1. BOXCLUB EUPEN, ABGEKURZT : 1. BCE

Divers


Dénomination : 1. BOXCLUB EUPEN, ABGEKURZT : 1. BCE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 543.640.359

Publication

08/01/2014
ÿþPAOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

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Untemehmensnr ;oÇ,t 3 .C-to. sss

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : 1. Boxclub Eupen

(abgekürzt); 1. BCE

Rechtsform V.o.G

Sitz Peter-Becker-Str. 42, 4700 EUPEN

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

des 1-lande1s.,,,crick,s

Satzungen - Gründungsversammtung

Die Unterzeichnenden

Norbert Keller Peter-Becker-Str. 42 - 4700 Eupen

Danny Jungbluth Bahnhofstr. 45 - 4728 Hergenrath Yves I3ougard Rue de Moresnet 83 - 4851 Piornbieres

Benoit Feyen Bâchelberg 21 -4780 St. Vith

haben alle unter sich der Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht für eine un-bestimmte Dauer zugestimrnt Der 1. Boxclub Eupen !st ein anerkanntes Mitglied der Boxliga der Deutschsprachigen Gerneinschaft (BLDG Unternehmensummer 0875 832 103).

Die Satzung der Vereinigung wurden wie folgt verabschiedet

KAPITEL 1Benennung, Sitz, Vereinlgungszweck, Dauer, Sprache

Artikel 1Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich 1, Boxclub Eupen, abgekürzt 1. BCE,

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Vertiffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung "1, Boxciub Eupen",

Artikel 2Sltz der Vereinigung

Sitz der Vereinigung befindet sich in der Peter-Becker-Str. 42 - 4700 Eupen.

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich lm Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3Vereinigungszweck

1.Die FÔrderung des Boxsports

2.Die Abhaltung von Wettbewerben und Veranstaltungen oder die Durchführung von Aktivitâten, die direkt

oder indirekt mit der Zieisetzung der UnterstüUung oder Fürderung des Boxsports vereinbar sind.

3.Die Vereinigung führt ihre sportlichen Aktiviteen gernàll den Satzungen der BLDG durch. :

Bitte auf der letzten Seite des :rehp angeben . YArs!ex:N.eRe: Name und Elgenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu ermâchtigt sind die Vereinlgung, die Stiftung oder die OrganismUs Dritten gegenüber, zu vertreten. uf der RI;cjmejle : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOP 2.2

Artikel 4Dauer

Die Verelnigung ist fût- eine unbestimmte Zeit gegründet,

Artikel 5Sprache

Die offizielle Sprache der Vereinigung ist die Deutsche Sprache.

KAPITEL 2Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 6Effeictive Mitglieder - Angeschlossene Mitglieder - Mindestzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder,

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern. Die Anzahl der effektiven und

angeschlossenen Mitglieder ist unbegrenzt.

Lediglich die effektiven Mitglieder geniellen die per Gesetz I Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 7:. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzIpiell allen natürlichen, juristischen und dffentlichen Personen

effen. Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlassenen Mitgliedern.

Artikel 8Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Urn effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jedes Mitglied die Satzung der Vereini-gung

beachten, sich Mi- die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung einsetzen, sowie aktiv an den Tâtigkeiten

der Vereinigung teilnehmen.

Jeder Antrag auf effektive Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat der Vereinigung eingereet

werden. Die Aufnahme neuer effektver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift 1m Mitgliederregister, eb

dem Datum der Elntragung.

Artikel 9Aufnahme neuer angeschlossener Mitgileder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jades Mitglied die Satzung der Vereinigung

beachten, sich für die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung elnsetzen, sowie aktiv an den Tatigkeiten

der Vereinigung teilnehmen.

-über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.

Ehrenmitgiieder sind angeschlossene Mitglieder. *Ioder Antrag eut Ehrenmitgliedschaft muss schriftlich ben

Verwaltungsrat elngereicht werden. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft ent-scheidet der Verwaltungsrat,

Artikel 10Austritt

Es steht den effektiven und angeschlassenen Mitgliedem frei, sich jeiderzeit aus der Vereinigung

zurückzuziehen, indem sic dem Verwaltungsrat der Vereinigung aine schriftliche Kündigung zu-senden.

Gilt als austretend, das effektive oder angeschlossene MitglIed, welches seinen Mitgliedsbeitrag nicht

innerhalb von drel Manaten. nach Zusendung eines Erinnerungsschreibens per Einschreiben durch den

Verwaltungsrat beglichen het.

