. Falls ein Amt unbesetzt ist, kann der Verwaltungsrat einen Vertreter emennen, der das Amt fortsetzt bis zur nâchsten Generalversammlung, die innerhalb eines Monats einberufen werden muss.

Art. 15. Der Verwaltungsrat wird durch den Presidenten oder dessen Vertreter einberufen.

Die Einladungen mit der Tagesordnung werden mindestens 1 Woche vor der Verwaltungsratsitzung an die Verwaltungsratsmitglieder per einfacher Postzusendung zugestellt oder mündlich mitgeteilt.

Art. 16. Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn die Helfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden nach einfachen Mehrheitsbeschlüssen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der President.

Der Verwaltungsrat kann auch über Punkte beschlieflen, die nicht auf der Tagesordnung vorgesehen sind. Die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen sind am Sitz der Vereinigung einsehbar.

Art. 17. Der Verwaltungsrat führt die Geschafte der Vereinigung und vertritt sie bei allen gerichtlichen und aul&ergerichtlichen Handlungen. Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen. Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Durchführung des Zieles der Vereinigung. Er kann alle MaIInahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Emennungen und Entlassungen von Personal vomehmen, dessen Besoldung, bzw. Entschedigungen festlegen. Er kann insbesondere auch Mietvertrege abschliellen, selbst für eine Dauer von mehr als 9 Jahren, alle Mobilien und Immobilien erwerben, verkaufen oder tauschen, Darlehen aufnehmen, private Schenkungen oder Zuschüsse seitens iffentlicher Einrichtungen annehmen.

Der Jahresbeitrag der Ehrenmitglieder, d.h. der Kinder und Jugendlichen wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.

Jedes Verwaltungsratsmitglied ist befugt individuel) und alleine samtliche Handlungen auszuführen.

Art. 18. Die Vereinigung führt eine vereinfachte Buchhaltung in Ausführung von Artikel 1782 des Gesetzes.

Jedes Jahr werden für das folgende Jahr zwei Kommissare aus den Mitgliedem der Generalversammlung, die nicht Mitglleder des Verwaltungsrates sind, von der Generalversammlung bestimmt. Die Überprüfung erfolgt ohne Besoldung.

ABSCHNITT IV. - Budget, Abrechnung, Einnahmen

Art. 19. Das Budget muss im Januar aufgestellt sein; die Abrechnungen werden am 31. Mârz eines jeden Jahres abgeschlossen. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eventueller Überschüsse.

Art. 20. Die Einnahmen der Vereinigung stellen sich zusammen aus:

dem Mietzinsertrag der vermieteten Güter,

den jehrlichen Mitgliederbeitregen

den jâhrlichen Ehrenmitgliederbeitrâgen;

dem Ertrag der investierten Kapitalien;

Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen...

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Belgischen Staatsbtatt vorbehalten

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Teil B : Fortsetzung

ABSCHNITT V. - Auflôsung und Liquidation, Verschiedenes

Art. 21. lm Falle der freiwilligen Auflósung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere

Liquidatoren.

Die Generalversammlung legt auch deren Befugnisse Eest.

Art. 22. In allen Fâllen der Auflósung, aus gleich welchem Grund, wird das Vereinigungsvermôgen, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einem Verein oder einer Organisation übertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung entspricht.

Art. 23. Hinsichtlich aller in den gegenwôrtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkie geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Der Verwaltungsrat setzt sich wie foigt zusammen:

President: Fabienne KALF, Feltzstral3e 14/1, 4780 ST.VITH

Schriftführer. Johannes KLOOS, Klosterstralre 46, 4780 ST.VITH

Kassierer: Mike METTLEN, St.Vither Weg 5 -- Recht, 4780 ST.VITH

Beisitzender Frank THEISSEN, Bahnhofstral3e 39/0/2, 4780 ST.VITH

Beisitzender: Nadine KAUT, Bahnhofstrat e 39/0/2, 4780 ST.VITH

Beisitzender: Moritz SCHMITZ, Am Sonnenhang 26, 4780 ST.VITH

Beisitzender/Hauptleiter Philipp SCHRODER, Prümer Berg 36, 4780 ST.VITH

Belsitzender/Hauptleiter. Thorsten SCHMITZ, Hauptstralle 8/2/2, 4780 ST.VITH

Beisitzender/Prases: Johann POHLEN, Mühlenbachstralle 20, 4780 ST.VITH

Thomas ORTHAUS, Erik KALF, Raphael KALF, Robert MERTES, Emmanuel VLIEGEN, Edgar VEITHEN,

und Joseph KEUTGENS sind in der Generalversammlung vom 18.03.2011 als Mitglied des Verwaltungsrates

ausgetreten. Thierry MEYER und Luc PETERS wurden nicht mehr als Mitglieder des Verwaltungsrates gewahlt.

Fabienne KALF, Prâsidentin der Chirojugend St.Vith V.o.G.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 11/04/2011 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben ; Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertretert.

Coordonnées
CHIROJUGEND SANKT VITH

Adresse
AN DER HOHE 1 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne