05/05/2014 : SATZUNGSÀNDERUNG
In ihrer Sitzung vom 21. Mërz 2014 verabschiedete die beschlussfâhige Generalversammlung der VoG „Alte
Schule Herresbach" folgenden Koordinierten Text ihrer Satzung:
Kapitel I - Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer Artikel 1 : Benennung
Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht fûhrt auch weiterhin den Namen „Alte Schule Herresbach
VoG".
Artikel 2 : Sitz
Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4770 Amel, Herresbach, Zur Alten Schule 8. Der Silz kann nur durch
Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.
Artikel 3 : Zweck
Die Vereinigung verfolgt keine parteipolifjschen, sondern ausschlieSlich gemeinnûtzige Ziele zugunsten des
Dorfes Herresbach und seiner Bevôlkerung:
l.den Unterhalt und Verwaltung eines unabhângigen und neutraten Dorihauses fur kultureile,
gemeinschaftliche und familiâre Aktivitâten,
2.die Verschônerung des Dorfes und seines Umfeldes in Zosammenarbeit mit Behôrden, kulturellen oder
sozialen Instanzen und Vereinigungen,
3.generell, die Fôrderung eines harmonischen Zusammenlebens in Herresbach.
Artikel 4 : Dauer
Die Vereinigung wurde fur eine unbestimmte Dauer gegriindet.
Kapitet II - Mitgtieder Artikel 5 ; Mitgtieder
Die VoG besteht aus einer unbegrenzten Anzahl, aber mindestens fQnf ordentlichen Mitgliedem. Angeschlossene Mitglieder (Gonner, Ehrenmitglieder...) kônnen durch Beschluss des Verwaltungsrats in die VoG aufgenommen werden. Sïe erhalten kein Stimmrecht bei den Generalversammtungen,
Artikel 6 ; Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede juristische und naturliche Person werden, die in Herresbach ihren Gesellschafls- bzw. Wohnsitz hat bzw. hatte, ODER in Herresbach geboren/aufgewachsen ist, ODER vor Ort eine Zweitwohnung bezieht ODER Mitglied eines Herresbacher Vereins bzw. einer Herresbacher Vereinigung ist.
Das Mitglied verpflichtet sich, die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich fur die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren, sowîe an deren Tâtigkeiten, jeder nach seinen Môglichkeiten,
teilzunehmen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Verwaltungsrat eingereîcht. Die Aufnahme des neuen Mitglieds wird guttig durch seine Unterschrift im Mitgliederregister und nach mehrheitlicher Bestâtigung durch den
Verwaltungsrat, der weder seine Zustimmung noch seine Ablehnung zu begrûnden braucht.
Artikel 7 ; Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch Tod,
2.Durch Austritt, welcher dem Verwaltungsrat mitzuteilen und durch Unterschrift im Mitgliederregister zu bestâtigen ist. Unbeschadet des Ara'kels 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann jedes Mitglied,
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,
die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenuber, zu vertreten.
Auf der Ruckseite : Name und Unterschrift.
• «
das nach einer entsprechenden Aufforderung des Verwaltungsrates die von ihm geschuldeten Beitrâge binnen der festgelegten Frist nichi bezahlt, als ausgeschieden angesehen werden.
* 3.Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Verletzung satzungsgemâfïer
J ' Verpflichtungen und wegen eines schweren Verstolîes gegen die Interessen des Vereines. Der Ausschluss
kann nur nach Anhorung des Mitglieds und des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheît der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mîtzuteilen. Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzungen vorgeworfen werden, bis zur Entscheïdung der Generalversammlung aussetzen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft eriôschen aile Àmter und Rechte în der Vereinigung. Geleistete Beitrâge
werden nicht zuruckerstattet, ein Anspruch an dem Vermôgen der Vereinigung besteht nient. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dûrfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln noch ein Inventar anfordem oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zuruckzugeben.
Artikel 8 : Beitrâge
Die Verbindlichkeit eines jeden Mitgliedes ist genau auf die Summe setner Beitrâge begrenzt. Die Hôhe des Beitrages wird jedes Jahr auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Generalversammlung festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag fur jedes Mitglied nicht hôher sein darf als 50 EUR. Der Beitrag ist jâhrlich fâllig.
Artikel 9 : Mitgliederregister
Am Vereinigungssitz fûhrt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dièses Register enthâlt Namen, Vornamen und Wohnsifz, Aufnahme- und Austrittsdatum, sowie die Unterschriften der Mitglieder (bei
gt, juristîschen Personen: Namen, Rechtsfonri und Anschrift des Sitzes). Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass
% aile Abânderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft unverzûglich gemâE den gesetzlichen Bestîmmungen in das * Mitgliederregister eingetragen werden.
s Jedes Mitglied hat das Recht, das Mitgliederregister einzusehen.
g Kapitel III - Organe der Vereinigung
Artikel 10 : Organe der Vereinigung
■o Organe der Vereinigung sind: o> 1,Die Generalversammlung «u 2.Der Verwaltungsrat
•*£ Artikel 11 ; Generalversammlung
� Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist zustândig fur: g 1 .Die Ânderung der Satzung
rj 2.Die Besteliung und Abberufung der Verwalter (und ggf. der Kommissare/Kassenprûfer) J£> 3.Die Billigung des Jahresabschlusses und des Haushaltplanes
vî 4.Die Entlastung des Verwaltungsrates
® 5.Die freiwillige Auflôsung der Vereinigung
-3 6.Den Ausschluss von Mitgliedem
i2 7.Die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung
oa 8.Verlegung des Sitzes der Vereinigung
« 9.Alle Beschlûsse, die ùber die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung
M JS
« Artikel 12 : Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen m Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Dièse fîndet vor dem 30. Juni
5 eines Jahres statt.
jB fur die Interessen der Vereinigung erforderlich hait.
:=! Eine auBerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder
*-3 dies schriftlich beantragt.
g Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat mit einfachem Schreiben oder elektronischer Post jedem Mitglied
M wenigstens acht Kalendertage vor der Versammlung zugesandt oder ausgehëndigî. Die Eïnladungen enthalten
S, die verschiedenen Punkte der Tagesordnung, die Zeit und den Ort der Versammlung.
S Auf Antrag bzw. mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Generalversammlungsmitglieder darf die
Versammlung ûber punkte beraten, die nîcht auf der Tagesordnung stehen. Dies giit jedoch nicht fur Beschlûsse betreffend die Auflôsung der VoG, sowie Satzungsânderungen.
Die Generalversammlung wird geleitet von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von dem âltesten anwesenden Verwaltungsratsmitglied.
Aile Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes verfûgt ûber eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch
ein anderes Mitglied vertreten lassen.
verliehenen Befugnisse hinausgehen, z.B. Festlegung der jâhrlichen Mitgliederbeitrâge.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen mit Sitz und Stimme beizuwohnen,
Es kann so oft eine auBerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es der Verwaltungsrat
MO D 3.2
* * Eine Generalversammlung ist beschlussfâhig wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder
A . » vertreten ist.
Die Beschlûsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fâlle, in denen das Gesetz vom 27. Juni 1921 etwas anderes bestimmt.
Das heilit: ÛberÂnderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur dann gûltig beraten und besohliefcen, wenn die Ânderungen ausdrticklîch in der Einladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der GV anwesend oder vertreten sind. Betrifft die Anderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem bzw. denen die Vereinigung gegrûndet worden ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfùnftelmehrheit der Stïmmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Sind bei der ersten Versammlung nicht die Hâlfte bzw. zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten, so ist eine zweite GV einzuberufen, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gûltig beraten und beschliefcen und die Ânderungen mit den in dem vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Mehrheiten verabschieden kann. Die zweite Versammlung darf nicht binnen weniger als funfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.
Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch ein bevollmâchtigtes Mitglied der VoG vertreten lassen, Die Bevollmâchtîgung hat schriftlich zu erfolgen. Pro Versammlung darf jedes Mitglied hbchstens zwei Bevollmâchtigungen wahrnehmen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Schriftfùhrer des Verwaltungsrates unterschrieben wird. Die Protokolle der Generalversammlung, die Verwaltungsratsbeschliisse sowie aile Akten und Schriftstûcke die VoG betreffend, werden am Sitz der Vereinigung aufbewahrt, wo sie von den Mitgliedern und dazu berechtigten Behôrden und Personen
eingesehen werden kônnen.
o> Artikel 13 ; Verwaltungsrat
■53 Die VoG wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens dreî Personen zusammensetzt. ■° Die verschîedenen Vereine und Vereinigungen des Dorfes Herresbach haben das Recht, je einen Vertreter
3 auf unbestimmte Zeit fur den Verwaltungsrat vorzuschlagen und zu mandatieren.