Der Verwaltungsrat beschliellt über den Auste.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die

Eintragung des Austritts im Mitgliederregister.

Artikel 11:Auschluss

Der Ausschluss aines Mitglieds kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung

oder fluer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds wird mit amer 2/3 Mehrheit

der anwesenclen oder vertretenen Mitglieder durch die Generalver-sammlung getroffen. Vor einer Entscheidung

Ober den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehdrt werden, der der

Generalversammlung dann das Protokoll der Erkidrungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der

Generalversammlung muas dem be-treffenden Mitgliecl durch eingeschriebenen grief mitgeteilt werden. Der

Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in

das Mit-gliederregister ein und vervollstandigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Ge-setze oder

der Satzungen vorgeworfen werden, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 12Ansprache der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben

keinerlei Recht auf Verrndgensteile der Vereinigung. Sie kdnnen weder die Rückerstattung eventuelf geleisteter

Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Glelches gilt im Fall der Rechtsnachfolge aines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder ver-storbenen

Mitglieds In Bezug auf dessen Rechtsnachfoiger.

Artikel 131-laftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jeden Mitglieds sind bis zur Ildhe des eventuell geleisteten Bel-trags

begienzt, Sie haften nicht für die Verbindlichkelten der Vereinigung.

Artikel 14MitgliederregIster

Am Sitz der Vereinigung wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen, Dornizil bzw,

im Felle von juristischen oder 6ffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz

anführt Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen im Bezug auf die Mit-glieder unverzliglIch gemdf& den

gesetzlichen Bestimmungen ln das MitgliederregIster em.

KAP ITEL 3Mitgliedsbeitrâge

Artikel 15 Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven und angeschlossenen Mitgiieder zahlen einen erlichen Miteledsbeitrag, der vom

Verwaltungsrat festgelegt wird,

Der Mitgliedbeitrag dart 300,-Euro nicht übersteigen.

'; Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/01/2014 - Annexes du Moniteur belge MOD 2.2

Der Verwaltungsrat darf Kategorien einführen, die unterschiedllche Mitgliedsbeitrâge zahlerL

KAP ITEL 4Generalversammiung

Artikel 16Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven und angeschlossenen Mitgliedem der Vereinigung

zusammen.

Artikel 17Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmagig zustehenden Befugnisse, insbesondere

- Ânderung der Satzungen

Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem

- Entlastung des Verwaltungsrates

- Genehmigung des Budgets und der Jahresabrechnung

- Frelwillige Aufidsung der Vereinigung

- Ausschluss von Mitgliedern

- Umwandlung der Vereinigung

Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Artikel 18Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung muss bis Juni abgehalten worden sein.

Weltere aullerordentliche Generalversammlungen kennen jederzeit durch den Verwaltungsrat einberufen

werden,

- wenn 2/5 der stimmbereohtigten effektiven Mitglieder dies schriftlich beantragt, Der Antrag muss schriftlich

an den Prasidenten des Verwaltungsrates gerichtet werden. Die von diesen effektiven Mitgliedern beantragte

Tagesordnung muss beigefügt sein. Der Verwaltungsrat gibt dam Wunsch der Einberufung einer

auflerordentlichen Generalversammlung innerhalb eines Monats statt.

- jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung fer erforderlich hait.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief, oder per Fax, oder per E-Mail, an die effektiven Mitglie-der zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Die effektiven Mitglieder sind verantwortlich fer die Richtigkeit der beim Verwaltungsrat hinterieg-ten Kontaktdaten,

Die angesohlossenen Mitglieder werden über die Einberufung elner Generalversammlung infor-miert, indem die Einladungen mit Tagesordnung am Trainingsort des Boxsportvereins ausgehan-gen wird.

Den Vorsitz der Generalversammlung fehrt der Prasident des Verwaltungsrates acier, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Pr&sident des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, des atteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 19 Beschlussfassung

Die Generaiversammtung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Ein-ladung zur Generalversammlung verrnerkten Tagesordnung aufgefehrt sind, vorbehaltlich gesetz-licher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammiungen sind beschlussfahig, wenn min-destens dle Halfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten let, vorbehaltlich anders lautender gesetzlIcher Bestimmungen.

Soilte eine Generalversammlung nicht beschlussfahig sein, wird eine zweite Generalversarnmlung frehestens 15 Tage spâter einberufen Diese zweite Generalversammtung [st beschlussfahig, un-geachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimrnberechtigten Mitglieder.

Aile Beschiesse der ordentiichen und auGerordentlIchen Generalversammlungen werden rechts-gOitig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effek-tiven Mitglleder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen,

Der Beschluss zur Satzungsabanderung oder zur Auflesung der Vereinigung kann nur rechtsgeltig getroffen werden durch eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen ef-fektiven Mitglieder.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme ln der Generalversammlung, Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht sie tOnnen den Sitzungen der Generalversammlung jedoch beratend beiwohnerL

Artikel 20Volimachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sjah dure amen Sevolirechtigteri vertreten lasser', Der Bevollrnachtigte muss selbst Mitglled der Generalversammlung sein. Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu erfolgen, Jedes Mitglied dart nur eine Bevolimachtigung wahmehmen.

Artikel 21Protokoll

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die BeschlOsse der Generalversammlung festhalt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den

Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwattungsratsmitglied der Vereini-gung unterzelohnet

Alle Salzungsanderungen messen beim fer den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offen gelegt werden. Gieiches et fer aile Ernennungen, Abberufungen oder ROcktritte von Verwal-tungsratsmitgliedern, Geschaftsführern oder besonderer Bevollmachtlgter.

KAPITEL 5Verwaltungsrat

Artikel 22Verwaltungsrat: Zusammensetzung

Die Verelnigung wird durch amen Verwaltungsrat verwattet, der aus mindestens 3 Personen be-steht, die ihrerseits Mitglied der Vereinigung sein messen.

Die Generalversammlung watt die Verwaltungsratsmitglieder unter den Kandidaten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

%. . 1 t MOD 2,2

Die gewehlten Verwaltungsratsmitglieder werden far 4 Jahre durch die Generalversammlung er-nannt. Die Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwàhlbar.

Der Verwaltungsrat darf maximal zwel Mitglieder in den Verwaltungsrat kooptieren, Diese Mitglie-der des

Verwaltungsrates haben keln Stimmrecht Der Verwaltungsrat darf ihnen besondere Auf-gaben anvertrauen, Artikel 23 Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes wird dessen Stella vorlâufig durch einen Kandidaten eingenommen, der sich zur Verfilgung stelit und bis zur Bestâtigung durch die Generalversammlung vom Verwaltungsrat akzeptiert wird.

Dieser Kanclidat wird als vorlaufiges Verwaltungsratsmitglied ohne Stimmrecht eingesetzt, und MUSS bei der nâchsten Generalversammlung als Verwaltungsratsmitglled bestâtigt werden.

Artikel 24Befugnisse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehendert Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkelt geheren all jene Geschafte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generaiversammlung vorbehalten.

Aile der Liga zuerkannten Subsidien und Schenkungen werden vom Verwaltungsrat verwaltet

Artikel 25 Presidium

Die Generalversammiung bestimrnt die Funktionen der Verwaltungsratsmitglieder im Prâsidium des Verwaltungsrates. Die Generalversammiung kann foigende Funktionen besefzen / wâhlen:

Einen Presidenten

Ggf, einen stellvertretenden Presidenten

Einen Schriftführer

Einen Kassierer

Gegebenenfalls BelsItzer

Bel Verhinderung des Vorsitzenden tibt der stellvertretencie Vorsitzende, oder bei dessen Verhin-derung,

das êlteste Verwaltungstatsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 26Sitzungen des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal auf Elniadung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungs-

ralsegliedem zusammen, wenn es die interessen der Verelnigung erfordern.

Den Vorsitz des Verwaltungsrats führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung, der steil-vertretende

Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung, das âiteste Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 27Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Funkte beraten und entscheiden, die in der suf der Einladung zur

Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgefert sind. In dringenden Fâllen kann der

Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Ver-

waltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordrang aufnehmen, entsprechend beraten und

entscheiden,

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder

vertreten ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen,

Alle Bestimmungen des Verwaltungsrats werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der

Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender ge-setzlicher

Bestlmmungen. Bel Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit,

die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung,.

Artikel 28Volimachten

Jecies Mitglied des Verwaltungsrats kann sich durch einen Bevolimâchtigtert vertreten lassen. Der

Bevollmechtigte muss selbst" Mitglied des Verwaltungsrats sein. Die Bevollmâchtigung hat schrift-Iloh zu

erfolgen. Jecles Vetwaltungsratsmitglied darf nur aine BevolImâchtigung wahrnehrnen.