S Aktuell handelt es sich bei den Vereînen und Vereinigungen um den Musikverein, den Kirchenchor, den
Junggesellenverein, den Pensionierten-Bund, die LokalsekSon der Landfrauen, den S Eltemrat/Schulgemeinschaft, das Mohnenkomitee und die „Dorfjugend Herresbach". Zusâtzliche, bereits * bestehende oder noch zu grûndende Vereinigungen kônnen, falls erwûnscht, von demselben Recht Gebrauch
.§ machen.
09 Da sich die Vereinigung „Dorfjugend Herresbach'* per definitionem mehrheittîch aus Mînderjâhrigen
% zusammensetzt, wird sie im Verwaltungsrat durch einen von ihr benannten, stimmberechtigten Erwachsenen
s vertreten.
jjj Die von den Vereinigungen vorgeschlagenen Verwalter werden von der Generalversammlung in ihrem Amt
* bestâtigt oder ggf. abgelehnt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begrtindung seitens der GV,
rt Ein in Herresbach wohnendes Gemeïnderatsmiîglied gehort dem Verwaltungsrat von Rechts wegen an, o Zusâtzlich zu ail diesen Vertretern werden von der Generalversammlung drei Vertreter der nicht CJ vereinsgebundenen Bevôlkerung ebenfalls fur unbestimmte Zeit in den Verwaltungsrat gewâhlt.
Die Wiederwahl ist môglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer von einer î?5 Generalversammlung zusammengestellt worden ist. Die Mitglieder des Verwaltungsrates kônnen jederzeit ® durch die Generalversammlung abberufen werden.
■O Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied bis zur nëchsten .2 Generalversammlung in den Verwaltungsrat aufgenommen werden.
% Der Verwaltungsrat hat weitest gehende Befugnisse zur Verwirklichung der Vereinsziele. Zu seiner
m Zustândigkeit gehôren aile jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrûcklich der
Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persônliche Verpflichtungen
ein.
ôf Artikel 14 ; Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
a> jedes Mal, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordem, aber mindestens dreimal pro Jahr einberufen.
2' Schriftfùhrer die Versammlungen ein und leitet sîe.
a Die Tagesordnung ist der Einladung beizufûgen. Zusâtzliche, dringende Punkte kônnen mit mehrheitlicher m Zustimmung der anwesenden/vertretenen Verwalter behandelt werden.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen und an seiner Steile abstîmmen lassen, Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmâchtîgung wahrnehmen.
Die Beschlûsse des Verwaltungsrates werden rechtsgûltig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
Ein bzw. mehrere Mitglieder des Rates und/oder Mitglieder der VOG, kônnen durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgrund ihrer Fachkennfnis mit der Vorbereitung, der Begleitung oder Durchfûhrung
Generalversammlung vorbehalten.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates. In Abwesenheit des Vorsitzenden beruft der
BeigisChen
Teil B : Fortsetzung
.Sbatsbfàtt
varbehalten
•-
einzelner Projekte beauftragt werden. Der Verwaltungsrat, dem sie regeimâBigen Bericht erstatten mQssen,
entscheidet ûber die Dauer und das Ende ihres Auftrages.
Artikel 15 : Protokollîerung von Beschlûssen des Verwaltungsrates
Ûber die Beschlûsse des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungs-Ergebnts
jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll rst von dem Vorsitzenden und dem Schriftfùhrer zu
unterschreiben.
Auszûge daraus, die vor Gerïcht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oderseïnem Stellvertreter unterschrieben. Dièse Auszûge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, gegen
Unterschrift des Empfângers ausgehândigt oder per Einschreiben mit der Post ûbermittelt.
Artikel 16 : Vertretung der Vereinigung
Der Verwaltungsrat wëhlt unter seinen Mitgliedern fur unbestimmte Zeit einen Vorsitzenden, einen Schriftfùhrer und einen Kassenfûhrer. Sie sind mit der Ausfûhrung der Beschlûsse des Verwaltungsrats beauftragt und erledigen die tâgliche Verwaltung der VOG. Unbeschadet besonderer und spezieller
Bevollmâchtigung des Verwaltungsrates wird die Vereinigung rechtsgûltig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit durch die Unterschrift des gemeïnsam handelnden Schriftfûhrers und
Kassierers.
Auf schriftlich begrûndeten Antrag von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedem kann der Vorsitzende, der Kassierer und/oder der Schriftfùhrer, nach ihrer Anhôrung, durch eine mehrheitliche, geheime Abstimmung der-
Verwaltungsratsmitglieder von ihrem Amt suspendiert werden. Der Vorgang muss binnen Monatsfrist einer einberufenen auRerordentlichen Generalversammlung vorgelegt werden.
Die Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder einer hierzu vom Verwaltungsrat beauftragtén Persôh, gëfunrtT*
Artikel 17 : Verantwortlichkeiten und Vergûtung
Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ûber Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von VoGs, unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persônlichen Haftung.
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.
KapiteMV-Finanzen
Artikel 18 : Geschëftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, TMtigkeitsbericht
Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
Die Buch- und Kassenfûhrung der Vereinigung wird gemâR Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausfûhrungseriassen geregelt. Der vom Kassierer erstellte und vom Verwaltungsrat geprûfte Jahresabschluss sowîe der Haushaltsplan des nachfblgenden Geschâftsjahres werden der' Generalversammlung durch den Verwaltungsrat zur Billigung unterbrertet.
GemâS Artikel 11 entscheidet die Generalversammlung ûber die Entlastung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat erstelltjâhrlich einen Bericht Uber die Tâtigke'rten der Vereinigung. Kapitel V- Saizungsânderurtgen, Auflôsung, Verschiedenes
Artikel 19: Satzungsënderung: Die Satzung darf nur gemâB den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des
Gesetzes vom 27. Juni 1921 geândert werden.
Artikel 20 : Auflôsung. Im Falle der Auflôsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren emennert und deren Beiugrtisse festlegert. Das Restvermôgen nach der Tilgung der Schutdeni wird
' zu gleichen Teilen unter die im Verwaltungsrat vertretenen Vereinigungen aufgeteilt.
Artikel 21 : Verschiedenes: Aile Bereiche, die nicht ausdrûcklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne
Gewînnerzielungsabsicht
AnschlieGend emannte die Generalversammlung folgende Personen in den Verwaltungsrat:
. ...BlNZChristiaa*Bûtgenb�ch:29J10941� . .
- COLLIENNE-REUTER Agnes * Manderfeld 13.10.1947, Auf dem Land 1,4770 Amel-Herresbach - DURBEN Stefan * Mendig 25.04.1976, Zum Johannesgarten 11 A, 4770 Amel-Herresbach - GIEBELS Heinz * Herresbach 31.07.1943, Zum Johannesgarten 10,4770 Amel-Herresbach - JANSSEN Catharina * Waalre 18.10.1949, Mosetberg 79 NL-6220 BK Maastricht - JOHANNS Stefan * St.Vith 25.06.1986, Martinusstr. 92,4770 Amet-Meyerode - KELLER Alexander * St Vith 31.05.1968, Auf dem Hûgel 5,4770 Amel-Herresbach - MEYER Martin * Manderfeld 17.02.1962, Ins flostal 23,4770 Amel-Herresbach
- MÛLTER-MEYER Melanie * Manderfeld 17.04.1965, Auf Hoch 15,4770 Amel-Herresbach - PEIFFER Alexander * StVith 24.05.1968, Auf Hoch 12,4770 Amel-Herresbach
- PFEIFFER Joseph * SWrth 07.09.1959, ins Flostal 34,4770 Amel-Herresbach - REUTER Hermann * Manderfeld 21.07.1951, Mûhlenberg 13,4770 Amel-Herresbach.
Sodann wâhlte der Verwaltungsrat das Mitglied KELLER Alexander, Auf dem HUgel 5, 4770 Amel- Herresbach zu ihrem Vorsitzenden und Vertreter der Vereinigung sowie die Mitglieder MEYER Martin, Ins Flostal 23, 4770 Amel-Herresbach und B1NZ Christian, Ins Kolvendertal 20,4770 Amel-Herresbach resp. zum
Kassierer und Schriftfùhrer. Herresbach, den 21.03.2014 Der Vorsitzende,
gez. Alexander Keller
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,
die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drîtten gegenûber, zu vertreten.
Auf der Rlickseite : Name und Unterzeichnung.