Artikel 29Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Gescheftsführers im Rahmen der tâglichen Ge-scheftsführung

sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevolimechtigung an, die der Ver-waltungsrat an elne oder

mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig durch die Unterschrift des Vorsitzenden des

Verwaltungsrats oder zwei gemeinsam handeInde Verwal-tungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bel denen die Einigung als Klâgerin und der Beklagte auftritt, werden im Namen der El-nigung

vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dessen bezeichneten Vertreter gefehrt,

Artikel 30 Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des

Verwaltungsrats festheit Das Protokoll sowleAusztlge aus den Frotokollen werden durch den Vorsitzenden des

Verwaltungsrats und den SchriftfCthrer unterzeichnet

Artikel 31Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestlmmungen Ober Rechte und Fflichten der Verwal-

tungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnetzielungsabsicht unterliegen die Verwal-

tungsratsmitglieder nicht der persenlIchen Haftung.

Artlkel 32 Vergütung

Die Mandate der Verwaitungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 33Tegliche Geschâttsführung

rkf

MOI) 2.2



Réservé Volet B - suite

au

-4Moniteur

belge





Der Verwaltungsrat kann die tegliche Gescheftsfehrung der Vereinigung sowie die Vertretungsbe:fughisse

im Rahrnen der teglichen Gescheftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglieder

oder recht übertragen.

KAPITEL 6Geschâftsjahr

Artikel 34 Geschâttelahr der Vereinigung

Das Gescheftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

KAPITEL 7Rechnungslegung

Artikel 36Komrniesare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Ge-

nereiversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu emennen. Aufgabe des oder den

Kommissare ist Insbesondere die überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung

aines jahrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammiung bestimrnt ebenfalis die Datier des Mandats

Artikel 36Jahresabrechnung  Budget

Spâtestens bei der ordentlichen Generalversammlung leden Jahres legt der Verwaltungsrat die

Buchführung und die Jahresabrechnung aber das verflossene Gescheitsjahr der Generalver-sammlung zur

Abstimmung von. Aus der Buchfühn.ing und der Jahresabrechnung muss die enan-zielle Situation der.

Vereinigung klar und deutlich ersichtlIch sein. Die Jahresabrechnung wird durch den eventueil bezeichneten

Komrnissar  Betriebsrevisor geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung spâtestens zu diesem Zeitpunkt ein

Budget für das kommende Haushaltsjahr zwecks Genehmigung ver.

KAPITEL 8Auflesung der Vereinigung

Artikel 37Auflüsung

Die Vereinigung kann gemérl den gesetzlichen f3estimmungen und Formerfordernissen aufgelest werden.









4rY,



























Artikel 3BLiquidator

lm Faite der freiwilligen Autlesung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liqui-datoren und legt deren Befugnisse sowie eventu elle Vergütungen fest.



Artikel 39 Verblelbende Nettovemitigen



Nach Ausglelch der Verbindechkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermegen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit ahnlicher Zielsetzung zur Verfegung g estelit.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermegen der Vereinigung erhaiten soli.

KAPITEL 9Verschiedenes

Boxtrainer kann der werden, der tfle vorgeschriebenen Lehrgânge des Sportrates Und Sportminis-teriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ZusammenarbeIt mit der Boxliga der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft V.o.G. bestanden hat.

Die Lizenz des Boxtrainers wird erst nach Bestehen der Prüfungen mit Zustimmung des Sportml-nisteriums ' der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Sportrates der DG, vom Verwaltungsrat der Boxliga der . Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G. vergeben.

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vollegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Geselzes vom 27.April 1021 betreffend die Vereinigung ohne Gewinner-zIelungsabsicht.

Beschelsse der Generalversammiung

Die Generalversammiung der Vereinigung hat am heutlgen Tage folgende Entscheidungen getrof-fen:

1 .Folgende Personen werden als Verwaltungsratsmitglieder ernannt

Norbert Keller, Danny Jungbluth, Yves Bougard, Benoit Feyen

Beschlüsse des Verwaltungsrates

1.Der neu gewâhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entschel-dungen

einstimmig getroffen:

Vorsitzender: Norbert Keller

Kassieren Danny Jungbluth

Schnftführee Yves I3ougard

Beisitzer: Bene Feyen

Getetigt zu Eupen, den 26.12.2013

Unterzelchnende (Rückseite): Norbert Keller (Vcrsitzerider) und Danny Jungbluth (Kassierer)

Mentionner sur la dernière page du Volet 6:: Au recto thimreatenitititédenottitriedriatitantsiatiietibattidEldeppessPnesouuldaq,pesennses ayant pouvoir de représenter l'association, ia fondation'ou l'organisme à l'égard des tiers

Au verso .1`t(IblrP&KII§Aéltree

Coordonnées
1. BOXCLUB EUPEN, ABGEKURZT : 1. BCE

Adresse
PETER-BECKER-STRASSE 42 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne